Mit dem am 23. Juni 2025 veröffentlichten Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie wird die gewerbliche Vermittlung von Verbraucherdarlehen in Deutschland neu geregelt. Durch § 34k GewO wird für gewerbliche Darlehensvermittler mit Ausnahme der Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i Absatz 1 Satz 1 GewO ein eigenständiger gewerberechtlicher Erlaubnistatbestand geschaffen. Die bisherige Regelung zur gewerbsmäßigen Vermittlung von allgemeinen Darlehensverträgen nach § 34c Absatz 1 Nummer 2 GewO geht in § 34k Absatz 1 GewO auf. Erfasst werden also die bisher in § 34c GewO geregelten Darlehensvermittler einschließlich der Vermittler von Verbraucherdarlehensverträgen oder entsprechenden Finanzierungshilfen.
Vermittler von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen nach § 34i Absatz 1 Satz 1 GewO benötigen weiterhin eine Erlaubnis nach § 34i GewO, auch wenn sie im Besitz einer Erlaubnis nach § 34k GewO sind.
Struktur und Anlehnung an § 34i GewO
Der neue § 34k orientiert sich inhaltlich und strukturell stark am bereits bekannten § 34i GewO für Immobiliardarlehensvermittler. Auch hier wird zwischen reinen Vermittlern (§ 34k Abs. 1) und unabhängigen Beratern (§ 34k Abs. 5) unterschieden. Auf die Verwendung des Begriffs „Honorar-Darlehensberater“ wird jedoch verzichtet. Verzichtet wird zudem auf eine Berufshaftpflichtversicherung als Erlaubnisvoraussetzung.
Zentrale Anforderungen nach § 34k GewO
Die neue Regulierung bringt neben der Erlaubnis mehrere Pflichten mit sich:
- ins Vermittlerregister: Vermittler und unmittelbar mitwirkende Personen müssen im Vermittlerregister des DIHK eingetragen werden.
- Sachkundeprüfung: Für alle beratend oder vermittelnd tätigen Personen ist ein Sachkundenachweis erforderlich. Hierfür wird eine neue IHK-Sachkundeprüfung eingeführt.
- Weiterbildungspflicht: Vermittler und Berater müssen sich jährlich fünf Stunden fortbilden.
Für bereits tätige Darlehensvermittler enthält § 162 GewO Übergangsregelungen.