Mit dem am 23. Juni 2025 ver­öf­fent­lich­ten Gesetz­ent­wurf zur Umset­zung der EU-Ver­brau­cher­kre­dit­richt­li­nie wird die gewerb­li­che Ver­mitt­lung von Ver­brau­cher­dar­le­hen in Deutsch­land neu gere­gelt. Durch § 34k GewO wird für gewerb­li­che Dar­le­hens­ver­mitt­ler mit Aus­nah­me der Immo­bi­li­ar­dar­le­hens­ver­mitt­ler nach § 34i Absatz 1 Satz 1 GewO ein eigen­stän­di­ger gewer­be­recht­li­cher Erlaub­nis­tat­be­stand geschaf­fen. Die bis­he­ri­ge Rege­lung zur gewerbs­mä­ßi­gen Ver­mitt­lung von all­ge­mei­nen Dar­le­hens­ver­trä­gen nach § 34c Absatz 1 Num­mer 2 GewO geht in § 34k Absatz 1 GewO auf. Erfasst wer­den also die bis­her in § 34c GewO gere­gel­ten Dar­le­hens­ver­mitt­ler ein­schließ­lich der Ver­mitt­ler von Ver­brau­cher­dar­le­hens­ver­trä­gen oder ent­spre­chen­den Finan­zie­rungs­hil­fen.

Ver­mitt­ler von Immo­bi­li­ar-Ver­brau­cher­dar­le­hens­ver­trä­gen nach § 34i Absatz 1 Satz 1 GewO benö­ti­gen wei­ter­hin eine Erlaub­nis nach § 34i GewO, auch wenn sie im Besitz einer Erlaub­nis nach § 34k GewO sind.

Struktur und Anlehnung an § 34i GewO

Der neue § 34k ori­en­tiert sich inhalt­lich und struk­tu­rell stark am bereits bekann­ten § 34i GewO für Immo­bi­li­ar­dar­le­hens­ver­mitt­ler. Auch hier wird zwi­schen rei­nen Ver­mitt­lern (§ 34k Abs. 1) und unab­hän­gi­gen Bera­tern (§ 34k Abs. 5) unter­schie­den. Auf die Ver­wen­dung des Begriffs „Hono­rar-Dar­le­hens­be­ra­ter“ wird jedoch ver­zich­tet. Ver­zich­tet wird zudem auf eine Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung als Erlaub­nis­vor­aus­set­zung.

Zentrale Anforderungen nach § 34k GewO

Die neue Regu­lie­rung bringt neben der Erlaub­nis meh­re­re Pflich­ten mit sich:

  • ins Ver­mitt­ler­re­gis­ter: Ver­mitt­ler und unmit­tel­bar mit­wir­ken­de Per­so­nen müs­sen im Ver­mitt­ler­re­gis­ter des DIHK ein­ge­tra­gen wer­den.
  • Sach­kun­de­prü­fung: Für alle bera­tend oder ver­mit­telnd täti­gen Per­so­nen ist ein Sach­kun­de­nach­weis erfor­der­lich. Hier­für wird eine neue IHK-Sach­kun­de­prü­fung ein­ge­führt.
  • Wei­ter­bil­dungs­pflicht: Ver­mitt­ler und Bera­ter müs­sen sich jähr­lich fünf Stun­den fort­bil­den.

Für bereits täti­ge Dar­le­hens­ver­mitt­ler ent­hält § 162 GewO Über­gangs­re­ge­lun­gen.