„Mitgehangen ist mitgefangen“

Nicht nur bei der Wahl sei­ner Freun­de soll­te man grund­sätz­lich mit Bedacht vor­ge­hen. Auch und gera­de bei der Wahl sei­ner Geschäfts­part­ner soll­te dies der Fall sein. Dass eine dies­be­züg­li­che Unter­las­sung zu enor­men Pro­ble­men füh­ren kann, muss­te Mak­ler M am eige­nen Leib erfah­ren. Die­ser etwas kurio­se Scha­dens­fall zeigt zudem ein­mal mehr, dass wir auch bei schein­bar aus­sichts­lo­ser Infor­ma­ti­ons­la­ge durch gute Recher­che und Argu­men­ta­ti­on Ihre Inter­es­sen erfolg­reich ver­tre­ten kön­nen.

 

Sachverhalt

M grün­de­te mit einem Freund aus Schul­zei­ten, dem Part­ner P, eine Ver­mitt­ler-GmbH. Sie hat­ten sich zum Ziel gesetzt, mit ver­schie­de­nen Ver­si­che­rungs­lö­sun­gen und Kon­zep­ten zum plan­ba­ren Ver­mö­gens­auf­bau eine Viel­zahl von Kun­den in ihrer Hei­mat­stadt zu errei­chen. Als Geschäfts­füh­rer und ‑part­ner des noch jun­gen Unter­neh­mens teil­ten sie sich die Auf­ga­ben­be­rei­che hälf­tig auf. M über­nahm den Bereich der Ver­si­che­rungs­lö­sun­gen und P kon­zen­trier­te sich auf den Bereich Ver­mö­gens­auf­bau.

Im ers­ten Jahr lie­fen die Geschäf­te so gut, dass P nun­mehr sei­ne lang ersehn­te Fern­rei­se nach Asi­en antrat. Wäh­rend die­ser Zeit über­nahm M den Geschäfts­be­reich des P. Dabei muss­te M fest­stel­len, dass sein Geschäfts­part­ner Genos­sen­schafts­an­tei­le eines euro­päi­schen Unter­neh­mens ver­kauf­te, bei dem nun ers­te Mel­dun­gen über unre­gel­mä­ßi­ge Aus­schüt­tun­gen auf­tauch­ten. Lei­der konn­te er dies­be­züg­lich kei­ne Unter­la­gen und Infor­ma­tio­nen fin­den und beru­hig­te sich mit der Aus­sicht auf das bevor­ste­hen­de Urlaubsen­de des P.

Lei­der war P nach sei­ner Urlaubs­rück­kehr völ­lig ver­än­dert. Wie sich her­aus­stell­te, hat­te er in Asi­en Kon­takt zu einem Scha­ma­nen auf­ge­nom­men und in des­sen Obhut eine Rei­he von Rausch­mit­teln, näm­lich psy­cho­tro­pe Sub­stan­zen – im Volks­mund „Pil­ze“ genannt – kon­su­miert. Nach kur­zer Zeit wur­de deut­lich, dass die­se Sub­stan­zen das Wesen und den Geist des P nach­hal­tig ver­än­dert hat­ten, so dass die Basis für eine rei­bungs­lo­se Kom­mu­ni­ka­ti­on und Zusam­men­ar­beit nicht mehr in aus­rei­chen­dem Maße gege­ben war und eine Tren­nung der Geschäfts­part­ner unaus­weich­lich war.

In die­ser Pha­se wur­de M auch bewusst, dass P, als er noch bei kla­rem Ver­stand war, das The­ma Doku­men­ta­ti­on nie so ernst genom­men hat­te. Er sah sich nun­mehr damit kon­fron­tiert, dass der tat­säch­li­che Bera­tungs­pro­zess von drei Kun­den, die wegen der not­lei­den­den Genos­sen­schafts­an­tei­le For­de­run­gen von ins­ge­samt 50.000 Euro gegen sei­ne GmbH gel­tend mach­ten, nicht oder nur sehr schwer nach­voll­zo­gen wer­den konn­te. Dies erschwer­te die Klä­rung der Fra­ge erheb­lich, wel­che Leis­tung der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rer zu erbrin­gen hat­te: die Regu­lie­rung berech­tig­ter oder die Abwehr unbe­rech­tig­ter Ansprü­che.

Deckungsebene

Im Rah­men der inten­si­ven Gesprä­che unse­rer Scha­den­ab­tei­lung mit M wur­de auf­grund der schlech­ten Infor­ma­ti­ons­la­ge her­aus­ge­ar­bei­tet, dass der eigen­ver­ant­wort­li­chen Stel­lung­nah­me beson­de­re Bedeu­tung bei­zu­mes­sen war und mit gro­ßer Akri­bie gemein­sam alle denk­ba­ren Infor­ma­tio­nen rekon­stru­iert wer­den muss­ten, die es der Scha­den­ab­tei­lung des Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rers ermög­li­chen soll­ten, den tat­säch­li­chen Bera­tungs­sach­ver­halt zu erfas­sen und zu bewer­ten.

Nach einer Viel­zahl von Tele­fo­na­ten mit unse­rer Scha­den­ab­tei­lung erklär­te sich der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rer dann dazu bereit, den Ver­si­che­rungs­schutz zunächst in Form des Abwehr­schut­zes zu ertei­len.

Fazit

Der vor­lie­gen­de Fall ver­deut­licht ein­mal mehr, dass die Bera­tungs­do­ku­men­ta­ti­on von ent­schei­den­der Bedeu­tung ist für die Fra­ge, wel­che Leis­tung der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rer zu erbrin­gen hat. Auch wenn die meis­ten Ver­mitt­ler die Rele­vanz der Bera­tungs­do­ku­men­ta­ti­on in der Regel längst erkannt haben und die Bera­tungs­do­ku­men­ta­ti­on daher im eige­nen Inter­es­se aus­rei­chend in die eige­nen Pro­zes­se inte­grie­ren, kann es Situa­tio­nen geben, in denen das Fehl­ver­hal­ten ande­rer Per­so­nen in die­sem Zusam­men­hang zum eige­nen Pro­blem wird. Bei­spie­le hier­für sind das Ein­ste­hen­müs­sen für das Han­deln von Mit­ar­bei­tern oder Geschäfts­part­nern. In sol­chen Situa­tio­nen der Kon­fron­ta­ti­on mit zuzu­rech­nen­dem Fehl­ver­hal­ten kann die inten­si­ve Unter­stüt­zung durch unse­re Scha­den­ab­tei­lung und die äußerst ver­trau­ens­vol­le Zusam­men­ar­beit mit unse­ren Kon­zept­part­nern beson­ders hilf­reich sein.

 

Über die Hans John Versicherungsmakler GmbH:

Die Hans John Ver­si­che­rungs­mak­ler GmbH aus Ham­burg bie­tet mit einem Kom­pe­tenz­team u. a. aus Voll­ju­ris­ten und Ver­si­che­rungs­kauf­leu­ten einen Voll­ser­vice in der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht an – inklu­si­ve umfas­sen­der Betreu­ung im Scha­dens­fall. Die Hans John Ver­si­che­rungs­mak­ler GmbH ist seit Jah­ren einer der Markt­füh­rer in ihrem Seg­ment.

 

Ansprechpartner zu dieser Meldung

Ass. jur. Dr. Oli­ver Fröh­lich, LL.M.

E‑Mail: schaden@haftpflichtexperten.de