Versicherungsmakler sind gemäß §34d Abs. 5 Nr. 3 GewO verpflichtet, eine „Berufshaftpflichtversicherung“ zu unterhalten. Diese muss Deckung für die sich aus der gewerblichen Tätigkeit nach § 34d Abs. 1 S. 1 GewO „ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden gewähren“, § 12 Abs. 3 VersVermV. Die Berufshaftpflichtversicherung des Versicherungsmaklers deckt folglich „Vermögensschäden“. Aus diesem Grund wird sie üblicherweise auch als Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung bezeichnet. Die Definition des Vermögensschadens ergibt sich aus der in den AVB enthaltenen „Negativabgrenzung“ zu Personen- und Sachschäden. Personen- und Sachschäden sind folglich nicht Gegenstand der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.

Doch es gibt auch Ausnahmen. Einige Versicherungsprodukte aus dem Bereich Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung bieten eine partielle Sachschadendeckung bereits nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen („AVB-Sachschadendeckung“) und andere bieten eine Bürohaftpflichtversicherung als Annexdeckung an.

Partielle Sachschadendeckung

Vielfach sehen die Versicherungsbedingungen eine begrenzte Sachschadendeckung für berufsspezifische Belange vor:

„1.3.1 Im bedingungsgemäßen Umfang mitversichert sind Ansprüche wegen Sachschäden an Akten, sonstigen Schriftstücken und beweglichen Sachen, die das Objekt der versicherten Betätigung des Versicherungsnehmers bilden.“
ALLCURA (AVB-Allgemein 2018-01)

Eine Legaldefinition der „Akten“ sehen die Bedingungen nicht vor. Für Rechtsanwälte wird man hier auf § 50 BRAO zurückgreifen können. Da auch Versicherungsmakler teilweise ihre Aufträge mit „klassischen“ Handakten bearbeiten, wird man hier eine Parallele ziehen können. Damit sind Gegenstände versichert, die der Versicherungsmakler für seine berufliche Tätigkeit benötigt. Allerdings ist diese Deckung hinsichtlich der möglichen Risiken lückenhaft. Der Versicherungsmakler ist schließlich dem Risiko weitergehender Sachschaden- und Personenschadenansprüchen ausgesetzt, etwa dann, wenn der Kunde im Büro des Versicherungsmaklers stürzt und zu Schaden kommt. Ein solcher Fall ist von der AVB-Sachschadendeckung nicht umfasst. Solche Schäden müssen über eine gesonderte Büro- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt werden. Die Berufshaftpflichtversicherung ist „nur“ eine Versicherung, die Vermögensschäden aus der beruflichen Tätigkeit deckt. Sie ersetzt keine allgemeine Haftpflichtversicherung, die Sach- und Personenschäden deckt.

In den Bedingungen heißt es daher auch:

„1.5 Bürohaftpflicht

Eine Büro- oder Betriebshaftpflichtversicherung (Sach- und Personenschäden und hieraus resultierende Vermögensfolgeschäden) ist nicht Gegenstand des Vertrages.“

Annexdeckung

Eine Büro- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung ist folglich eine ideale Ergänzung zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung des Maklers und wird aus diesem Grund oftmals per Zusatzvereinbarung als Annex vom Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer zur Police gegen Zuschlag angeboten. Die Allianz bietet für Pflichtversicherungen die Möglichkeit, eine Bürohaftpflichtversicherung mit 3 Mio. EUR Versicherungssumme mitzuversichern. Tariflich wird diese Annexdeckung mit 75 EUR veranschlagt, Kunden der Hans John Versicherungsmakler GmbH erhalten diesen Schutz beitragsfrei. Mitversichert ist über diese Annexdeckung auch die gesetzliche Haftpflicht aus der Nutzung von Internet-Technologien. Für Online-Aktivitäten sehen die Zusatzvereinbarungen der Hans John Versicherungsmakler GmbH darüber hinaus Erweiterungen bei behauptetem unlauterem Wettbewerb vor.

Die Büro-/Betriebshaftpflichtversicherung im Rahmen des Deckungskonzepts John-Cover® bietet allerdings nur subsidiären Schutz. Bereits die niedrigen Versicherungssummen zeigen, dass diese Absicherung nur zur Schließung von ansonsten bestehenden Deckungslücken geeignet ist. Eine Deckungssumme von weniger als 10 Mio. EUR pauschal für Personen- und Sachschäden sollte heutzutage vor allem aufgrund von stetig steigenden Haftungsgefahren und komplexer werdenden Schadensszenarien nur noch im begründeten Ausnahmefall vorgehalten werden.

Leistungen aus dieser Mitversicherung beeinträchtigen zwar nicht den Versicherungsschutz aus der Berufshaftpflichtversicherung. Gleichwohl belasten Schäden den „Gesamtvertrag“.  Vorteilhafter ist es daher auch unter dem Gesichtspunkt des Freihaltens der eigenen Berufshaftpflichtversicherung von überflüssigen Schäden, einen separaten Vertrag für die Bürohaftpflichtversicherung abzuschließen.

Separater Vertrag

Eine Büro-/Betriebshaftpflichtversicherung sichert das neben Vermögensschäden ebenso existentielle Risiko von Personen- und Sachschäden aus dem Betrieb des Maklerunternehmens ab und sollte „ein Muss“ für jeden Makler sein. Separate Büro-/Betriebshaftpflichtversicherungen bieten zudem regelmäßig Schutz im Rahmen einer integrierten Privathaftpflichtversicherung und zusätzlich – dank diverser Garantien (Innovationsgarantie, Besitzstandsgarantie sowie Best-Leistungs-Garantie) – stets aktuellen Versicherungsschutz.