In der digi­ta­len Kom­mu­ni­ka­ti­on sind Mes­sen­ger-Diens­te wie Whats­App nicht mehr weg­zu­den­ken. Auch Ver­si­che­rungs­mak­ler nut­zen die­se Platt­form zuneh­mend, um schnell und unkom­pli­ziert mit ihren Kun­den zu kom­mu­ni­zie­ren. Doch mit der Nut­zung gehen recht­li­che Her­aus­for­de­run­gen ein­her, wie z.B. bei hier beleuch­tet wird. Wer über Mes­sen­ger wie Whats­App kom­mu­ni­ziert, greift dabei ger­ne auf Emo­jis zurück. Doch wäh­rend fast jeder von uns die bun­ten Sym­bo­le kennt und nutzt, ist kei­nes­wegs immer so klar, was sie bedeu­ten oder wie sie vom Emp­fän­ger ver­stan­den wer­den.1 Daher ist es nicht ver­wun­der­lich, dass seit 2016 zuneh­mend Emo­jis in deut­schen Gerichts­ent­schei­dun­gen auf­tau­chen. So jüngst im Urteil des OLG Mün­chen vom 11.11.2024 — 19 U 200/24 e.

Sachverhalt

Ein Unter­neh­mer kauf­te Ende 2020 bei einem Auto­händ­ler einen Fer­ra­ri SF90 Stra­da­le für rund 600.000 Euro. Dabei zahl­te er fast 60.000 Euro an und war­te­te auf die Lie­fe­rung des Fahr­zeugs. Unver­bind­li­cher Lie­fer­ter­min war das 2./3. Quar­tal 2021, doch die Lie­fe­rung ließ auf sich war­ten: Auf die Whats­App-Nach­richt des Ver­käu­fers, dass der Lie­fer­ter­min nicht ein­ge­hal­ten wer­den konn­te, ant­wor­te­te der Käu­fer unter ande­rem mit „Ups 😬“. Im Juni 2022 trat der Käu­fer vom Kauf­ver­trag zurück.

Der Fall lan­de­te sodann vor dem Land­ge­richt Mün­chen II. Der Käu­fer des Fer­ra­ris klag­te auf Rück­zah­lung sei­ner Anzah­lung. Der Ver­käu­fer erhob Wider­kla­ge auf Scha­dens­er­satz. Vor dem LG bekam der Ver­käu­fer noch Recht, doch das OLG war ande­rer Mei­nung. Der Käu­fer sei wirk­sam vom Ver­trag zurück­ge­tre­ten.

Die Par­tei­en strit­ten vor Gericht, ob das ver­wen­de­te Emo­ji eine Zustim­mung zur Lie­fer­first­ver­län­ge­rung sei. Das OLG bejah­te zwar, dass Whats­App-Nach­rich­ten das Schrift­form­erfor­der­nis nach § 127 Abs. 2 S. 1 Bür­ger­li­ches Gesetz­buch (BGB) wah­ren und erklär­te, dass Wil­lens­er­klä­run­gen auch per Zeich­nen statt­fin­den kön­nen, also auch durch Emo­ji.

Das Gri­mas­se schnei­den­de Emo­ji zusam­men mit „Ups“ ist laut OLG dabei nicht als Zustim­mung für eine Lie­fer­frist­ver­län­ge­rung aus­zu­le­gen. Das OLG bemüh­te bei der Begrün­dung ein Emo­ji-Lexi­kon dem­zu­fol­ge das Gri­mas­se schnei­den­de Emo­ji grund­sätz­lich nega­ti­ve oder gespann­te Emo­tio­nen dar­stellt, etwa Ner­vo­si­tät oder Ver­le­gen­heit.

Fazit

Das Urteil des OLG Mün­chen unter­streicht, dass Emo­jis in der geschäft­li­chen Kom­mu­ni­ka­ti­on eine recht­li­che Dimen­si­on haben kön­nen, da sie Wil­lens­er­klä­run­gen im juris­ti­schen Sinn sein kön­nen und die Gefahr von Miss­ver­ständ­nis­sen und Fehl­schlüs­sen ber­gen. Für Ver­si­che­rungs­mak­ler, die Whats­App nut­zen, ist dies ein Weck­ruf: Pro­fes­sio­nel­le Kom­mu­ni­ka­ti­on und kla­re Rege­lun­gen sind wich­ti­ger denn je.

1 Nach einer Bit­kom-Stu­die geben 54% der Befrag­ten an, dass Emo­jis schon mal zu Ver­wir­run­gen in Kon­ver­sa­tio­nen geführt haben, bei den 16- bis 29-Jäh­ri­gen trifft dies sogar auf 73 Pro­zent zu. (vgl. https://www.bitkom.org/Presse/Presseinformation/World-Emoji-Day-81-Prozent-versenden-Smileys-Herzen-Co).



 

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Über die Hans John Versicherungsmakler GmbH

Die Hans John Ver­si­che­rungs­mak­ler GmbH aus Ham­burg bie­tet mit einem Kom­pe­tenz­team u. a. aus Voll­ju­ris­ten und Ver­si­che­rungs­kauf­leu­ten einen Voll­ser­vice in der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht an – inklu­si­ve umfas­sen­der Betreu­ung im Scha­dens­fall. Die Hans John Ver­si­che­rungs­mak­ler GmbH ist seit Jah­ren einer der Markt­füh­rer in ihrem Seg­ment.

 

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Pro­ku­rist

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