„Der treuhänderische Rechtsanwalt“
(BGH IV ZR 43/19; OLG München 25 U 623/18; LG München I 12 O 3989/17)

 

Sachverhalt

Rechtsanwalt R war seit 2009 Treuhänder für deutsche Kunden einer in der Schweiz ansässigen AG tätig. Zu diesen Kunden zählte auch die Anlegerin A. Die AG befasste sich mit dem Ankauf von Lebensversicherungen. Dabei versprach es seinen Kunden im Gegenzug für die Abtretung der Ansprüche und Rechte aus der Lebensversicherung entweder die verzögerte Zahlung des Mehrfachen des üblichen Kaufpreises oder die Zahlung des doppelten Rückkaufswertes nach sechs Jahren. Rechtsanwalt R wurde bewusst von der AG aufgrund seiner versicherungsrechtlichen Kenntnisse ausgewählt, um ordnungsgemäße Kündigungen der Lebensversicherungsverträge und zutreffende Berechnungen der Rückkaufswerte sicherzustellen.

Rechtsanwalt R kündigte auf Basis eines „Geschäftsbesorgungsvertrages“ zwischen A und R den Lebensversicherungsvertrag der Anlegerin und bot der AG sodann namens und im Auftrag der A den Abschluss eines Kaufvertrages über das Versicherungsguthaben an. Die AG nahm das Angebot an. Der Rückkaufswert war mit 53.334,76 € angegeben. Danach erstellte der R der A eine Abrechnung und teilte mit, dass er den Rückkaufswert vereinbarungsgemäß an die AG ausgekehrt habe. Die AG versprach der A die Auszahlung von 106.669,52 € nach 72 Monaten.

Im August 2012 untersagte die Schweizer Bankenaufsicht der AG den Vertrieb ihrer Produkte wegen Verstoßes gegen das Schweizer Bankengesetz, löste die AG auf und leitete ein Liquidationsverfahren ein. Im Februar 2013 wurde der Konkurs über das Vermögen der AG eröffnet, von der die A bislang keine Zahlungen erhielt. A verklagte R daraufhin auf Schadensersatz. Dieser Rechtsstreit wurde durch einen Vergleich beendet, nach welchem R seine Freistellungs- und Zahlungsansprüche gegen den Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer an A abtrat.

Tätigkeit als Rechtsanwalt

Ob A erfolgreich Ansprüche aus abgetretenem Recht gegen den Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer geltend machen kann, hängt maßgeblich davon ab, ob es sich bei der vorliegenden Tätigkeit des R um eine versicherte Tätigkeit handelte. Hierüber bestand Streit zwischen A und dem Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer.

Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung des R gewährt der Versicherer

dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz (Deckung) für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit […] begangenen Verstoßes von einem anderen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird.“

In der Risikobeschreibung für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Rechtsanwälten (einschließlich des Rechtsanwaltsrisikos von Anwaltsnotaren) wurde die berufliche Tätigkeit konkretisiert.

„Im Rahmen der dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Rechtsanwälten und Patentanwälten ist versichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der gegenüber seinem Auftraggeber freiberuflich ausgeübten Tätigkeit als Rechtsanwalt. […]“

Die Abgrenzung zwischen versicherten anwaltlichen Tätigkeiten und nicht versicherten sonstigen Tätigkeiten macht außerordentliche Schwierigkeiten, da das Berufsbild des Anwalts nicht definiert ist. Das Berufsbild bildet die Grenze des Deckungsumfangs der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Die Versicherungsbedingungen setzen dabei den Begriff „anwaltliche Tätigkeit“ voraus, die Risikobeschreibung der Besonderen Bedingungen verwendet die Formulierung „Tätigkeit als Rechtsanwalt“. Aber was zeichnet den Rechtsanwalt aus? Nach § 3 Abs. 1 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ist der Rechtsanwalt „Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten“. Dabei handelt es sich um „klassische“ anwaltliche Tätigkeiten. Um eine solche handelte es sich vorliegend jedoch nicht.

Ob in der anwaltlichen Berufshaftpflichtversicherung eine versicherte berufliche Tätigkeit im Sinne der AVB in Verbindung mit der Risikobeschreibung vorliegt, kann nur im Einzelfall unter Berücksichtigung einerseits der im Versicherungsvertrag getroffenen Vereinbarungen und andererseits der konkret vom Rechtsanwalt übernommenen Aufgaben beurteilt werden. Diese Frage stellt sich immer dann, wenn der Auftrag sowohl „berufstypische“ als auch „berufsuntypische“ Tätigkeiten des Anwalts enthält. Denkbar wäre darauf abzustellen, welches Risiko sich verwirklicht hat. Die Münchner Richter tendierten jedoch dazu, die gesamte Tätigkeit des Anwalts in den Blick zu nehmen und als Ganzes zu bewerten. Danach ist für die Frage, ob eine anwaltliche Tätigkeit vorliegt, der Schwerpunkt des anwaltlichen Auftrags entscheidend. Das OLG München verneinte vorliegend Versicherungsschutz für beide Konstellationen.

Eine Rechtsangelegenheit lag vorliegend nicht vor. Im konkreten Fall lag der Schwerpunkt des Geschäftsbesorgungsvertrages zwischen A und R in der wirtschaftlichen Durchführung, insbesondere in der Abwicklung der Lebensversicherung, der treuhänderischen Entgegennahme des Geldes und der Wiederanlage bei der AG. Eine Rechtsberatung war dabei nicht vereinbart. Auch die Prüfung des anhand des konkret verwirklichten Risikos hat keine spezifisch rechtsberatende Tätigkeit ergeben.

Der BGH hat, die in der Literatur diskutierte Frage, wie die Abgrenzung zu erfolgen hat, nicht entschieden. Schon 2015 hat der BGH in seinem Hinweisbeschluss (IV ZR 484/14) zur gleichen Bedingungslage deutlich zum Ausdruck gebracht, dass nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der im Versicherungsvertrag getroffenen Vereinbarungen und der konkret vom Rechtsanwalt übernommenen Aufgaben beurteilt werden, ob eine versicherte berufliche Tätigkeit im Sinne der AVB in Verbindung mit den Risikobeschreibungen und Besonderen Bedingungen vorliegt.

Fazit

Für die Praxis verbleiben für den Rechtsanwalt weiterhin Unklarheiten über die Reichweite des Versicherungsschutzes, da der konkrete Einzelfall stets durch Gerichte geklärt werden muss. In Zweifelsfällen sollte der Rechtsanwalt vor Übernahme des Mandats mit seiner Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung oder dem diese betreuenden Versicherungsmakler klären, ob die beabsichtigte Tätigkeit versichert ist oder gegebenenfalls gesondert versichert werden kann.