„Stadt, Land, Fluss. Ganz einfach oder doch nicht?“

Uns allen ist die­ses Spiel wohl­be­kannt. Es hat uns in Kin­des­jah­ren gewis­se Grund­kennt­nis­se über Städ­te, Län­der und deren Gren­zen ver­mit­telt. Doch man­che Städ­te und Län­der waren schon damals nicht ein­fach zu behal­ten und zuzu­ord­nen. Damit sah sich auch unser Mak­ler M kon­fron­tiert, der sei­nem tür­kisch­stäm­mi­gen Kun­den K einen Kfz-Voll­kas­ko­ver­si­che­rungs­schutz für des­sen Besuch in sei­nem ursprüng­li­chen Hei­mat­land ver­mit­teln soll­te. Die­se Deckung soll­te auch Fahr­ten des K in sei­ne Hei­mat­stadt, die kurz hin­ter der „euro­päi­schen“ Metro­po­le Istan­bul lag, absi­chern. Doch wo liegt eigent­lich Istan­bul?

 

Sachverhalt

K woll­te sei­ne Fami­lie mit dem Auto in der Tür­kei besu­chen und bat den M um umfas­sen­den Kfz-Ver­si­che­rungs­schutz für die­ses Vor­ha­ben. Grund­sätz­lich stell­te dies für M kei­ne Beson­der­heit dar. So stieg M in die bekann­te und ver­trau­te Bera­tung des K ein. Man erör­ter­te deckungs­recht­li­che Vor- und Nach­tei­le ein­zel­ner Risi­ko­trä­ger und besprach zudem die geplan­te Rou­te. Hier­bei leg­te M das Haupt­au­gen­merk auf die zu fah­ren­de Kilo­me­ter­an­zahl. Immer­hin schlägt die ein­fa­che Rou­te mit ca. 2200 Kilo­me­ter zu Buche. Dar­über hin­aus führt die Rou­te durch vier euro­päi­sche Län­der, sodass auch hier­zu eine ent­spre­chen­de Bera­tung erfolg­te. Dies geschah in ste­ter Abstim­mung mit K, der als Rei­se­ziel „bei Istan­bul“ angab. Hier­nach war für M die Marsch­rich­tung des Abschlus­ses deut­lich gewor­den. Er nahm die Ein­de­ckung der Kfz-Voll­kas­ko­ver­si­che­rung für die euro­päi­schen Län­der mit der ange­ge­be­nen Kilo­me­ter­an­zahl vor. Wäh­rend sei­ner Rei­se ver­un­fall­te K in der Nähe sei­ner Hei­mat­stadt. Ein gro­ßes Reh war K kurz vor dem Ziel in sein Auto gerannt. Hier­durch ent­stand ein Scha­den von ca. 6.000 Euro. Die­ser wur­de vom Risi­ko­trä­ger jedoch nicht regu­liert. Der Grund hier­für war, dass die Hei­mat­stadt außer­halb des ver­si­cher­ten Gebie­tes lag – näm­lich nicht auf der euro­päi­schem, son­dern auf der asia­ti­schen Sei­te der Tür­kei.

Deckungsebene

Mak­ler M mel­de­te den Scha­den unse­rer Scha­den­ab­tei­lung und schil­der­te die Sach­la­ge unter Vor­la­ge der not­wen­di­gen Unter­la­gen und Infor­ma­tio­nen. Nach einer ers­ten Durch­sicht war deut­lich gewor­den, dass der Hei­mat­ort des K tat­säch­lich im asia­ti­schen Teil der Tür­kei — und somit nicht im ver­si­cher­ten Bereich des euro­päi­schen Gebiets — lag. Der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rer bejah­te einen regu­lie­rungs­fä­hi­gen Scha­den dem Grun­de nach. Denn hät­te Mak­ler M pflicht­ge­mäß über­prüft, dass der Hei­mat­ort des K in der „Nähe Istan­buls“ im asia­ti­schen Teil der Tür­kei liegt, wäre eine ande­re Kfz-Voll­kas­ko­ver­si­che­rung bera­ten und abge­schlos­sen wor­den. Somit wäre dem K kein unver­si­cher­ter Scha­den ent­stan­den und der Risi­ko­trä­ger hät­te bedin­gungs­ge­mäß den Wild­scha­den regu­liert.

Der Versicherer regulierte zeitnah

Der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rer war nach der deckungs­recht­li­chen Auf­ar­bei­tung unse­rer Scha­den­ab­tei­lung schnell von sei­ner Ein­stands­pflicht über­zeugt. Dem K sei ein­deu­tig ein Scha­den durch eine Pflicht­ver­let­zung des M ent­stan­den. Auf­grund der ein­deu­ti­gen Sach- und Rechts­la­ge konn­te unse­re Scha­den­ab­tei­lung dar­über hin­aus errei­chen, dass eine sehr zeit­auf­wen­di­ge Über­set­zung des Ori­gi­nal­un­fall­be­richts ent­behr­lich war. Anhand der Unfall­bil­der konn­te der Scha­den glaub­haft rekon­stru­iert wer­den. Es erfolg­te eine zeit­na­he, abschlie­ßen­de Regu­lie­rung durch den Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rer zur all­sei­ti­gen Zufrie­den­heit.

Fazit

Das immer wie­der anzu­tref­fen­de Vor­ur­teil der „Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rer wol­le grund­sätz­lich mög­lichst nicht regu­lie­ren“, konn­te hier erneut ein­deu­tig wider­legt wer­den. Ent­ge­gen die­ser weit­ver­brei­te­ten Auf­fas­sung kann nach unse­rer lang­jäh­ri­gen Erfah­rung viel­mehr gesagt wer­den, dass Risi­ko­trä­ger bei ein­deu­ti­gen Scha­den­mel­dun­gen ein urei­ge­nes Inter­es­se dar­an haben, Schä­den schnell und abschlie­ßend zu regu­lie­ren. Genau dies gelingt uns – wie in die­sem Fall – regel­mä­ßig dann am bes­ten, wenn wir mit der Unter­stüt­zung des Maklers/der Mak­le­rin in die Lage ver­setzt wer­den, eine unse­rer Haupt­auf­ga­ben mög­lichst opti­mal zu erbrin­gen, näm­lich die zwin­gend erfor­der­li­che Auf­ar­bei­tung und schlüs­si­ge Dar­stel­lung aller für den Scha­den rele­van­ten Unter­la­gen und Infor­ma­tio­nen.

 

Über die Hans John Versicherungsmakler GmbH

Die Hans John Ver­si­che­rungs­mak­ler GmbH aus Ham­burg bie­tet mit einem Kom­pe­tenz­team u. a. aus Voll­ju­ris­ten und Ver­si­che­rungs­kauf­leu­ten einen Voll­ser­vice in der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht an – inklu­si­ve umfas­sen­der Betreu­ung im Scha­dens­fall. Die Hans John Ver­si­che­rungs­mak­ler GmbH ist seit Jah­ren einer der Markt­füh­rer in ihrem Seg­ment.

 

Ihr Ansprechpartner zu dieser Meldung

Ass. jur. Dr. Oli­ver Fröh­lich, LL.M.

E‑Mail: schaden@haftpflichtexperten.de