Im täglichen Maklergeschäft begegnen uns unzählige Risiken – vom klassischen Betriebsunfall bis zur skurrilen Bombage im Lebensmittelsektor. Umso wichtiger sind klare Absprachen mit unseren Kunden: Was wollen sie wirklich versichern? Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in seinem Urteil vom 27. Februar 2025 (Az. 1 U 2/24) die Grundsätze noch einmal messerscharf herausgearbeitet. Für jeden Makler: eine Entscheidung zum Aufatmen!
Der Fall in Kürze
Ein junges Lebensmittel-Start-up wandte sich Ende 2019 an seinen Versicherungsmakler mit dem Wunsch, eine betriebliche Haftpflichtversicherung abzuschließen. Alles schien glattzulaufen – bis im Frühjahr 2021 die „Bombage“ eintrat: Milchsäurebakterien ließen Saucenflaschen wie Sektkorken sprengen, Handelspartner riefen massenhaft zurück und verursachten enorme Kosten. Die abgeschlossene Haftpflichtversicherung deckte Schäden an Personen und Sachen, nicht jedoch die Vermögensschäden durch den Rückruf.
Frustriert forderte das Unternehmen vom Makler Ersatz – mit der Begründung, er habe nicht auf die Notwendigkeit einer zusätzlichen Rückrufkostenversicherung hingewiesen. Das erstinstanzliche Gericht wies die Klage ab und das Oberlandesgericht bestätigte: Keine Pflichtverletzung, kein Schadenersatz.
Die drei Knackpunkte für das Gericht
- Kundenwunsch klar kommuniziert
Das Gericht legte größten Wert darauf, was der Kunde seinem Makler mit auf den Weg gegeben hatte. Der Geschäftsführer hatte unmissverständlich erklärt: „Bitte dieselbe Police abschließen wie bisher“ – also ohne Rückrufkosten. Damit war der Beratungsrahmen abgesteckt: Wer so klare Vorgaben macht, muss nicht auf jede Eventualität hingewiesen werden. - Hätte man das Zusatzprodukt angeboten?
Entscheidend war zudem die zweite Frage: Wenn der Makler eine Rückrufkostenversicherung angeboten hätte, wäre der Kunde eingestiegen? Das Gericht folgte dem Makler, der betonte, dass sein Auftraggeber trotz Hinweises nach eigener Kosten-Risiko-Abwägung keine weitergehende Absicherung wünschte – weder bei einem früheren Vertragsabschluss noch im aktuellen Fall. - Dokumentation ist und bleibt Trumpf – auch wenn sie hier nicht entscheidungserheblich war
Insbesondere in Fällen, in denen Kunden im Prozess plötzlich doch angeblich eine Versicherung hätten haben wollen, die sie im Beratungsprozess nicht gewünscht hatten, hilft jede Art von Aufzeichnung. Im vorliegenden Fall wurde nochmals deutlich herausgestellt, dass allein ein Verstoß gegen die Dokumentationspflicht keinen Schadenersatzanspruch begründen, sondern lediglich die Beweissituation (maßgeblich) beeinflussen kann. Wegen des klar kommunizierten Kundenwunsches gab es hier jedoch keine unklare Beweislage.
Was bedeutet das für Makler?
- Klare Ansagen nutzen: Gibt der Kunde eindeutige Vorgaben, dürfen Sie sich darauf verlassen und brauchen nicht jedes Spezialprodukt aus dem Hut zu zaubern.
- Beratungsschwerpunkte setzen: Vermeiden Sie unnötige Rundum-Beratung. Führen Sie Risikoabfragen gezielt dort durch, wo der Kunde auch nach seinen Schilderungen einen echten Bedarf hat.
- Dokumentieren – aber richtig: Es gibt keine perfekte Dokumentation. Halten Sie das Wesentliche fest: Dies ist sehr oft, das, was Kunden eben trotz Hinweises nicht wünschen. Diese Aufzeichnungen sind im Ernstfall Gold wert.
Fazit
Das Urteil macht klar: Makler sind Treuhänder, aber keine Hellseher. Solange Kundenwünsche eindeutig formuliert und dokumentiert sind, sind die Aussichten für Vermittler sich in einem Haftungsprozess schadlos zu halten gut.