Seit einigen Wochen häufen sich bei uns durch die aktuelle Berichterstattung Anfragen, ob eine fehlerhafte oder […]
Zusammenfassende Darstellung zum Urteil des OLG Zweibrücken vom 18.06.2021 – 2 U 52/20. In dem vorbenannten Verfahren ging es um Schadensersatzforderungen aus der Verletzung anwaltlicher Pflichten. Der Kläger warf der beklagten Rechtsanwältin vor, dass ein Anspruch auf Zugewinnausgleich nicht in unverjährter Zeit geltend gemacht wurde. I. Ausgangsfall Die Beklagte hatte den Kläger in dessen Scheidungsverfahren vor dem Familiengericht vertreten. Nachdem die Ehe mit Beschluss vom 26.06.2012 geschieden worden war, machte die Ex-Frau des Klägers Auskunftsansprüche zur Bezifferung eines etwaigen Zugewinnausgleichsanspruchs geltend. Die Beklagte führte für den Kläger den diesbezüglichen Schriftwechsel, der sich mit den Einzelpositionen des Anfangsvermögens der vormaligen Eheleute befasste und rechnete hierüber im Wege der Honorarvorschussnote mit Schreiben vom 22.03.2016 ab, wobei sie einen Gegenstandswert von 90.500 EUR zugrunde legte.
„Mea culpa!“ Leistet ein Versicherer im Schadensfall nicht, sieht sich der Versicherungsmakler, der den Vertrag betreut, schnell mit unangenehmen Fragen seitens seiner Kundschaft konfrontiert. Gerade bei wichtigen Kunden kommt dann der Wunsch auf, die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung möge einspringen und regulieren. Entscheidet diese sich stattdessen für die „Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche“, ist der Unmut groß. Das ist zwar menschlich verständlich, kann bei der Entscheidung über die Deckung aber allenfalls eine untergeordnete Rolle spielen.  
Schon immer war die Absicherung einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Rechtsanwälte und Steuerberater kein einfaches Unterfangen. Spätestens bei interprofessionellen Kanzleien – also Kanzleien, in denen verschiedene Berufe zusammenarbeiten – sollte der Vermittler sich intensiv mit den gesetzlichen Vorgaben auseinandersetzen, um die Versicherung korrekt und passgenau zu gestalten. Die Vereinfachung der Gestaltung einer Zusammenarbeit verschiedener Berufe war eines der Ziele der Berufsrechtsreform, welche zum 01. August 2022 zu einer Anpassung des Steuerberatergesetzes und der Bundesrechtsanwaltsordnung führt.
„Das Schlimmste, was Ihr tun könnt, ist nichts zu tun.“   Jeder von Ihnen kann ganz […]