Bereits im Jahr 2009 haben wir erstmalig in einem unserer Deckungskonzepte für die Vermittler-VSH den „Kündigungsverzicht“ integrieren können. Versicherungsmakler konnten gegen Zahlung eines Zuschlags – mittlerweile ist die Klausel prämienfrei – vereinbaren, dass der Versicherer auf sein Kündigungsrecht nach Eintritt eines Schadensfalls verzichtet.  Trotz unserer stets deutlichen Hinweise, dass ein wie auch immer formulierter Kündigungsverzicht im Schadenfall spätestens zum Ablauf des Vertrages eine Umdeckung innerhalb unserer anderen Konzepte erforderlich machen werde, erfreute sich diese Klausel so großer Beliebtheit, dass sie von einem Großteil unserer Kunden gewünscht wurde. Dieser Wunsch war und ist auch durchaus begründet, verlängert die Klausel doch im Zweifel die Reaktionszeit, um einen VSH Versichererwechsel intensiv durch uns prüfen zu lassen.

Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung ist zwingende Voraussetzung für die Erlaubnis eines jeden Versicherungsmaklers, ohne Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung ist  die Berufsausübung nicht möglich. Die Angst, vor dem durch einen plötzlichen Schadensfall unvermittelt auftretenden Verlust dieses Versicherungsschutzes beziehungsweise dieser Berufsausübungsvoraussetzung, ist verständlich.

Nach Eintritt des Versicherungsfalles kann die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung bedingungsgemäß durch beide Seiten gekündigt werden. Üblicherweise muss der Versicherer für seine Kündigung eine Frist von einem Monat einhalten, der Vertrag endet dann einen Monat nachdem die Kündigung dem Versicherungsnehmer zugegangen ist. In unseren Deckungskonzepten wird diese Frist bzw. die Wirksamkeit der Kündigung regelmäßig auf 3 Monate verlängert, so dass der Sache nach grundsätzlich ausreichend Zeit verbleibt mit unserer Unterstützung eine Umdeckung zu realisieren.

Der Kündigungsverzicht verlängert seinerseits jedoch abermals die Zeitspanne bis zur Wirksamkeit der Kündigung, gänzlich verhindern kann er sie nicht.

Zwar kann der Versicherer nicht mehr auf sein außerordentliches Kündigungsrecht nach Eintritt des Schadensfalls zurückgreifen, ihm steht es jedoch frei, den Vertrag ordentlich zum Ablauf zu kündigen. Einige Versicherungsbedingungen sehen daher abgeschwächt nur einen Stufenverzicht vor: Bei Jahresverträgen verzichtet der Versicherer gänzlich auf sein Kündigungsrecht im Schadensfall, bei Mehrjahresverträgen kann der Versicherer erst zum Ablauf der Versicherungsperiode kündigen.

Aber unabhängig davon, ob die Kündigung nach Maßgabe der Allgemeinen Versicherungsbedingungen nach nur einem Monat, durch Besondere Vereinbarungen erst nach 3 Monaten oder durch einen Verzicht erst zum Ablauf der Versicherungsperiode bzw. zum Vertragsablauf wirksam wird: Der Versicherungsvertrag ist schadensbelastet.

Die von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen abweichenden Regelungen verschaffen dem Makler etwas „Luft“ bei der Suche nach einem neuen Versicherer. Ist der Makler bei dieser Suche auf sich allein gestellt, kann jeder Tag wertvoll sein. Gerade in solchen Fällen ist es jedoch wichtig, dass der Versicherungsmakler bei der Suche Unterstützung erfährt. Auch Verträge, die stark schadenbelastet sind, können durch  uns regelmäßig neu eingedeckt werden – auch zu regulären Konditionen.

Fazit:

Die von uns eingeführte Klausel des Verzichts des Versicherers auf eine schadenfallbedingte Kündigung entfaltet ihren eigentlichen Mehrwert nur dann, wenn die zusätzlich gewonnene Zeit zur Suche nach einem Folgeversicherer sinnvoll genutzt wird und mit Unterstützung von Experten eine Umdeckung in ein anderes ebenfalls marktführendes Konzept zu normalen Konditionen ermöglicht wird.