Nicht-Anwendung von DIN-Normen – ein Anwendungsfall für den Ausschlussgrund der wissentlichen Pflichtverletzung in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Versicherungsvermittlern? Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung ist ein elementarer Schutz für Versicherungsvermittler, um sich vor den finanziellen Folgen durch Beratungsfehler zu schützen. Immer wieder ranken sich in diesem Zusammenhang Mutmaßungen, inwieweit der Schutz dieser Deckung insbesondere durch den Ausschlussgrund der wissentlichen Pflichtverletzung eingeschränkt werden beziehungsweise letztlich entfallen könnte. In einem Fachartikel wird aktuell die Hypothese aufgestellt, dass sich Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer auf diesen Ausschluss berufen könnten, wenn Vermittler im Rahmen ihrer Tätigkeit DIN-Normen unberücksichtigt lassen. Aber ist das tatsächlich so?
Die richtige Beratungsdokumentation ist ein Dauerbrenner in der Vermittlerschaft. Das verwundert auch nicht, da die Beratungsdokumentation oftmals Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen ist. Während die Frage des Versicherungsschutzes über die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung geklärt ist (vgl. unsere Blogbeiträge aus 2017 und 2022), sind neben der deckungsrechtlichen Thematik auch stets die Auswirkungen auf Haftungsebene zu beachten.
Seit eini­gen Wochen häu­fen sich bei uns durch die aktu­el­le Bericht­erstat­tung Anfra­gen, ob eine feh­ler­haf­te oder […]
Zusammenfassende Darstellung zum Urteil des OLG Zweibrücken vom 18.06.2021 – 2 U 52/20. In dem vorbenannten Verfahren ging es um Schadensersatzforderungen aus der Verletzung anwaltlicher Pflichten. Der Kläger warf der beklagten Rechtsanwältin vor, dass ein Anspruch auf Zugewinnausgleich nicht in unverjährter Zeit geltend gemacht wurde. I. Ausgangsfall Die Beklagte hatte den Kläger in dessen Scheidungsverfahren vor dem Familiengericht vertreten. Nachdem die Ehe mit Beschluss vom 26.06.2012 geschieden worden war, machte die Ex-Frau des Klägers Auskunftsansprüche zur Bezifferung eines etwaigen Zugewinnausgleichsanspruchs geltend. Die Beklagte führte für den Kläger den diesbezüglichen Schriftwechsel, der sich mit den Einzelpositionen des Anfangsvermögens der vormaligen Eheleute befasste und rechnete hierüber im Wege der Honorarvorschussnote mit Schreiben vom 22.03.2016 ab, wobei sie einen Gegenstandswert von 90.500 EUR zugrunde legte.
„Mea culpa!“ Leistet ein Versicherer im Schadensfall nicht, sieht sich der Versicherungsmakler, der den Vertrag betreut, schnell mit unangenehmen Fragen seitens seiner Kundschaft konfrontiert. Gerade bei wichtigen Kunden kommt dann der Wunsch auf, die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung möge einspringen und regulieren. Entscheidet diese sich stattdessen für die „Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche“, ist der Unmut groß. Das ist zwar menschlich verständlich, kann bei der Entscheidung über die Deckung aber allenfalls eine untergeordnete Rolle spielen.