Ein Transportunternehmen, die A.-Logistic GmbH & Co. KG (A), unterhielt seit 2005 ständig insgesamt 15 Zugmaschinen und ebenso viele Auflieger. Fahrzeuge und Anhänger waren oftmals finanziert oder geleast. Über den Leasinggeber wurde bei Anschaffung eines neuen Fahrzeugs regelmäßig eine GAP-Deckung angeboten und von der A auch abgeschlossen, ohne dass sich diese jedoch wirklich darüber bewusst war, welches Risiko durch eine derartige Deckung tatsächlich versichert war.
Anfang 2011 erteilte die A dann einem Versicherungsmakler (M) schriftlich den Auftrag, deren firmenbezogene Versicherungsverträge zu überprüfen und ggf. zu optimieren. Im Laufe des Jahres wurden in diesem Zusammenhang auch die bestehenden Kaskoverträge und die GAP-Deckungen zu den einzelnen Fahrzeugen gekündigt und über einen anderen Versicherer neu eingedeckt.
Anfang 2012 wurde eine der Zugmaschinen der A durch die Zugmaschine eines anderen Leasinggebers ersetzt. Der neue Leasinggeber bot jedoch – anders als der vorherige Vertragspartner der A – keine GAP-Deckung mit an. Diese musste gesondert durch die A abgeschlossen werden. Der A, die ihre Versicherungsangelegenheiten mittlerweile durch den M betreuen ließ, fiel dies nicht auf. Man teilte dem M am 08.01.2012 lediglich telefonisch die Daten der neuen Zugmaschine mit und vertraute darauf, dass dieser für das neue Fahrzeug den notwendigen Versicherungsschutz beantragen würde. Der zuständige Mitarbeiter des Versicherungsmaklers nahm zwar die Daten des neu zu versichernden Fahrzeuges auf und erstellte auch eine kurze diesbezügliche Dokumentation, allerdings wurde diese aufgrund eines technischen Problems weder im Kundenverwaltungsprogramm des Maklers hinterlegt, noch wurde die Übersendung der Dokumentation auf Wiedervorlage gelegt. Es ließ sich im Nachhinein jedenfalls nicht mehr aufklären, ob der Mitarbeiter der A im Telefonat auch explizit darauf hingewiesen hatte, dass es sich um ein Leasingfahrzeug handelte. Bei Antragstellung am 13.01.2013 ging der Mitarbeiter des M jedenfalls nicht von einem Leasingfahrzeug aus und schloss deshalb auch keine GAP-Deckung sondern lediglich eine Kaskoversicherung ab.
Am 10.02.2013 verunfallte das Fahrzeug und erlitt einen Totalschaden. Die Kaskoversicherung, die bei entsprechender Beantragung auch eine GAP-Deckung angeboten hätte, regulierte nur den Wiederbeschaffungswert. Die Differenz zu den offenen Leasingraten verlangt der Transportunternehmer vom Makler als Schadensersatz (ca. 8.500 EUR).
Vor dem Hintergrund der weitgehenden Pflichten des Versicherungsmaklers und aufgrund der Tatsache, dass sich nicht nachweisen ließ, dass der Mitarbeiter der A es möglicherweise versäumt hatte, darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem verunfallten Sattelschlepper um ein Leasingfahrzeug handelte (im Zweifelsfall hätte der Mitarbeiter des M aufgrund dessen Vorwissens um die Fahrzeuge der diesbezüglich wohl ohnehin nachfragen müssen) regulierte die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung diese Forderung der A im Ergebnis vollständig. Bis hierhin bedurfte es jedoch eines nicht unerheblichen Argumentationsaufwandes der Schadensabteilung des von dem M beauftragten Konzeptmaklers im Bereich der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.
Problem des Versicherungsfalls:
Der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer berief sich zunächst auf den Ausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung und begründete dies mit dem Umstand, dass durch den M keine Beratungsdokumentation vorgelegt werden konnte,
Eine fehlende Dokumentation rechtfertigte in diesem Fall keinen Ausschluss wegen einer wissentlichen Pflichtverletzung. Zwar besteht für den Versicherungsmakler die nach § 61 Abs. 1 S. 2 VVG die gesetzliche Pflicht zur Dokumentation und der M bzw. dessen Mitarbeiter mussten diese Pflicht auch kennen. M hat dem Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer die Probleme mit dem von ihm genutzten Kundenverwaltungsprogramm jedoch bereits bei Schadensmeldung nachgewiesen und nachvollziehbar erläutert, so dass von vorneherein nicht ernsthaft ein bewusster Verstoß gegen gesetzliche Vorgaben angenommen werden konnte. Unabhängig davon kann eine fehlende Dokumentation als solche nicht losgelöst von einem Beratungsfehler zu einem Schaden führen.
Exkurs:
Problematischer kann es im Einzelfall für den Makler werden, wenn die Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung eine Obliegenheit zur Dokumentation vorsehen. Dann könnte der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer allein bei Vorliegen einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit zur Dokumentation die Versicherungsleistungen entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen (Die Bedingungen verweisen hier auf die Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung; vgl. aber auch § 28 Abs. 2 S. 2 VVG), sofern der Vermittler nicht erfolgreich eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung widerlegen kann. Bezogen auf den vorliegenden Fall wäre z.B. denkbar, dass die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung nur eine anteilige Regulierung vorgenommen hätte.
Eine Obliegenheit zur Dokumentation kann insofern nur bedingt als Vorteil für den VN einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung angesehen werden, weil diese eine Beweislastverschiebung zugunsten des Versicherers begründet. Es wird in diesem Zusammenhang gerne übersehen, dass die Beweislast für das Vorliegen eines Ausschlusstatbestands (wie etwa der wissentlichen Pflichtverletzung) beim Versicherer liegt. Zwar muss dieser auch die Verletzung von Obliegenheiten beweisen, doch in Fällen, in denen der Makler keine Beratungsdokumentation vorlegen kann, fällt dem Versicherer dies denkbar leicht. Der Weg zur grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung ist dann nicht mehr allzu weit.