Papierkrieg statt Palmen – wie man sich nicht ausbooten lässt

Nichts ist frus­trie­ren­der als kurz vor einer Rei­se krank zu wer­den. Wohl dem, der dann eine Rei­se­rück­tritts­ver­si­che­rung sein Eigen nennt. Wenn der Mak­ler aller­dings die Mel­dung auf die leich­te Schul­ter und der Ver­si­che­rer es wie­der­um sehr genau nimmt, fällt nicht nur die Rei­se ins Was­ser.

Ein Problem kommt selten allein – der Sachverhalt

Ein Mak­ler küm­mer­te sich um die Ver­si­che­run­gen sei­ner Toch­ter. Unter ande­rem gehör­te hier­zu auch eine Rei­se­rück­tritts­ver­si­che­rung. Als das Kind der Toch­ter eine Woche vor einer geplan­ten Fami­li­en­rei­se nach Lan­za­ro­te erkrank­te, mach­te sich die­se noch Hoff­nun­gen, dass es noch recht­zei­tig gesund wer­den wür­de. Lei­der war dem nicht so und zu allem Übel erkrank­te einen Tag vor Rei­se­an­tritt auch die Toch­ter selbst. Schwe­ren Her­zens stor­nier­te die Fami­lie nun ihre Rei­se. Nach­dem die Toch­ter am Fol­ge­tag – dem geplan­ten Abrei­se­tag – zum Arzt gegan­gen war, schick­te sie dem Mak­ler zwei E‑Mails mit den ärzt­li­chen Attes­ten für sich und ihr Kind, damit er die­se beim Rei­se­rück­tritts­ver­si­che­rer ein­rei­chen konn­te. Der Mak­ler küm­mer­te sich zwar, lei­te­te aller­dings ledig­lich das Attest der Toch­ter wei­ter.

Zum Erschre­cken des Mak­lers lehn­te der Ver­si­che­rer die Deckung ab. Begrün­dung war, dass die Rei­se­un­fä­hig­keit der Toch­ter erst zum eigent­li­chen Rei­se­tag fest­ge­stellt wur­de, die Rei­se aber bereits einen Tag zuvor stor­niert wor­den sei. Der kon­ster­nier­te Mak­ler reich­te unver­züg­lich auch das Attest für das vor­her erkrank­te Kind ein, doch die Ver­si­che­rung lehn­te aber­mals ab. Dies­mal aller­dings aus for­ma­len Grün­den, da die Unter­la­gen nicht voll­stän­dig und gleich­zei­tig ein­ge­reicht wur­den. Die ver­är­ger­te Toch­ter nahm nun ihren Vater in Anspruch.

Bedingungen der besonderen Art – die Deckungsebene

Der Mak­ler wand­te sich nun an uns. Doch auch der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rer lehn­te ab und ver­wies dabei auf Klau­seln, die Ansprü­che von Ange­hö­ri­gen aus­schlie­ßen. Hier schal­te­ten wir uns ein und wie­sen den neu­en Sach­be­ar­bei­ter des Haft­pflicht­ver­si­che­rers dar­auf hin, dass für sol­che Fäl­le nicht die Stan­dard­be­din­gun­gen gel­ten, son­dern unse­re „John‑BBE“. Dort haben wir den Deckungs­um­fang gezielt aus­ge­wei­tet. Nach erneu­ter Prü­fung erklär­te der Ver­si­che­rer nun auch sei­ne grund­sätz­li­che Ein­tritts­pflicht. Aller­dings wies er dar­auf hin, dass die Toch­ter zuerst gegen die Ent­schei­dung der Rei­se­rück­tritts­ver­si­che­rung vor­ge­hen müs­se. Soll­te sie dort wider Erwar­ten schei­tern, wür­de er die Deckung über­neh­men.

Ein Call für alle Fälle – das Fazit

Auch bei einer ver­meint­lich ein­deu­ti­gen Ableh­nung des Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rers: neh­men Sie auf jeden Fall Kon­takt zu unse­rer Scha­den­ab­tei­lung auf! Durch unse­re beson­de­ren Bedin­gun­gen, die wir mit unse­ren Koope­ra­ti­ons­part­nern auch stets zu Ihrem Vor­teil wei­ter­ent­wi­ckeln, kön­nen wir häu­fig auch in ver­meint­lich aus­sichts­lo­sen Fäl­len Ver­si­che­rungs­schutz errei­chen.

 

Über die Hans John Versicherungsmakler GmbH

Die Hans John Ver­si­che­rungs­mak­ler GmbH aus Ham­burg bie­tet mit einem Kom­pe­tenz­team u. a. aus Voll­ju­ris­ten und Ver­si­che­rungs­kauf­leu­ten einen Voll­ser­vice in der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht an – inklu­si­ve umfas­sen­der Betreu­ung im Scha­dens­fall. Die Hans John Ver­si­che­rungs­mak­ler GmbH ist seit Jah­ren einer der Markt­füh­rer in ihrem Seg­ment.

 

Ansprechpartner zu dieser Meldung

Ass. jur. Dr. Oli­ver Fröh­lich, LL.M.
schaden@haftpflichtexperten.de