D&O‑Versicherung

Eine Ver­si­che­rung für “Direc­tors and Offi­cers” (D&O‑Versicherung) sichert Füh­rungs­kräf­te gegen finan­zi­el­le Fol­gen eines beruf­li­chen Feh­lers ab. Als spe­zi­el­le Form der Ver­mö­gens­scha­den-haft­pflicht­ver­si­che­rung sieht sie für Füh­rungs­kräf­te die Abde­ckung fast sämt­li­cher Tätig­kei­ten im Manage­ment vor. 

Tref­fen Sie als Füh­rungs­kraft eine Ent­schei­dung, die Ihr eige­nes Unter­neh­men oder Drit­te schä­digt, kann das zu hohen Scha­den­er­satz­an­sprü­chen füh­ren, für die Sie ohne Ver­si­che­rungs­schutz unein­ge­schränkt mit Ihrem Pri­vat­ver­mö­gen haf­ten.  

Sie haf­ten jedoch nicht nur für eige­ne Feh­ler, son­dern gesamt­schuld­ne­risch für Pflicht­ver­let­zun­gen sämt­li­cher Füh­rungs­kräf­te. 

Mit der D&O‑Versicherung sind Sie abge­si­chert: 

  1. gegen Ansprü­che des Unter­neh­mens (Innen­haf­tung): Als Füh­rungs­kraft sind Sie geschützt, wenn Sie im Scha­den­fall dem eige­nen Unter­neh­men gegen­über haf­ten.
  2. gegen Ansprü­che Drit­ter (Außen­haf­tung): Die D&O‑Versicherung schützt Sie als Füh­rungs­kraft gegen Ansprü­che Drit­ter (z. B. Insol­venz­ver­wal­ter, Finanz­be­hör­den oder Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­ger).

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Bei der Unternehmens‑D&O han­delt es sich um eine Ver­si­che­rung für frem­de Rech­nung. Das Unter­neh­men schließt für sei­ne Füh­rungs­or­ga­ne die Ver­si­che­rung ab und wird selbst Ver­si­che­rungs­neh­me­rin. Die Füh­rungs­kräf­te sind ver­si­cher­te Per­so­nen. 

Für Vor­stands­mit­glie­der von Akti­en­ge­sell­schaf­ten wei­sen wir ergän­zend auf die D&O‑Selbstbehaltsversicherung hin. 

Neben der D&O‑Versicherung für Unter­neh­men soll­te die per­sön­li­che D&O‑Versicherung zur wich­tigs­ten per­sön­li­chen Absi­che­rung für Füh­rungs­kräf­te gehö­ren. Im Unter­schied zur Unternehmens‑D&O wird nicht das Unter­neh­men Ver­si­che­rungs­neh­me­rin, son­dern die Füh­rungs­kraft.  

Akti­en­ge­sell­schaf­ten wer­den durch das „Gesetz zur Ange­mes­sen­heit der Vor­stands­ver­gü­tung“ (Vors­tAG) ver­pflich­tet, in ihren D&O‑Verträgen für jedes Vor­stands­mit­glied eine Selbst­be­tei­li­gung von min­des­tens 10% des Scha­dens bis min­des­tens zur Höhe des 1½-fachen der fes­ten Jah­res­ver­gü­tung zu ver­ein­ba­ren.  

Die Selbst­be­tei­li­gung kann jedoch auf eige­ne Rech­nung ver­si­chert wer­den.