„Was du heute kannst besorgen, das verschiebe nicht auf morgen.“

Die­ses Sprich­wort hät­te Mak­ler M beden­ken sol­len – wobei man sich im Lau­fe unse­res Scha­dens­falls des Monats durch­aus die Fra­ge stel­len dürf­te, ob dies nicht auch von sei­nem Kun­den K hät­te Beach­tung fin­den müs­sen.

 

Sachverhalt

Mak­ler M über­nahm den Ver­si­che­rungs­be­stand von sei­nem Vater am Ende des Jah­res 2022. Bei sei­nem Vater han­del­te es sich um einen lang­jäh­ri­gen und alt­ein­ge­ses­se­nen Mak­ler in einem klei­nen pfäl­zi­schen Dorf. M absol­vier­te im väter­li­chen Betrieb bereits sei­ne Aus­bil­dung zum Kauf­mann für Ver­si­che­run­gen und Finan­zen.

Hier­durch war dem M unter ande­rem auch Kun­de K sei­nes Vaters bekannt. In die­ser Anfangs­zeit sei­ner eigen­stän­di­gen Tätig­keit beriet M den K zunächst tele­fo­nisch zu einer Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung. Dem K war es auf­grund der immer häu­fi­ge­ren, schwe­ren Unwet­ter ein beson­de­res Anlie­gen, dass er gegen Was­ser­schä­den ver­si­chert ist. Für das von K gewünsch­te per­sön­li­che Bera­tungs­ge­spräch muss­ten zwei auf­ein­an­der­fol­gen­de Ter­mi­ne aus Grün­den ver­scho­ben wer­den, die M zu ver­tre­ten hat­te: Im Febru­ar des Jah­res 2023 hin­der­te ihn eine Auto­pan­ne an sei­ner Bera­tungs­tä­tig­keit, im März sei­ne Coro­na-Erkran­kung.

So kam es letzt­lich erst am 7. Mai zur per­sön­li­chen Erör­te­rung des ent­spre­chen­den Ver­si­che­rungs­be­darfs, der dann auch bei der Ver­si­che­rung V bean­tragt wur­de. Nach 10 Tagen erreich­ten den M Rück­fra­gen der V zu dem aus­ge­fer­tig­ten Antrag zur Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung, dem unter ande­rem noch der not­wen­di­ge Wert­ermitt­lungs­bo­gen bei­zu­fü­gen war. Am glei­chen Tag lei­te­te M die­se Fra­gen an K wei­ter, ver­säum­te es aber bei V die in der­ar­ti­gen Fäl­len durch­aus übli­che vor­läu­fi­ge Deckung zu bean­tra­gen. K benö­tig­te eine Woche, um die feh­len­den Anga­ben zu ergän­zen und die­se gemein­sam mit dem aus­ge­füll­te Wert­ermitt­lungs­bo­gen am 25. Mai an M zu über­sen­den. An eben die­sem 25. Mai ereig­ne­te sich ein schwe­res Unwet­ter mit Stark­re­gen, der den Kel­ler des K voll­stän­dig flu­te­te und einen Scha­den in Höhe von 40.000 € ver­ur­sach­te, den die V sich in der Fol­ge man­gels bestehen­den Ver­si­che­rungs­schut­zes wei­ger­te zu regu­lie­ren. K nahm dar­auf­hin den M in Anspruch und behaup­te­te, dass der Ver­si­che­rungs­schutz zum Zeit­punkt des Was­ser­scha­dens längst hät­te bestehen sol­len, wenn der M nicht wie­der­holt Ter­mi­ne hät­te ver­strei­chen las­sen.

Deckungsebene

M besprach in einem ers­ten Tele­fo­nat mit unse­rer Scha­den­ab­tei­lung die Ange­le­gen­heit und reich­te die not­wen­di­gen Unter­la­gen und Infor­ma­tio­nen her­ein. Bei der ers­ten Durch­sicht der über­sand­ten Unter­la­gen wur­den meh­re­re Pro­blem­stel­lun­gen deut­lich. Es war nicht von der Hand zu wei­sen, dass M durch sei­ne bei­den „Ver­hin­de­run­gen“ einen zeit­li­chen Ver­zug in dem Bera­tungs- und letzt­lich auch im Antrags­pro­zess zu ver­ant­wor­ten hat­te. Die­se „Ver­hin­de­run­gen“ hat­te M auch zu ver­tre­ten. Ersicht­lich war jedoch auch, dass K gleich­sam eine Ver­zö­ge­rung vor­zu­wer­fen war, in dem er für die Beant­wor­tung der Rück­fra­gen und das Aus­fül­len des Wert­ermitt­lungs­bo­gens eine gan­ze Woche benö­tig­te.

So war es wenig ver­wun­der­lich, dass sich der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rer nach der Mel­dung des Scha­dens zunächst dahin­ge­hend posi­tio­nier­te, dass Ver­si­che­rungs­leis­tung in Form des Abwehr­schut­zes gewährt wür­de, da den K ein über­wie­gen­des Mit­ver­schul­den tref­fe. Vor­lie­gend galt es aber zu berück­sich­ti­gen, dass es M ein gro­ßes Anlie­gen war, dass der Was­ser­scha­den des K regu­liert wird, ins­be­son­de­re da M gera­de erst den Betrieb sei­nes Vaters über­nom­men hat­te und einen nach­hal­ti­gen Repu­ta­ti­ons­scha­den fürch­te­te. Die­sem Inter­es­se stand es nicht ent­ge­gen, dass bei der Ana­ly­se des Sach­ver­hal­tes und der Prü­fung einer etwa­igen Pflicht­ver­let­zung des M nicht außer Acht gelas­sen wer­den konn­te, dass die­sem zudem unstrei­tig vor­zu­wer­fen war, kei­ne vor­läu­fi­ge Deckung bean­tragt zu haben.

Im Inter­es­se des geschä­dig­ten K, das in die­sem Fall gleich­lau­tend mit dem Inter­es­se des M war, erör­ter­ten wir mit dem Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rer, dass das Ver­säum­nis der Bean­tra­gung einer vor­läu­fi­gen Deckung der unstrei­ti­ge Schwer­punkt des Vor­wur­fes war, der zu Recht gegen­über M erho­ben wer­den konn­te. Ein Mit­ver­schul­den des K durch eine ver­meint­lich zu lang­sa­me Beant­wor­tung von Rück­fra­gen und Ver­voll­stän­di­gung eines Wert­ermitt­lungs­bo­gens war vor die­sem Hin­ter­grund über­haupt nicht anzu­set­zen. Der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rer erklär­te sich letzt­lich dazu bereit, den Scha­den in vol­ler Höhe von 40.000 Euro zu regu­lie­ren.

Fazit

Selbst­ver­ständ­lich ist es zunächst das grund­sätz­li­che Inter­es­se des ver­mö­gens­scha­den-haft­pflicht­ver­si­cher­ten Mak­lers, bei der Kon­fron­ta­ti­on mit dem Vor­wurf einer Pflicht­ver­let­zung über­haupt Ver­si­che­rungs­leis­tung zu erhal­ten. Bei der Fra­ge wel­che Form der Leis­tung dann zur Anwen­dung kommt – Abwehr ver­meint­lich unbe­rech­tig­ter Ansprü­che oder Regu­lie­rung von berech­tig­ten Ansprü­chen – soll­te grund­sätz­lich auch ver­sucht wer­den, das Inter­es­se des ver­si­cher­ten Ver­mitt­lers zu berück­sich­ti­gen. Durch eine gute und sach­ge­rech­te Argu­men­ta­ti­on in der Dis­kus­si­on mit dem Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rer kann hier­bei oft­mals die Lösung her­bei­ge­führt wer­den, die wirk­lich alle Inter­es­sen bedient.

 

Über die Hans John Versicherungsmakler GmbH

Die Hans John Ver­si­che­rungs­mak­ler GmbH aus Ham­burg bie­tet mit einem Kom­pe­tenz­team u. a. aus Voll­ju­ris­ten und Ver­si­che­rungs­kauf­leu­ten einen Voll­ser­vice in der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht an – inklu­si­ve umfas­sen­der Betreu­ung im Scha­dens­fall. Die Hans John Ver­si­che­rungs­mak­ler GmbH ist seit Jah­ren einer der Markt­füh­rer in ihrem Seg­ment.

 

Ansprechpartner zu dieser Meldung

Ass. jur. Dr. Oli­ver Fröh­lich, LL.M.

E‑Mail: schaden@haftpflichtexperten.de