„Folgenloser Fehler“

Nicht jede Pflichtverletzung innerhalb eines Vertragsverhältnisses zwischen VN und Versicherungsmakler hat auch einen Schadensersatzanspruch zur Folge. Oftmals sehen sich auch VN finanziell benachteiligt, denen bei genauerer Betrachtung gar kein Vermögensschaden entstanden ist.     

A. Haftungsebene

Augenoptiker O hatte 2012 eine sogenannte „Profi-Schutz“-Versicherung über die A-Versicherung abgeschlossen. Diese beinhaltete vor allem eine Inhaltsversicherung für dessen Geschäftsräume. 2015 kündigte die A-Versicherung den Vertrag schadensbedingt. O kontaktierte daraufhin die ortsansässige Maklerin M und beauftragte diese, ihm nach Möglichkeit einen Anschlussvertrag zu vermitteln. M legte der D-Versicherung eine Kopie des Vorvertrages vor und bat um ein Vergleichsangebot. Trotz der Vorschadenssituation gab die D-Versicherung ein – nach Auffassung der M – „günstiges Angebot“ ab, das preislich nur wenig über dem Vorvertrag zu liegen schien. M nahm das Angebot nach telefonischer Rücksprache mit O an. Als O jedoch kurz darauf die Police erhielt und aufgefordert wurde, die Erstprämie zu überweisen, war die Überraschung groß. Denn statt der von M telefonisch kolportierten Jahresprämie von knapp 1.600 EUR sollte O diesen Betrag nun allein für das erste halbe Jahr zahlen. M hatte schlichtweg übersehen, dass in dem Angebot der D-Versicherung eine halbjährliche Prämienzahlung berücksichtigt war – vermutlich weil O sich auch bei der A-Versicherung für eine halbjährliche Zahlweise entschieden hatte. O sah sich getäuscht. Er kündigte umgehend den mit M geschlossenen Maklervertrag und forderte zugleich Schadensersatz in Höhe der Halbjahresprämie.

B. Deckungsebene

M, der das Versehen sehr unangenehm war, meldete den Vorgang ihrer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung und bat darum, den Schaden ihres (ehemaligen) Kunden zu regulieren.

Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung teilte ihr jedoch mit, sich leider nicht mit dem Vorgang befassen zu können. Der Schaden liege unterhalb des Mindestselbstbehalts von 2.500 EUR. Bedingungsgemäß träfen den Versicherer in derartigen Fällen keine Kosten.

Diese Vorgehensweise war allerdings in verschiedener Hinsicht fragwürdig. Denn die zitierte Klausel zum Mindestselbstbehalt betraf nur die Kosten des Rechtsschutzes, also die Kosten für die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche. Hier hatte der Versicherer jedoch – entgegen seiner eigenen Versicherungsbedingungen – noch nicht einmal die eigentlich vorgeschaltete Prüfung der Haftpflichtfrage vorgenommen und konnte  somit auch gar nicht beurteilen, ob es überhaupt um die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche ging. Zudem handelte es sich bei dem Selbstbehalt der M auch nicht um den Mindestselbstbehalt, sondern um einen gegenüber dem Mindestselbstbehalt „erhöhten Mindestselbstbehalt“ bei dem eine abweichende Klausel hätte Anwendung finden müssen. Vor allem hatte man aber übersehen, dass es sich bei dem von M abgeschlossenen Vertrag zur Geschäftsinhaltsversicherung um einen Dreijahresvertrag handelte und es somit nahelag, dass O auch noch die Mehrprämien für die Folgejahre ersetzt verlangen würde, der Selbstbehalt demnach sehr wohl überschritten war. Nach entsprechendem Hinweis durch die Hans John Versicherungsmakler GmbH erfolgte eine (neuerliche) Prüfung des Sachverhaltes durch die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Diese bat die M nun um Mitteilung „zu welchem Beitrag der vom Kunden gewünschte Versicherungsschutz bei einem anderen Versicherer günstigenfalls hätte abgeschlossen werden können“. Die Maklerin stellte daraufhin Anfragen an verschiedene Versicherer. Sämtliche Angebote lagen preislich jedoch – teilweise deutlich – über dem Angebot der D-Versicherung. Vor diesem Hintergrund gewährte die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung M Versicherungsschutz in Form des Abwehrschutzes. M hätte es zwar lieber gesehen, wenn ihr vormaliger Kunde entschädigt worden wäre, die Entscheidung des Versicherers, die Forderungen des O abzuwehren, war jedoch nicht zu beanstanden. Es fehlte schlichtweg an einem Schaden des O, der übrigens auch keinerlei Versuch unternommen hatte den neuen Vertrag zur Inhaltsversicherung noch zu widerrufen. Die Forderungen des O wurden unter Hinweis darauf, dass „gegenwärtig kein Schaden dargelegt sei“ zurückgewiesen. Zu einer gerichtlichen Inanspruchnahme kam es in der Folgezeit nicht mehr. Vermutlich war es O nicht gelungen, anderweitig ein besseres Angebot als das der D-Versicherung einzuholen.

C. Fazit

Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch ist zunächst eine schuldhafte Pflichtverletzung. Diese lag hier fraglos vor, weil M das Angebot des VR nicht hinreichend sorgfältig geprüft und dem O infolgedessen fahrlässig eine fehlerhafte Auskunft erteilt hatte. Weitere Voraussetzung ist aber naturgemäß auch das Vorliegen eines Schadens sowie eines Kausalzusammenhangs zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden. Da es sich um  anspruchsbegründende Voraussetzungen handelt trifft die diesbezügliche Beweislast grundsätzlich den VN. Erst wenn die Verletzung einer vertraglichen Beratungspflicht und der Eintritt eines konkreten Schadens fest steht, tritt eine Umkehrung der Beweislast für die Schadenskausalität ein. Es oblag somit dem VN zunächst die Verursachung eines konkreten Schadens darzulegen und nötigenfalls zu beweisen. Dies ist O nicht gelungen, weil der von M vermittelte Versicherungsvertrag offenbar immer noch das günstigste am Markt erhältliche Angebot darstellte.