Die Been­di­gung des Ver­si­che­rungs­ver­tra­ges durch Kün­di­gung des Ver­si­che­rers kann theo­re­tisch zu einem „Berufs- oder Berufs­aus­übungs­ver­bot“ füh­ren, sofern kein Ver­si­che­rer zum Abschluss eines (Folge-)Vertrages bereit ist.

Wäh­rend sich Ver­si­che­rungs­ver­mitt­ler regel­mä­ßig davor fürch­ten, dass sie auf­grund einer scha­den­be­ding­ten Kün­di­gung kei­nen Fol­ge­ver­si­che­rer fin­den, zeich­net sich nun­mehr ab, dass die­ses Pro­blem viel eher an ande­rer Stel­le auf­tre­ten kann. Und die Pra­xis zeigt bedau­er­li­cher­wei­se, dass sich eine Viel­zahl von Ver­mitt­lern die­sem Risi­ko aus­setzt: Die Nicht­zah­lung der Ver­si­che­rungs­prä­mie für die Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung.

 

Wichtigste Versicherung

Bei dem Nach­weis einer Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung han­delt es sich um eine zwin­gen­de Erlaub­nis­vor­aus­set­zung, ohne die die Erlaub­nis zur Aus­übung des Gewer­bes zum Bei­spiel nach § 34 d
GewO zu ver­sa­gen ist bezie­hungs­wei­se ohne deren dau­er­haf­tes Vor­lie­gen eine Erlaub­nis zu ent­zie­hen ist.

 

Die Nichtzahlung

Dass der Zah­lungs­ver­zug in der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung in der Ver­mitt­ler­schaft ein unter­schätz­tes Risi­ko ist, haben wir schon 2016 in der Fach­pres­se näher beleuch­tet. Ungleich här­ter tref­fen den Ver­mitt­ler im wei­te­ren Ver­lauf man­gel­haf­ter Zah­lungs­mo­ral die Kon­se­quen­zen einer Kün­di­gung auf­grund Nicht­zah­lung.

Der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rer kann nach § 38 Abs. 3 VVG bei Zah­lungs­ver­zug den Ver­trag kün­di­gen. In der Pra­xis unter­schei­den sich die Mahn­ver­fah­ren der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rer bis­lang sehr. Eini­ge Ver­si­che­rer ver­sen­den zunächst „Zah­lungs­er­in­ne­run­gen“, ande­re Ver­si­che­rer spre­chen mit der Mah­nung sogleich eine ver­bun­de­ne Kün­di­gung aus, die mit Frist­ab­lauf wirk­sam wird. Aber das Ergeb­nis ist iden­tisch: Wird der Ver­si­che­rungs­ver­trag been­det, so muss das Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men die Erlaub­nis­be­hör­de hier­über infor­mie­ren. Die­se wird sodann vom Erlaub­nis­neh­mer den Nach­weis einer neu­en Ver­si­che­rungs­be­stä­ti­gung ver­lan­gen.

Der Mak­ler steht dann vor der schwe­ren Auf­ga­be, einen Ver­si­che­rer zu fin­den, der einen Ver­si­che­rungs­neh­mer auf­neh­men möch­te, der wegen Zah­lungs­ver­zug gekün­digt wur­de.

 

Kein Kontrahierungszwang

Für die Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung besteht kein Kon­tra­hie­rungs­zwang. Die Ver­si­che­rer trifft also kei­ne gesetz­li­che Pflicht Ver­trä­ge mit Ver­mitt­lern zu schlie­ßen, die am Markt kei­nen Ver­si­che­rungs­schutz bekom­men. Der „Markt“ war auch der Grund, war­um im Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren von einem Kon­tra­hie­rungs­zwang bei Ver­mitt­lern abge­se­hen wur­de.1 Aktu­ell gibt es zwar eine Viel­zahl an Ver­si­che­rungs­kon­zep­ten, die von unter­schied­li­chen Risi­ko­trä­gern ange­bo­ten wer­den und die für einen Wett­be­werb unter den Anbie­tern sor­gen. Aber die Anzahl an Ver­si­che­rern ist gleich­wohl gering.

 

Kündigungsgrund Nichtzahlung

Bei Abschluss eines Ver­tra­ges fra­gen die Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rer übli­cher­wei­se nach dem Grund der Kün­di­gung durch einen Vor­ver­si­che­rer. Der Mak­ler hat also wahr­heits­ge­mäß anzu­ge­ben, dass der Ver­trag auf­grund von Nicht­zah­lung vom Ver­si­che­rer gekün­digt wur­de, möch­te er kei­ne vor­ver­trag­li­che Anzei­ge­pflicht­ver­let­zung ris­kie­ren.

Jede Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft hat ihre eige­nen Richt­li­ni­en und Bewer­tungs­kri­te­ri­en. Die Nicht­zah­lung und die dar­aus resul­tie­ren­de Kün­di­gung wer­den als Risi­ko­fak­to­ren ange­se­hen, die eine Ableh­nung oder (bes­ten­falls) höhe­re Prä­mi­en für zukünf­ti­ge Ver­si­che­rungs­ver­trä­ge zur Fol­ge haben könn­ten. Teil­wei­se waren oder sind Ver­si­che­rer auch nur bereit, Ver­si­che­rungs­schutz unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen (z.B. Jah­res­prä­mie im Vor­aus, Last­schrift­ver­fah­ren) anzu­bie­ten.

Sinn­voll ist es aus Sicht des Antrag­stel­lers, die Grün­de für die Nicht­zah­lung der vor­he­ri­gen Ver­si­che­rung zu erklä­ren. Abhän­gig von den indi­vi­du­el­len Umstän­den kann dies dazu bei­tra­gen, die Chan­cen auf den Abschluss einer neu­en Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung zu ver­bes­sern.

Es kann aller­dings kei­ne ein­heit­li­che Ant­wort geben, wie schwie­rig es tat­säch­lich ist, eine neue Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung nach einer Kün­di­gung auf­grund von Nicht­zah­lung zu fin­den. Es lässt sich aber fest­stel­len, dass immer mehr Ver­si­che­rer bei der Neu­ein­de­ckung von „Nicht­zah­lern“ zurück­hal­ten­der wer­den. Noch schwe­rer haben es Ver­mitt­ler, deren gekün­dig­ter Ver­trag von einem Anbie­ter betreut wird, der nur mit einem Ver­si­che­rer zusam­men­ar­bei­tet („Mono­li­ner“). Wur­de der Ver­trag rechts­wirk­sam gekün­digt, fehlt schlicht­weg eine Alter­na­ti­ve. Die­se Ver­mitt­ler müs­sen sich ohne Unter­stüt­zung am Markt ori­en­tie­ren.

 

Fazit

Es gibt Schluss­fol­ge­run­gen, die der­art banal sind, dass man sich gar nicht traut, sie zu for­mu­lie­ren und schrift­lich fest­zu­hal­ten. Wo, wenn nicht in die­sem Kon­text, muss sie aber ange­führt wer­den:

Es ist äußerst wich­tig, dass Ver­si­che­rungs­prä­mi­en recht­zei­tig bezahlt wer­den, um den Ver­si­che­rungs­schutz auf­recht­zu­er­hal­ten. Bei finan­zi­el­len Schwie­rig­kei­ten oder Pro­ble­men mit der Zah­lung soll­ten Ver­si­cher­te sich umge­hend mit ihrer Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft in Ver­bin­dung set­zen, um mög­li­che Lösun­gen zu bespre­chen, wie bei­spiels­wei­se eine Raten­zah­lungs­ver­ein­ba­rung oder ande­re Zah­lungs­op­tio­nen. Eine Kün­di­gung wegen Nicht­zah­lung soll­te in jedem Fall ver­mie­den wer­den.

 
 

1BR-Drs. 303/06, Sei­te 33: „Von einem Kon­tra­hie­rungs­zwang wur­de abge­se­hen, da es nach der der­zei­ti­gen Markt­si­tua­ti­on meh­re­re Anbie­ter von Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­run­gen gibt und Ver­si­che­rungs­ver­mitt­ler bis­her kei­ne Pro­ble­me hat­ten, Ver­si­che­rungs­schutz bei einem die­ser Anbie­ter zu erhal­ten.“