Gemäß § 34 d Abs. 1 GewO bedarf derjenige einer Erlaubnis, der gewerbsmäßig den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln will. Die Erlaubnis ist ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Danach besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung, soweit keiner der in § 34 d Abs. 5 GewO abschließend geregelten Versagensgründe vorliegt. Eine Erlaubnis wird also nur erteilt, wenn der Versicherungsvermittler gewerberechtlich zuverlässig ist, in geordneten Vermögensverhältnissen lebt, über eine Berufshaftpflichtversicherung verfügt und die notwendige Sachkunde besitzt. Hat der Versicherungsvermittler die erforderliche Erlaubnis erhalten, ist er angehalten, während der Dauer seiner gewerblichen Tätigkeit ununterbrochenen Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten.

Versicherungsvermittler entscheiden sich aus verschiedenen Gründen für eine Berufsaufgabe. So wird teilweise eine gänzlich andere berufliche Richtung eingeschlagen, der Weg in ein Angestelltenverhältnis gesucht oder es wird aus Altersgründen auf die fortwährende Erlaubnis verzichtet. Welcher Grund für die Entscheidung, den Beruf aufgeben zu wollen auch immer vorliegt, die Folgen für die Berufshaftpflichtversicherung sind stets identisch: Ohne bestehende Erlaubnis muss die Berufshaftpflichtversicherung nicht mehr aufrechterhalten werden.

Ein Vertrag kann auf unterschiedliche Weise beendet werden. Die wohl häufigste Form der Beendigung von Vertragsverhältnissen ist die Kündigung. So ist es nicht verwunderlich, dass wir von Versicherungsvermittlern, die ihr Gewerbe aufgeben oder schon aufgegeben haben, eine Kündigung ihrer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung zum Vertragsablauf erhalten. Tatsächlich ist eine Ablaufkündigung durch den Versicherungsvermittler jedoch nicht erforderlich, wenn die Erlaubnis erlischt bzw. erloschen ist.

Erlöschen der Erlaubnis und entsprechender Nachweis

Der gegenüber der Erlaubnisbehörde (IHK) erklärte Verzicht bringt die Erlaubnis zum Erlöschen. In der Anzeige der Aufgabe des Gewerbebetriebes nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewO liegt nicht notwendigerweise ein Verzicht auf die Erlaubnis.[1] Die Vermögensschadensschaden-Haftpflichtversicherer verlangen als Nachweis für das wegfallende Versicherungsrisiko üblicherweise die Löschung der Eintragung aus dem Vermittlerregister. Die Eintragung im Register ist selbst nicht Voraussetzung für die rechtmäßige Tätigkeit als Versicherungsvermittler, sondern hat lediglich deklaratorische Bedeutung (BT-Drs. 16/1935, S. 20). Da die Löschung aus dem Vermittlerregister mit Erhalt der Erlaubnis (sog. Schubladenerlaubnis) beantragt werden kann, ist die Löschungsbestätigung als Nachweis grds. ungeeignet. Gleichwohl hat sich diese Praxis scheinbar durchgesetzt. Eine Bestätigung der Erlaubnisbehörde über den Verzicht/die Rückgabe der Gewerbeerlaubnis wäre der zutreffende Nachweis des Risikowegfalls – und wird in der Praxis als solcher ebenfalls anerkannt. Eine Gewerbeabmeldung genügt den Versicherern aus den vorgenannten Gründen grds. nicht.

Beendigung der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung

Liegt ein Wegfall des versicherten Interesses vor, soll nach der Gesetzesbegründung auch die Beendigung des Versicherungsverhältnisses als Konsequenz folgen (BT-Drs. 16/3945, 79).

In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung wird dieser Umstand ebenfalls geregelt. In den Bedingungen der Allianz HV70 Teil 1 A § 9 Ziffer 4 heißt es:

Bei Wegfall des versicherten Interesses (z.B. Wegfall der Zulassung) erlischt der Versicherungsschutz.“

Wortwörtlich heißt es hier aber nur, dass der Versicherungsschutz erlischt. Die ALLCURA regelt in ihren AVB (Januar 2018, §9 Ziffer 4) die Rechtsfolge deutlicher und erwähnt ausdrücklich, dass der Versicherungsvertrag beendet wird.

„Bei Wegfall des versicherten Interesses (z.B. Wegfall der Zulassung, Genehmigung, Erlaubnis) endet das Versicherungsverhältnis.“

Gemäß der AVB wird der Versicherungsvertrag folglich pro rata temporis zum Stichtag abgerechnet. Was der „Stichtag“ ist, wird unterschiedlich geregelt. Die R+V stellt in Ziffer 7 Allgemeiner Teil der Police (AT) hinsichtlich des Zeitpunkts der Abrechnung allein auf die Kenntniserlangung ab:

„Der Versicherungsschutz für das versicherte Interesse endet zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer davon Kenntnis erhält, dass das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weggefallen ist.“

Üblicherweise heben die Versicherer den Versicherungsvertrag jedoch zum tatsächlichen Datum des Wegfalls der Erlaubnis auf.

Beendigung der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung – was ist mit den Verstößen?

Vermittler, die auf Ihre Erlaubnis verzichten möchten, stellen uns oftmals die Frage, ob sie ihre Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung nicht vorsorglich weiterlaufen lassen sollen, damit sie auch im Ruhestand Versicherungsschutz in Anspruch nehmen können. Andere Vermittler wiederrum fragen an, ob sie eine verlängerte Nachhaftung einkaufen können. Aber ist das wirklich erforderlich? Kann die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung bedenkenlos beendet werden oder läuft der Vermittler Gefahr, seinen jahrelang bezahlten Versicherungsschutz zu verlieren?

Voranzustellen ist zunächst die Tatsache, dass die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Versicherungsvermittler spätestens seit Einführung der Pflichtversicherung am 22.05.2007 auf dem Verstoßprinzip basiert, das heißt der Versicherungsnehmer hat Versicherungsschutz für alle Pflichtverletzungen, die während der Vertragslaufzeit begangen wurden. Zudem ist für Verstöße durch den Gesetzgeber seit dem 22.05.2007 zwingend eine unbegrenzte Nachhaftung bzw. Nachmeldefrist vorgeschrieben. Somit kann in diesen Fällen der Versicherungsschutz grundsätzlich ohne Bedenken aufgehoben werden. Für Verstöße vor dem 22.05.2007 gilt die vertraglich vereinbarte Nachmeldefrist, die üblicherweise zeitlich beschränkt war.

Aber auch für den Fall der beschränkten Nachmeldefrist ist zu beachten: Der Versicherer kann sich nach der Rechtsprechung nur dann auf den Ablauf der Nachmeldefrist berufen, wenn diese verschuldet versäumt wurde. Als Faustregel gilt hier: „Haben Sie die Meldeobliegenheit im Versicherungsfall eingehalten, haben Sie die Nachmeldefrist unverschuldet versäumt und damit auch nach Ablauf der Nachmeldefrist weiterhin Versicherungsschutz.“

Es besteht damit kein Erfordernis, den Versicherungsvertrag fortlaufen zu lassen oder sich eine verlängerte Nachhaftung einzukaufen.

Der Versicherungsmakler, der seinen Ruhestand anstrebt, kann gleichwohl seinen Versicherungsschutz für den Ruhestand optimieren. Dies kann durch Einkauf einer einmaligen, zusätzlichen Versicherungssumme der Fall sein, wie sie über unser Konzept bei der ERGO angeboten wird (Klausel 2.1.5) oder durch eine rückwirkende Optimierung des Versicherungsschutzes sowohl bedingungs- als auch summenseitig durch John-Anschluss-Rück®. Mit diesem Produkt kann sogar rückwirkend bis zum Beginn der beruflichen Tätigkeit Versicherungsschutz im Bereich der Versicherungsvermittlung eingekauft werden.

Fazit

Im Falle der Berufsaufgabe kann die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung bereits zu diesem Zeitpunkt beendet werden. Als Nachweis dazu wird die Löschungsbestätigung aus dem Versicherungsvermittlerregister angefordert. Für „Altfälle“ besteht auch nach Berufsaufgabe Versicherungsschutz im bedingungsgemäßen Umfang. Eine „verlängerte Nachhaftung“ muss nicht eingekauft werden. Möglich ist aber teilweise der Einkauf einer zusätzlichen Versicherungssumme (retirement cover).

[1] So ausdrücklich Ziffer 2.4.1. MaBVwV