„Obacht bei der Wahl und Nut­zung frem­der Tools und Pro­gram­me – eine Haf­tung im Außen­ver­hält­nis dürf­te im Scha­dens­fall grund­sätz­lich anzu­neh­men sein.“

Seit vie­len Jah­ren ist es üblich, dass Mak­ler sich im Rah­men ihrer bera­ten­den Tätig­kei­ten Hilfs­mit­teln wie Ver­gleichs­pro­gram­men und/ oder Ver­si­che­rungs­rech­nern bedie­nen. Dies erleich­tert die Arbeit unstrei­tig unge­mein. Gleich­wohl gilt es auch bei der Nut­zung der­ar­ti­ger Tools zu beach­ten, dass etwa­ige Bera­tungs­feh­ler, die auf die­se Hilfs­mit­tel zurück­zu­füh­ren sind, in vie­len Fäl­len zunächst dem im Außen­ver­hält­nis dem Kun­den gegen­über auf­tre­ten­den Mak­ler zuzu­rech­nen sind.

Mak­ler M führ­te am 06.12.2016 ein Bera­tungs­ge­spräch mit dem Kun­den K unter ande­rem zum The­ma Rechts­schutz. Für K bestand bei dem Rechts­schutz­ver­si­che­rer A ein Pri­vat- und Ver­kehrs­rechts­schutz, wel­cher von ihm selbst zum 15.12.2016 gekün­digt wor­den war. Im Anschluss zu die­sem Ablauf woll­te M einen neu­en Ver­trag inkl. Berufs­rechts­schutz abschlie­ßen.
Für die Bera­tung, die Erstel­lung des Ange­bo­tes sowie die anschlie­ßen­de Antrags­stel­lung mit auto­ma­ti­scher Über­mitt­lung an die Rechts­schutz­ver­si­che­rung D sowie die Erstel­lung der Doku­men­ta­ti­on wur­de der Rechts­schutz­rech­ner des Mak­ler­pools V ver­wen­det. Im Bei­sein von K wur­den drei alter­na­ti­ve Ange­bo­te aus­führ­lich bespro­chen. Im gesam­ten Gesprächs­ver­lauf wur­de im Zusam­men­hang mit jeg­li­chen War­te­zei­ten für ver­si­cher­te Risi­ken stets über 3 Mona­te gespro­chen, so auch für das neue Risi­ko „Arbeits­recht“. Der Ver­trag wur­de mit Beginn 01.01.2017 abge­schlos­sen.

Am 30.05.2017 nahm K tele­fo­nisch Kon­takt mit M auf und teil­te mit, dass ihm für eine arbeits­recht­li­che Strei­tig­keit die Deckung von D auf­grund einer 6‑monatigen War­te­zeit ver­sagt wur­de. Noch am glei­chen Tag wur­de fest­ge­stellt, dass der Rechts­schutz­rech­ner des Mak­ler­pools V tat­säch­lich immer noch feh­ler­haft eine War­te­zeit von nur 3 Mona­ten aus­wies, obwohl die Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen abwei­chend hier­von eine 6‑monatige War­te­zeit beinhal­te­ten.

Nach­dem eine Kulanz­an­fra­ge des M bei V und D erfolg­los blieb, über­gab der K dem M
Rech­nun­gen für nicht über­nom­me­ne Kos­ten im Zusam­men­hang mit arbeits­recht­li­chen Strei­tig­kei­ten über ins­ge­samt 8.000,- €, die auf­grund nicht ein­ge­hal­te­ner War­te­zei­ten nicht gezahlt wur­den und bat die­sen um umge­hen­den Aus­gleich.

Der VSH-Ver­si­che­rer des M erach­te­te es von Anfang an als unstrei­tig, dass eine Haf­tung des M im Außen­ver­hält­nis gege­ben sein dürf­te und setz­te den Schwer­punkt sei­ner Prü­fung zunächst auf ein etwa­iges Mit­ver­schul­den des K, da die­ser bei der Kon­trol­le der Ver­si­che­rungs­do­ku­men­te nicht bemerkt hat­te, dass abwei­chend von sei­ner Erwar­tungs­hal­tung und Antrags­stel­lung nicht eine 3‑, son­dern eine 6‑monatige War­te­zeit im Zusam­men­hang mit arbeits­recht­li­chen Strei­tig­kei­ten hin­ter­legt war.

Unse­re nach­fol­gen­de Argu­men­ta­ti­on hier­zu war erfolg­reich.
Die Recht­spre­chung gehe ja nicht nur im Sach­wal­ter­ur­teil davon aus, dass bei Betreu­ung durch einen Ver­si­che­rungs­mak­ler regel­mä­ßig kein Raum für ein Mit­ver­schul­den blie­be bzw. die­ses nur bei einem beson­ders ekla­tan­tem Ver­schul­den in Betracht kom­me, z.B. wenn dem Kun­den nicht auf­fällt, dass gar kein Ver­si­che­rungs­ver­trag zustan­de gekom­men ist. Damit sei der hier vor­lie­gen­de Fall wohl nicht ver­gleich­bar, gehe es doch um eine Rechts­schutz­ver­si­che­rung, mit­hin um ein sehr kom­ple­xes Pro­dukt mit unter­schied­lichs­ten am Markt erhält­li­chen Leis­tungs­bau­stei­nen und ver­schie­de­nen Ver­si­che­rungs­fall­de­fi­ni­tio­nen, das oft genug auch Rechts­an­wäl­ten erheb­li­che Schwie­rig­kei­ten berei­te. Dass bei einem der­ar­ti­gen Ver­si­che­rungs­pro­dukt einem durch einen Mak­ler betreu­ten Kun­den eine Abwei­chung zwi­schen Antrag und Poli­ce nicht auf­fällt, recht­fer­ti­ge u.E. kei­nen mess­ba­ren Abzug.

Schließ­lich regu­lier­te der VSH-Ver­si­che­rer, obwohl auf Sei­ten des M kein direk­tes Fehl­ver­hal­ten erkannt wer­den konn­te. Der VSH-Ver­si­che­rer sah V in der Haupt­ver­ant­wor­tung und in der Haf­tung, da die­se feh­ler­haf­te Infor­ma­tio­nen zur Ver­fü­gung gestellt habe. Bei der V wur­de sodann auch im Nach­gang regres­siert.

Fazit:

Wer­den Diens­te von Drit­ten im Ver­mitt­lungs­pro­zess genutzt, haf­tet der Ver­si­che­rungs­mak­ler im Außen­ver­hält­nis für eine Pflicht­ver­let­zung des von ihm ein­ge­setz­ten Dienst­leis­ters. Der Mak­ler­ver­trag kommt grund­sätz­lich nur zwi­schen dem Mak­ler und dem Kun­den zustan­de, nicht aber (auch) mit dem Dienst­leis­ter.

 

Über die Hans John Ver­si­che­rungs­mak­ler GmbH:

Die Hans John Ver­si­che­rungs­mak­ler GmbH aus Ham­burg bie­tet mit einem Kom­pe­tenz­team u. a. aus Voll­ju­ris­ten und Ver­si­che­rungs­kauf­leu­ten einen Voll­ser­vice in der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht an – inklu­si­ve umfas­sen­der Betreu­ung im Scha­dens­fall. Die Hans John Ver­si­che­rungs­mak­ler GmbH ist seit Jah­ren einer der Markt­füh­rer in ihrem Seg­ment.

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