„Ursächlichkeit und Auswirkung“

Wetter- und klimabedingte Schadenereignisse, wie sie etwa der Orkan Zeynep im vergangenen Februar zur Folge hatte, haben in den vergangenen Jahren stark zugenommen. Regelmäßig kommt es nach derartigen Wetterextremen zu gehäuften Schadensmeldungen an Gebäude- und Hausratversicherer. Genauso regelmäßig stellt sich dann aber auch heraus, dass nicht jeder, der sich bis dahin gut versichert wähnte, dies tatsächlich war. Oft stellt sich dann die Frage nach der Maklerhaftung.

Als das Tiefdruckgebiet „Alfred“ im Juli 2017 heftige Regenfälle mit sich brachte, vielerorts Bäche und Flüsse über die Ufer traten und etliche Ortschaften mit Überschwemmungen zu kämpfen hatten, gehörte auch Y zu denjenigen Betroffenen, deren Grundstücke und Wohnhäuser komplett überflutet wurden. Knapp einen halben Meter hoch stand das Wasser zeitweise in seinen Räumlichkeiten. Glücklicherweise hatte Y im November 2016 eine Wohngebäudeversicherung über Versicherungsmakler M abgeschlossen, die ihm Schutz auch vor Elementargefahren bieten sollte. Und so holte Y einen Kostenvoranschlag eines Trocknungsunternehmens ein und informierte parallel den M über den eingetretenen Schaden. Schnell stellte sich jedoch heraus, dass – entgegen dem Kundenwunsch – die Wohngebäudeversicherung nur die Gefahren Feuer, Leitungswasser und Sturm/Hagel abdeckte. Grund hierfür war, dass der Gebäudeversicherer dem Versicherungsmakler nach Antragstellung mitgeteilt hatte, dass die „erweiterte Elementardeckung aufgrund der Lage in ZÜRS Zone 4 nicht ohne weitere Prüfung angeboten werden könne“. Der Versicherungsschein wurde daher zunächst ohne das Elementarrisikos ausgefertigt. Zur Erweiterung der Police, so der Versicherer, sei eine aktuelle amtliche Bescheinigung zur Einschätzung des Hochwasserrisikos erforderlich, die binnen vier Wochen eingereicht werden könne. Ein entsprechender Hinweis fand auch Eingang in den Versicherungsschein. M hatte es allerdings versäumt, seinen Kunden auf diesen Vorbehalt des Versicherers hinzuweisen. Y forderte Schadensersatz.

M meldete den Fall im Herbst 2017 seiner Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Diese lehnte nach langwieriger Prüfung schließlich eine Regulierung ab und wies M an, die Forderungen zurückzuweisen. Was auf den ersten Blick durchaus überraschend anmutete, angesichts der Tatsache, dass M und Y durch einen Maklervertrag verbunden waren und M sein Versäumnis offen eingeräumt hatte, war letztlich jedoch nicht zu beanstanden.

Zunächst einmal blieb der konkrete Inhalt des Beratungsgesprächs zur Wohngebäudeversicherung ungeklärt. Trotz wiederholter Rückfragen des Vermögensschaden-Haftpflichtversicherers konnte M nicht erklären, wie es zu dem Versäumnis – dem fehlenden Hinweis auf das Gutachten der Wasserbehörde – kommen konnte, obwohl der Gebäudeversicherer seinerseits separat auf diesen Punkt hingewiesen hatte. Der Antrag zur Wohngebäudeversicherung wurde ebenfalls nicht vorgelegt.

Hinzu kam, dass der Geschädigte zwar zeitnah nach der Überschwemmung ein Angebot für Trocknungsmaßnahmen eingeholt hatte, ob dieses aber auch angenommen worden war oder ob Y sich dann doch selbst (erfolglos) an der Trocknung seines Hauses versucht hatte, blieb ungeklärt. Ein Auftrag für Trocknungsarbeiten durch eine (andere) Fachfirma wurde jedenfalls erst Ende 2017 erteilt, ein Sachverständiger dann Anfang 2018 hinzugezogen. Bis dahin hatte andauernde Feuchtigkeit in den betroffenen Räumlichkeiten einen erheblichen Pilzbefall ausgelöst. Y war insofern seiner Verpflichtung, den Schaden gering zu halten, nicht gerecht geworden.

Hauptargument für die Entscheidung des Vermögensschaden-Haftpflichtversicherers war aber die fehlende Kausalität der Pflichtverletzung für den eingetretenen Schaden. Hatte M bei Schadensmeldung an den Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer noch beteuert, bei rechtzeitiger Vorlage des Gutachtens der Wasserbehörde wäre eine Elementarschadenversicherung in die Wohngebäudeversicherung aufgenommen worden, stellte sich im Laufe der Schadensbearbeitung jedoch heraus, dass dies nicht der Fall gewesen, entsprechender Versicherungsschutz stattdessen abgelehnt worden wäre.  Und auch das von Y vorgelegte Angebot eines anderen Gebäudeversicherers konnte die Zweifel an der Versicherbarkeit des Objektes nicht ausräumen, weil dieses ebenfalls einen Vorbehalt hinsichtlich der Versicherung gegen Elementargefahren beinhaltete und eine Absicherung – wenn überhaupt – nur mit einem recht hohen Selbstbehalt möglich gewesen wäre.

Fazit:

Weil der Anspruchsteller keinen Nachweis dafür erbringen konnte, dass seine Immobilie gegen Elementargefahren hätte versichert werden können, blieb es also schlussendlich beim Abwehrschutz für den Versicherungsmakler, der allerdings insofern nicht abgerufen werden musste, als es zu keiner gerichtlichen Inanspruchnahme kam.

 

Über die Hans John Versicherungsmakler GmbH:

Die Hans John Versicherungsmakler GmbH aus Hamburg bietet mit einem Kompetenzteam u. a. aus Volljuristen und Versicherungskaufleuten einen Vollservice in der Vermögensschaden-Haftpflicht an – inklusive umfassender Betreuung im Schadensfall. Die Hans John Versicherungsmakler GmbH ist seit Jahren einer der Marktführer in ihrem Segment.

Ansprechpartner zu dieser Meldung:

Ass. jur. Rudolf Bauer, LL.M. Versicherungsrecht, Prokurist der Hans John Versicherungsmakler GmbH

E-Mail: schaden@haftpflichtexperten.de