Ein Trans­port­un­ter­neh­men, die A.-Logistic GmbH & Co. KG (A), unter­hielt seit 2005 stän­dig ins­ge­samt 15 Zug­ma­schi­nen und eben­so vie­le Auf­lie­ger. Fahr­zeu­ge und Anhän­ger waren oft­mals finan­ziert oder geleast. Über den Lea­sing­ge­ber wur­de bei Anschaf­fung eines neu­en Fahr­zeugs regel­mä­ßig eine GAP-Deckung ange­bo­ten und von der A auch abge­schlos­sen, ohne dass sich die­se jedoch wirk­lich dar­über bewusst war, wel­ches Risi­ko durch eine der­ar­ti­ge Deckung tat­säch­lich ver­si­chert war.

Anfang 2011 erteil­te die A dann einem Ver­si­che­rungs­mak­ler (M) schrift­lich den Auf­trag, deren fir­men­be­zo­ge­ne Ver­si­che­rungs­ver­trä­ge zu über­prü­fen und ggf. zu opti­mie­ren. Im Lau­fe des Jah­res wur­den in die­sem Zusam­men­hang auch die bestehen­den Kas­ko­ver­trä­ge und die GAP-Deckun­gen zu den ein­zel­nen Fahr­zeu­gen gekün­digt und über einen ande­ren Ver­si­che­rer neu ein­ge­deckt.

Anfang 2012 wur­de eine der Zug­ma­schi­nen der A durch die Zug­ma­schi­ne eines ande­ren Lea­sing­ge­bers ersetzt. Der neue Lea­sing­ge­ber bot jedoch – anders als der vor­he­ri­ge Ver­trags­part­ner der A – kei­ne GAP-Deckung mit an. Die­se muss­te geson­dert durch die A abge­schlos­sen wer­den. Der A, die ihre Ver­si­che­rungs­an­ge­le­gen­hei­ten mitt­ler­wei­le durch den M betreu­en ließ, fiel dies nicht auf. Man teil­te dem M am 08.01.2012 ledig­lich tele­fo­nisch die Daten der neu­en Zug­ma­schi­ne mit und ver­trau­te dar­auf, dass die­ser für das neue Fahr­zeug den not­wen­di­gen Ver­si­che­rungs­schutz bean­tra­gen wür­de. Der zustän­di­ge Mit­ar­bei­ter des Ver­si­che­rungs­mak­lers nahm zwar die Daten des neu zu ver­si­chern­den Fahr­zeu­ges auf und erstell­te auch eine kur­ze dies­be­züg­li­che Doku­men­ta­ti­on, aller­dings wur­de die­se auf­grund eines tech­ni­schen Pro­blems weder im Kun­den­ver­wal­tungs­pro­gramm des Mak­lers hin­ter­legt, noch wur­de die Über­sen­dung der Doku­men­ta­ti­on auf Wie­der­vor­la­ge gelegt. Es ließ sich im Nach­hin­ein jeden­falls nicht mehr auf­klä­ren, ob der Mit­ar­bei­ter der A im Tele­fo­nat auch expli­zit dar­auf hin­ge­wie­sen hat­te, dass es sich um ein Lea­sing­fahr­zeug han­del­te. Bei Antrag­stel­lung am 13.01.2013 ging der Mit­ar­bei­ter des M jeden­falls nicht von einem Lea­sing­fahr­zeug aus und schloss des­halb auch kei­ne GAP-Deckung son­dern ledig­lich eine Kas­ko­ver­si­che­rung ab.

Am 10.02.2013 ver­un­fall­te das Fahr­zeug und erlitt einen Total­scha­den. Die Kas­ko­ver­si­che­rung, die bei ent­spre­chen­der Bean­tra­gung auch eine GAP-Deckung ange­bo­ten hät­te, regu­lier­te nur den Wie­der­be­schaf­fungs­wert. Die Dif­fe­renz zu den offe­nen Lea­sing­ra­ten ver­langt der Trans­port­un­ter­neh­mer vom Mak­ler als Scha­dens­er­satz (ca. 8.500 EUR).

Vor dem Hin­ter­grund der weit­ge­hen­den Pflich­ten des Ver­si­che­rungs­mak­lers und auf­grund der Tat­sa­che, dass sich nicht nach­wei­sen ließ, dass der Mit­ar­bei­ter der A es mög­li­cher­wei­se ver­säumt hat­te, dar­auf hin­zu­wei­sen, dass es sich bei dem ver­un­fall­ten Sat­tel­schlep­per um ein Lea­sing­fahr­zeug han­del­te (im Zwei­fels­fall hät­te der Mit­ar­bei­ter des M auf­grund des­sen Vor­wis­sens um die Fahr­zeu­ge der dies­be­züg­lich wohl ohne­hin nach­fra­gen müs­sen) regu­lier­te die Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung die­se For­de­rung der A im Ergeb­nis voll­stän­dig. Bis hier­hin bedurf­te es jedoch eines nicht uner­heb­li­chen Argu­men­ta­ti­ons­auf­wan­des der Scha­dens­ab­tei­lung des von dem M beauf­trag­ten Kon­zept­mak­lers im Bereich der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung.

Pro­blem des Ver­si­che­rungs­falls:

Der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rer berief sich zunächst auf den Aus­schluss der wis­sent­li­chen Pflicht­ver­let­zung und begrün­de­te dies mit dem Umstand, dass durch den M kei­ne Bera­tungs­do­ku­men­ta­ti­on vor­ge­legt wer­den konn­te,

Eine feh­len­de Doku­men­ta­ti­on recht­fer­tig­te in die­sem Fall kei­nen Aus­schluss wegen einer wis­sent­li­chen Pflicht­ver­let­zung. Zwar besteht für den Ver­si­che­rungs­mak­ler die nach § 61 Abs. 1 S. 2 VVG die gesetz­li­che Pflicht zur Doku­men­ta­ti­on und der M bzw. des­sen Mit­ar­bei­ter muss­ten die­se Pflicht auch ken­nen. M hat dem Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rer die Pro­ble­me mit dem von ihm genutz­ten Kun­den­ver­wal­tungs­pro­gramm jedoch bereits bei Scha­dens­mel­dung nach­ge­wie­sen und nach­voll­zieh­bar erläu­tert, so dass von vor­ne­her­ein nicht ernst­haft ein bewuss­ter Ver­stoß gegen gesetz­li­che Vor­ga­ben ange­nom­men wer­den konn­te. Unab­hän­gig davon kann eine feh­len­de Doku­men­ta­ti­on als sol­che nicht los­ge­löst von einem Bera­tungs­feh­ler zu einem Scha­den füh­ren.

Exkurs:

Pro­ble­ma­ti­scher kann es im Ein­zel­fall für den Mak­ler wer­den, wenn die Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen zur Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung eine Oblie­gen­heit zur Doku­men­ta­ti­on vor­se­hen. Dann könn­te der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rer allein bei Vor­lie­gen einer grob fahr­läs­si­gen Ver­let­zung der Oblie­gen­heit zur Doku­men­ta­ti­on die Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen ent­spre­chend der Schwe­re des Ver­schul­dens kür­zen (Die Bedin­gun­gen ver­wei­sen hier auf die Rechts­fol­gen einer Oblie­gen­heits­ver­let­zung; vgl. aber auch § 28 Abs. 2 S. 2 VVG), sofern der Ver­mitt­ler nicht erfolg­reich eine grob fahr­läs­si­ge Oblie­gen­heits­ver­let­zung wider­le­gen kann. Bezo­gen auf den vor­lie­gen­den Fall wäre z.B. denk­bar, dass die Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung nur eine antei­li­ge Regu­lie­rung vor­ge­nom­men hät­te.

Eine Oblie­gen­heit zur Doku­men­ta­ti­on kann inso­fern nur bedingt als Vor­teil für den VN einer Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung ange­se­hen wer­den, weil die­se eine Beweis­last­ver­schie­bung zuguns­ten des Ver­si­che­rers begrün­det. Es wird in die­sem Zusam­men­hang ger­ne über­se­hen, dass die Beweis­last für das Vor­lie­gen eines Aus­schluss­tat­be­stands (wie etwa der wis­sent­li­chen Pflicht­ver­let­zung) beim Ver­si­che­rer liegt. Zwar muss die­ser auch die Ver­let­zung von Oblie­gen­hei­ten bewei­sen, doch in Fäl­len, in denen der Mak­ler kei­ne Bera­tungs­do­ku­men­ta­ti­on vor­le­gen kann, fällt dem Ver­si­che­rer dies denk­bar leicht. Der Weg zur grob fahr­läs­si­gen Oblie­gen­heits­ver­let­zung ist dann nicht mehr all­zu weit.