Zusammenfassende Darstellung zum Urteil des OLG Zweibrücken vom 18.06.2021 – 2 U 52/20.
In dem vorbenannten Verfahren ging es um Schadensersatzforderungen aus der Verletzung anwaltlicher Pflichten. Der Kläger warf der beklagten Rechtsanwältin vor, dass ein Anspruch auf Zugewinnausgleich nicht in unverjährter Zeit geltend gemacht wurde.
I. Ausgangsfall
Die Beklagte hatte den Kläger in dessen Scheidungsverfahren vor dem Familiengericht vertreten. Nachdem die Ehe mit Beschluss vom 26.06.2012 geschieden worden war, machte die Ex-Frau des Klägers Auskunftsansprüche zur Bezifferung eines etwaigen Zugewinnausgleichsanspruchs geltend. Die Beklagte führte für den Kläger den diesbezüglichen Schriftwechsel, der sich mit den Einzelpositionen des Anfangsvermögens der vormaligen Eheleute befasste und rechnete hierüber im Wege der Honorarvorschussnote mit Schreiben vom 22.03.2016 ab, wobei sie einen Gegenstandswert von 90.500 EUR zugrunde legte.