„Fata­les Hin und Her“

Bei Ein­tritt eines Ver­si­che­rungs­fal­les gehört es zu den Oblie­gen­hei­ten des jewei­li­gen Ver­si­che­rungs­neh­mers den Scha­den sei­ner Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft anzu­zei­gen, also Tat­sa­chen und Umstän­de mit­zu­tei­len, aus denen der Ver­si­che­rer erse­hen kann, dass tat­säch­lich ein Ver­si­che­rungs­fall ein­ge­tre­ten ist. In vie­len Spar­ten haben sich hier­für Scha­den­for­mu­la­re eta­bliert. In der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung ist dies nicht der Fall. Die Sach­ver­hal­te sind meist zu kom­plex, als dass die­se mit­tels eines stan­dar­di­sier­ten Fra­ge­bo­gens erschöp­fend geklärt wer­den könn­ten. Die Scha­dens­mel­dung ist in die­ser Spar­te des­halb mit­un­ter auch für die­je­ni­gen eine ech­te Her­aus­for­de­rung, die sich mit Ver­si­che­rungs­fäl­len eigent­lich bes­tens aus­ken­nen.

Haus­ei­gen­tü­mer K hat­te früh­zei­tig die Not­wen­dig­keit erkannt, sei­ne Immo­bi­lie und den dar­in befind­li­chen Haus­rat zu ver­si­chern. Nach eini­gen scha­dens­frei­en Jah­ren — wohl beseelt von dem Gedan­ken Prä­mi­en zu spa­ren — äußer­te er 2017 aber gegen­über sei­nem Ver­si­che­rungs­mak­ler M den Wunsch, das Ele­men­tar­scha­den­ri­si­ko künf­tig nicht mehr zu ver­si­chern. Nach­dem M ihn auch in einem per­sön­li­chen Bera­tungs­ge­spräch nicht mehr umstim­men konn­te, wur­de die ent­spre­chen­de Ände­rung für bei­de Ver­si­che­rungs­ver­trä­ge ver­an­lasst. Schein­bar sen­si­bi­li­siert durch die Bericht­erstat­tung zu zahl­rei­chen unwet­ter­be­ding­ten Scha­dens­er­eig­nis­sen aus die­sem Bereich, teil­te K sei­nem Ver­si­che­rungs­mak­ler dann bei einem Jah­res­ge­spräch im April 2018 jedoch mit, dass Risi­ko Ele­men­tar­schä­den wie­der ver­si­chern zu wol­len. M ver­an­lass­te in der Fol­ge­zeit zwar ver­schie­de­ne Ände­run­gen zu den Ver­si­che­rungs­ver­trä­gen von K und pass­te auch die Gebäu­de­ver­si­che­rung an, nicht aber die Haus­rat­ver­si­che­rung. Die­se Nach­läs­sig­keit räch­te sich bereits einen Monat spä­ter, als es in der Stra­ße des K zu schwe­ren Über­schwem­mun­gen kam, des­sen Kel­ler kom­plett unter Was­ser stand und diver­ser Haus­rat beschä­digt wur­de. Als klar war, dass kei­ne Ver­si­che­rung für die­sen Scha­den auf­kom­men wür­de, for­der­te K Scha­dens­er­satz in Höhe von knapp 25.000 EUR von M.

Der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rer von M for­der­te nach Mel­dung des Scha­dens zunächst die Bera­tungs­do­ku­men­ta­ti­on zum Jah­res­ge­spräch, die Ver­si­che­rungs­un­ter­la­gen zur Haus­rat- und Gebäu­de­ver­si­che­rung, den Mak­ler­ver­trag, die Kor­re­spon­denz zwi­schen den Betei­lig­ten sowie Ms Stel­lung­nah­me zu sei­nem (ver­meint­li­chen) Ver­schul­den an. Hier­bei ließ die Stel­lung­nah­me des M lei­der nicht erken­nen, wie es kon­kret dazu kom­men konn­te, dass der Wie­der­ein­schluss der Ele­men­tar­scha­den­ver­si­che­rung unter­blie­ben war. Eine Bera­tungs­do­ku­men­ta­ti­on gab es auch nicht. Dies führ­te natur­ge­mäß zu Rück­fra­gen sei­tens des Ver­si­che­rers. Dass erst aus­drück­lich der Aus­schluss der Ele­men­tar­scha­den­de­ckung durch den Kun­den gewünscht gewe­sen war, die­ser dann aber nur weni­ge Mona­te spä­ter — unmit­tel­bar vor dem Ein­tritt des Scha­dens — wie­der zum ursprüng­li­chen Ver­trags­stand zurück­keh­ren woll­te, hat­te mög­li­cher­wei­se Zwei­fel geweckt, ob tat­säch­lich ein Mak­ler­feh­ler vor­lag oder ob K sei­ne Ent­schei­dung nicht mög­li­cher­wei­se erst Ange­sichts sei­nes über­schwemm­ten Kel­lers bereut hat­te.

Auch die ange­for­der­te ergän­zen­de Stel­lung­nah­me von Ver­si­che­rungs­mak­ler M konn­te die Fra­gen des Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rers zu den Unstim­mig­kei­ten nicht auf­klä­ren . Es gab wei­te­re Rück­fra­gen. Nach deren Beant­wor­tung stell­te der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rer fest, dass sich die Ein­las­sun­gen von M wider­sprä­chen, man offen­sicht­lich getäuscht wer­den soll­te und ver­sag­te Ver­si­che­rungs­schutz.

Von Beginn an hat­ten wir in die­sem Fall zwi­schen M und sei­nem Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rer ver­mit­telt, hat­ten M einer­seits die Rück­fra­gen des Ver­si­che­rers erläu­tert, ver­sucht, Hil­fe­stel­lun­gen bei deren Beant­wor­tung zu geben und ande­rer­seits dem Ver­si­che­rer dar­ge­legt, dass die Aus­füh­run­gen des M sich nicht zwin­gend wider­sprä­chen. Gleich­wohl blieb es zunächst bei der Ableh­nung des Ver­si­che­rers. Zwi­schen­zeit­lich hat­te K jedoch die Geduld ver­lo­ren und Kla­ge beim zustän­di­gen Land­ge­richt ein­ge­reicht. Wir emp­fah­len M dar­auf­hin einen aufs Ver­si­che­rungs­recht spe­zia­li­sier­ten Rechts­an­walt. Die Hoff­nung war natür­lich, dass, wenn schon kei­ne Kla­ge­ab­wei­sung erreicht wer­den konn­te, wenigs­tens ver­sucht wer­den soll­te, die Kla­ge­for­de­rung zu redu­zie­ren. Letzt­lich gelang dem von M man­da­tier­ten Rechts­an­walt tat­säch­lich auch ein vor­teil­haf­ter Ver­gleichs­schluss, unter des­sen Ein­druck noch­mals beim Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rer inter­ve­niert wer­den konn­te. Nach neu­er­li­cher Prü­fung lenk­te die­ser schließ­lich ein und regu­lier­te.

Fazit:

Die­ser Fall zeigt wie­der­um sehr deut­lich, dass die soge­nann­te „eigen­ver­ant­wort­li­che Stel­lung­nah­me“ eines ange­grif­fe­nen Berufs­kol­le­gen der Dreh- und Angel­punkt für den mög­lichst ziel­füh­ren­den und erfolg­rei­chen Ver­lauf eines Scha­dens­falls ist. Wich­tig ist hier­bei das Ver­ständ­nis, dass es dem Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rer bei der Bit­te um Abga­be einer eigen­ver­ant­wort­li­chen Stel­lung­nah­me zum (ver­meint­li­chen) Bera­tungs­ver­schul­den in aller­ers­ter Linie dar­um geht, eine Ein­schät­zung zum Haf­tungs­ri­si­ko abge­ben zu kön­nen. Damit steht und fällt die wei­te­re Bear­bei­tung des Scha­dens. Mak­le­rIn­nen soll­ten dem­nach schlicht und ergrei­fend mög­lichst offen und trans­pa­rent das Gesche­he­ne in ein­fa­cher, kla­rer und eige­ner Spra­che dar­le­gen. Häu­fig ist es in der Scha­den­ab­tei­lung eine unse­rer Haupt­auf­ga­ben, die­ses Ver­ständ­nis zu wecken und bei der struk­tu­rier­ten Auf­be­rei­tung eines Scha­dens­fal­les nach Kräf­ten zu unter­stüt­zen, was uns glück­li­cher­wei­se auch abschlie­ßend in die­sem Fall gelun­gen ist.

 

Über die Hans John Ver­si­che­rungs­mak­ler GmbH:

Die Hans John Ver­si­che­rungs­mak­ler GmbH aus Ham­burg bie­tet mit einem Kom­pe­tenz­team u. a. aus Voll­ju­ris­ten und Ver­si­che­rungs­kauf­leu­ten einen Voll­ser­vice in der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht an – inklu­si­ve umfas­sen­der Betreu­ung im Scha­dens­fall. Die Hans John Ver­si­che­rungs­mak­ler GmbH ist seit Jah­ren einer der Markt­füh­rer in ihrem Seg­ment.

Ansprech­part­ner zu die­ser Mel­dung:

Ass. jur. Rudolf Bau­er, LL.M. Ver­si­che­rungs­recht, Pro­ku­rist der Hans John Ver­si­che­rungs­mak­ler GmbH

E‑Mail: schaden@haftpflichtexperten.de