Die Beendigung des Versicherungsvertrages durch Kündigung des Versicherers kann theoretisch zu einem „Berufs- oder Berufsausübungsverbot“ führen, sofern kein Versicherer zum Abschluss eines (Folge-)Vertrages bereit ist.
Während sich Versicherungsvermittler regelmäßig davor fürchten, dass sie aufgrund einer schadenbedingten Kündigung keinen Folgeversicherer finden, zeichnet sich nunmehr ab, dass dieses Problem viel eher an anderer Stelle auftreten kann. Und die Praxis zeigt bedauerlicherweise, dass sich eine Vielzahl von Vermittlern diesem Risiko aussetzt: Die Nichtzahlung der Versicherungsprämie für die Berufshaftpflichtversicherung.
Wichtigste Versicherung
Bei dem Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung handelt es sich um eine zwingende Erlaubnisvoraussetzung, ohne die die Erlaubnis zur Ausübung des Gewerbes zum Beispiel nach § 34 d
GewO zu versagen ist beziehungsweise ohne deren dauerhaftes Vorliegen eine Erlaubnis zu entziehen ist.
Die Nichtzahlung
Dass der Zahlungsverzug in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung in der Vermittlerschaft ein unterschätztes Risiko ist, haben wir schon 2016 in der Fachpresse näher beleuchtet. Ungleich härter treffen den Vermittler im weiteren Verlauf mangelhafter Zahlungsmoral die Konsequenzen einer Kündigung aufgrund Nichtzahlung.
Der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer kann nach § 38 Abs. 3 VVG bei Zahlungsverzug den Vertrag kündigen. In der Praxis unterscheiden sich die Mahnverfahren der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer bislang sehr. Einige Versicherer versenden zunächst „Zahlungserinnerungen“, andere Versicherer sprechen mit der Mahnung sogleich eine verbundene Kündigung aus, die mit Fristablauf wirksam wird. Aber das Ergebnis ist identisch: Wird der Versicherungsvertrag beendet, so muss das Versicherungsunternehmen die Erlaubnisbehörde hierüber informieren. Diese wird sodann vom Erlaubnisnehmer den Nachweis einer neuen Versicherungsbestätigung verlangen.
Der Makler steht dann vor der schweren Aufgabe, einen Versicherer zu finden, der einen Versicherungsnehmer aufnehmen möchte, der wegen Zahlungsverzug gekündigt wurde.
Kein Kontrahierungszwang
Für die Berufshaftpflichtversicherung besteht kein Kontrahierungszwang. Die Versicherer trifft also keine gesetzliche Pflicht Verträge mit Vermittlern zu schließen, die am Markt keinen Versicherungsschutz bekommen. Der „Markt“ war auch der Grund, warum im Gesetzgebungsverfahren von einem Kontrahierungszwang bei Vermittlern abgesehen wurde.1 Aktuell gibt es zwar eine Vielzahl an Versicherungskonzepten, die von unterschiedlichen Risikoträgern angeboten werden und die für einen Wettbewerb unter den Anbietern sorgen. Aber die Anzahl an Versicherern ist gleichwohl gering.
Kündigungsgrund Nichtzahlung
Bei Abschluss eines Vertrages fragen die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer üblicherweise nach dem Grund der Kündigung durch einen Vorversicherer. Der Makler hat also wahrheitsgemäß anzugeben, dass der Vertrag aufgrund von Nichtzahlung vom Versicherer gekündigt wurde, möchte er keine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung riskieren.
Jede Versicherungsgesellschaft hat ihre eigenen Richtlinien und Bewertungskriterien. Die Nichtzahlung und die daraus resultierende Kündigung werden als Risikofaktoren angesehen, die eine Ablehnung oder (bestenfalls) höhere Prämien für zukünftige Versicherungsverträge zur Folge haben könnten. Teilweise waren oder sind Versicherer auch nur bereit, Versicherungsschutz unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. Jahresprämie im Voraus, Lastschriftverfahren) anzubieten.
Sinnvoll ist es aus Sicht des Antragstellers, die Gründe für die Nichtzahlung der vorherigen Versicherung zu erklären. Abhängig von den individuellen Umständen kann dies dazu beitragen, die Chancen auf den Abschluss einer neuen Berufshaftpflichtversicherung zu verbessern.
Es kann allerdings keine einheitliche Antwort geben, wie schwierig es tatsächlich ist, eine neue Berufshaftpflichtversicherung nach einer Kündigung aufgrund von Nichtzahlung zu finden. Es lässt sich aber feststellen, dass immer mehr Versicherer bei der Neueindeckung von „Nichtzahlern“ zurückhaltender werden. Noch schwerer haben es Vermittler, deren gekündigter Vertrag von einem Anbieter betreut wird, der nur mit einem Versicherer zusammenarbeitet („Monoliner“). Wurde der Vertrag rechtswirksam gekündigt, fehlt schlichtweg eine Alternative. Diese Vermittler müssen sich ohne Unterstützung am Markt orientieren.
Fazit
Es gibt Schlussfolgerungen, die derart banal sind, dass man sich gar nicht traut, sie zu formulieren und schriftlich festzuhalten. Wo, wenn nicht in diesem Kontext, muss sie aber angeführt werden:
Es ist äußerst wichtig, dass Versicherungsprämien rechtzeitig bezahlt werden, um den Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten. Bei finanziellen Schwierigkeiten oder Problemen mit der Zahlung sollten Versicherte sich umgehend mit ihrer Versicherungsgesellschaft in Verbindung setzen, um mögliche Lösungen zu besprechen, wie beispielsweise eine Ratenzahlungsvereinbarung oder andere Zahlungsoptionen. Eine Kündigung wegen Nichtzahlung sollte in jedem Fall vermieden werden.
1BR-Drs. 303/06, Seite 33: „Von einem Kontrahierungszwang wurde abgesehen, da es nach der derzeitigen Marktsituation mehrere Anbieter von Berufshaftpflichtversicherungen gibt und Versicherungsvermittler bisher keine Probleme hatten, Versicherungsschutz bei einem dieser Anbieter zu erhalten.“