Neue Pflichtversicherung für Immobiliardarlehensvermittler (§ 34i GewO)
Das „Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften“ wurde am 18.02.2016 vom Bundestag verabschiedet und erhielt am 26.02.2016 die Zustimmung des Bundesrates (Drucksache 84/16). Nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 16.03.2016 tritt das Gesetz planmäßig zum 21.03.2016 in Kraft.
Danach ist die Vermittlung von Immobiliardarlehensverträgen i.S.d. § 491 Abs. 3 BGB bzw. entsprechender entgeltlicher Finanzierungshilfen i.S.d. § 506 BGB künftig gemäß § 34i Abs. 1 GewO erlaubnispflichtig.
Ab dem 21.03.2016 benötigen daher grundsätzlich alle Immobiliardarlehensvermittler eine Erlaubnis nach § 34i GewO.
Vermittler, die von der gewerberechtlichen Übergangsvorschrift in § 160 GewO profitieren und gegenwärtig Versicherungsschutz auf Basis des Finanzdienstleistungsbausteins im Rahmen unseres Konzeptes haben, behalten nach einer gegenüber der Hans John Versicherungsmakler GmbH ausgesprochenen Bestätigung über den 21.03.2016 hinaus bis zur (Mit-)Versicherung des § 34i GewO – maximal jedoch bis zum 20.03.2017 Versicherungsschutz auf Grundlage der „alten“ Bedingungen.
Gleichwohl empfehlen wir Ihnen, sofern Sie künftig (weiterhin) Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge i.S.d. § 491 Abs. 3 BGB oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen i.S.d. § 506 BGB vermitteln wollen, die Versicherung frühzeitig bzw. möglichst nahtlos zum 21.03.2016 zu beantragen.
Alle Vermittler, die den Versicherungsschutz für Immobiliardarlehensvermittler gemäß § 34i GewO in ihren bestehenden Vertrag integrieren wollen, haben die Möglichkeit, über unseren Fragebogen ein entsprechendes Umstellungsangebot anzufordern.
Hier gelangen Sie zum Fragebogen
Wichtiger Hinweis:
Mit Einführung des § 34i GewO verlagert sich die Vermittlung von Finanzierungen von ursprünglich einem Erlaubnistatbestand (§ 34c GewO) auf nunmehr drei Erlaubnistatbestände (§ 34c, f, i GewO).
Die Hans John Versicherungsmakler GmbH prüft nicht, ob die Vermittlung einzelner Produkte unter den Anwendungsbereich des § 34i GewO fällt. Im Einzelfall kann es unter Umständen schwierig sein zu differenzieren, ob es sich um einen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag i.S.d. § 491 Abs. 3 BGB handelt mit der Fragestellung, ob für die Vermittlung dieses Darlehens die Erlaubnis nach § 34i GewO erforderlich ist oder der § 34c GewO ausreichend ist (z.B. Darlehensnehmer werden Verbraucher sowie Nichtverbraucher, sog. “dual-use Geschäfte”). Im Zweifel sollten daher auch beide Deckungen abgeschlossen bzw. aufrechterhalten werden.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung
Ihr Team der Haftpflichtexperten