„Dop­pel­be­las­tung“

Geht es um die Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung, so haben Schä­den aus dem Bereich der Dar­le­hens­ver­mitt­lung bis vor eini­gen Jah­ren noch ein Nischen­da­sein gefris­tet, ver­gli­chen etwa mit der Scha­dens­fre­quenz aus dem Bereich der Finanz­an­la­ge­ver­mitt­lung. Mitt­ler­wei­le kommt es aber mit eini­ger Regel­mä­ßig­keit auch zu Fäl­len aus die­sem Bereich. Feh­ler­haft berech­ne­te Fris­ten bil­den dabei die wohl häu­figs­te Ursa­che.

A. Der Haf­tungs­fall

Kun­din N benö­tig­te im Jahr 2007 eine Immo­bi­li­en­fi­nan­zie­rung. Auf Ver­mitt­lung der Kre­dit­ver­mitt­le­rin K kam sei­ner­zeit ein Dar­le­hens­ver­trag mit der D‑Bank zustan­de. Die­ser Ver­trag soll­te durch Aus­übung des Son­der­kün­di­gungs­rechts aus § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nach zehn Jah­ren zuguns­ten eines Ver­tra­ges mit gerin­ge­rer Zins­be­las­tung abge­löst wer­den. Hier­zu gab es im April 2016 ers­te Bera­tungs­ge­sprä­che zwi­schen N und K, ehe K schließ­lich im Juli 2016 ein Ange­bot der I‑Bank zur Fol­ge­fi­nan­zie­rung vor­leg­te. Die Ablö­sung des Dar­le­hens soll­te nach dem von K ein­ge­hol­ten Ange­bot zum 30.06.2017 erfol­gen. N nahm das Ange­bot an. Vor­aus­set­zung für die Aus­zah­lung des Dar­le­hens war aller­dings eine Valu­ten­be­schei­ni­gung der abzu­lö­sen­den Bank. Die­se wur­de der I‑Bank erst im Novem­ber 2016 vor­ge­legt, wobei unklar blieb, ob dies dar­an lag, dass die I‑Bank die­se erst spät ange­for­dert hat­te oder ob die D‑Bank dem Ersu­chen ver­zö­gert nach­ge­kom­men war. Jeden­falls war aus der Beschei­ni­gung ersicht­lich, dass die D‑Bank einer Ablö­sung erst zum 31.12.2018 zustimm­te, anstatt zum 30.06.2017. K ver­han­del­te hier­zu noch mit der I‑Bank, die­se beharr­te aber auf dem mit N geschlos­se­nen Ver­trag und for­der­te Bereit­stel­lungs­zin­sen ab dem 01.07.2017. Ein Wider­ruf des Ver­tra­ges mit der I‑Bank war auch nicht mehr mög­lich. N for­der­te dar­auf­hin von K Scha­dens­er­satz in Höhe von knapp 8.000 EUR und begrün­de­te dies mit der fort­wäh­ren­den, erhöh­ten Zins­be­las­tung aus dem abzu­lö­sen­den Dar­le­hens­ver­trag einer­seits und den Bereit­stel­lungs­zin­sen aus dem ablö­sen­den Ver­trag ande­rer­seits. Da es sich um eine wich­ti­ge Kun­din han­del­te, beglich K die For­de­run­gen, mel­de­te den Fall anschlie­ßend Ihrem Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rer und bat um Erstat­tung des ver­aus­lag­ten Betra­ges.

B. Deckungs­ebe­ne

In der Scha­dens­mel­dung begrün­de­te K Ihr Begeh­ren damit, dass sie es ver­säumt hät­te, die früh­zei­ti­ge Über­sen­dung der Valu­ten­be­schei­ni­gung an die I‑Bank nach­zu­hal­ten und dadurch den Scha­den der N ver­ur­sacht hät­te. Der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rer bewer­te­te den Fall jedoch anders und sah zunächst kei­ne Ver­an­las­sung, eine Zah­lung zu ver­an­las­sen. K sei beauf­tragt wor­den, einen Dar­le­hens­ver­trag zu ver­mit­teln. Die­ser Ver­ant­wor­tung sei K gerecht gewor­den. Die Valu­ten­be­schei­ni­gung bei der D‑Bank anzu­for­dern sei, auch nach deren eige­nem Ver­trags­werk, Sache der I‑Bank gewe­sen. Wenn die Ban­ken sich zu spät geküm­mert hät­ten, sei­en pri­mär die­se in der Haf­tung, zumal, da von Anfang an klar gewe­sen sei, dass die Valu­ten­be­schei­ni­gung nicht an die K ver­sen­det wer­den wür­de. Inso­fern sei N gehal­ten gewe­sen, sich an die Ban­ken zu hal­ten. Als Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rer hät­te man in die­sem Fall die For­de­rungs­ab­wehr betrie­ben, wenn K durch ihr Aner­kennt­nis nicht bereits Tat­sa­chen geschaf­fen hät­te. An ein unbe­rech­tig­tes Aner­kennt­nis sei man nicht gebun­den.

Auf den ers­ten Blick schien die Ent­schei­dung des Ver­si­che­rers nach­voll­zieh­bar zu sein. Aller­dings, dies ging weder aus dem For­de­rungs­schrei­ben noch aus der Scha­dens­mel­dung der K her­vor, son­dern stell­te sich erst im wei­te­ren Ver­lauf her­aus, lag der Feh­ler der Kre­dit­ver­mitt­le­rin nicht allein dar­in begrün­det, dass die Beschei­ni­gung der abzu­lö­sen­den Bank nicht nach­ge­hal­ten wur­de, son­dern, dass bereits die Frist zur Ablö­sung des Dar­le­hens falsch berech­net wor­den war. Denn die Aus­zah­lung des ursprüng­li­chen Dar­le­hens erfolg­te in Teil­be­trä­gen bis Ende 2008. Da § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB jedoch auf den „voll­stän­di­gen Emp­fang“ abstellt, konn­te eine Ablö­sung in jedem Fall nicht zum 30.06.2017 erfol­gen. Damit wären Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen hin­sicht­lich der fort­dau­ern­den Zins­be­las­tung aus dem Ursprungs­ver­trag tat­säch­lich obso­let gewe­sen, weil die N die­se in jedem Fall hät­te zah­len müs­sen. Das Aner­kennt­nis der K war inso­weit unbe­grün­det und der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rer nicht zur Leis­tung ver­pflich­tet. Die Bereit­stel­lungs­zin­sen waren dage­gen ursäch­lich auf die von K feh­ler­haft berech­ne­te Kün­di­gungs­frist zurück­zu­füh­ren. K hat­te auch den abzu­lö­sen­den Ver­trag ver­mit­telt, kann­te des­sen Moda­li­tä­ten und hät­te bei der I‑Bank ein Ange­bot mit deut­lich spä­te­rem Ver­trags­be­ginn ein­ho­len müs­sen. Ein etwa­iges Ver­schul­den der Ban­ken war – ent­ge­gen der ursprüng­li­chen Annah­me des Ver­si­che­rers – allen­falls nach­ge­la­gert, mit der Fol­ge, dass K durch die von ihr vor­ab geleis­te­te Zah­lung inso­weit nur For­de­run­gen aner­kannt hat­te, die tat­säch­lich bestan­den. Der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rer ver­an­lass­te des­halb hin­sicht­lich die­ses Pos­tens eine Erstat­tung an K – abzüg­lich deren Selbst­be­halts.

 

C. Fazit

Ein Aner­kennt­nis gefähr­det – anders als noch nach altem VVG – nicht mehr per se den Ver­si­che­rungs­schutz aus einer Haft­pflicht­ver­si­che­rung. Gleich­wohl besteht selbst­ver­ständ­lich kei­ne Ver­pflich­tung für den Ver­si­che­rer, rechts­grund­los aner­kann­te For­de­run­gen zu regu­lie­ren. Des­halb ist nach wie vor Vor­sicht gebo­ten, ehe ent­spre­chen­de Erklä­run­gen abge­ge­ben oder Zah­lun­gen geleis­tet wer­den.