„Umsatz­steu­er­hin­ter­zie­hung im Kon­junk­tiv“

Das hier­zu­lan­de wohl pro­mi­nen­tes­te Bei­spiel dafür, dass geschäfts­schä­di­gen­de Äuße­run­gen Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen nach sich zie­hen kön­nen, ist der Fall des ehe­ma­li­gen Deut­sche-Bank Chefs Breu­er, der 2002 in einem Inter­view öffent­lich die Kre­dit­wür­dig­keit der Kirch-Grup­pe in Zwei­fel gezo­gen und damit nicht nur diver­se Gerichts­ver­fah­ren, son­dern auch einen Ver­si­che­rungs­fall für die D&O‑Versicherer der Deut­schen Bank aus­ge­löst hat­te. Auch wenn es kaum um ver­gleich­ba­re Sum­men gehen dürf­te, kön­nen der­ar­ti­ge Haf­tungs­sze­na­ri­en natür­lich auch deut­lich klei­ne­re Unter­neh­men bzw. deren Orga­ne betref­fen.

Sach­ver­halt

In einem uns bekann­ten Fall hat­te das Mak­ler­un­ter­neh­men B eine Koope­ra­ti­on mit der X‑Gesellschaft ange­strebt, die letzt­lich jedoch nicht zustan­de kam. Hin­ter­her mach­te das Mak­ler­un­ter­neh­men B über ein Inkas­so­bü­ro gegen­über der X‑Gesellschaft Ver­gü­tungs­an­sprü­che für ver­meint­lich bereits erbrach­te Auf­trä­ge gel­tend und ließ dabei ohne einen sach­li­chen Zusam­men­hang vor­tra­gen, es gäbe dar­über hin­aus mög­li­cher­wei­se Hin­wei­se auf Ansprü­che aus uner­laub­ter Hand­lung und hin­ter­zo­ge­ner Umsatz­steu­er. Die X‑Gesellschaft klag­te dar­auf­hin gegen das Mak­ler­un­ter­neh­men in zwei Instan­zen. Man begehr­te einer­seits die Fest­stel­lung, dass die For­de­run­gen der B nicht bestün­den und ande­rer­seits Unter­las­sung der geschäfts­schä­di­gen­den Äuße­run­gen. Tat­säch­lich waren die For­de­run­gen des Mak­ler­hau­ses nicht zu bewei­sen. Dem Fest­stel­lungs­an­trag wur­de dem­entspre­chend statt­ge­ge­ben. Der Unter­las­sungs­an­trag hat­te teil­wei­se Erfolg. Der B wur­de auf­ge­ge­ben, es zu unter­las­sen, gegen­über Drit­ten zu behaup­ten, man habe For­de­run­gen gegen­über der X‑Gesellschaft aus uner­laub­ter Hand­lung und hin­ter­zo­ge­ner Umsatz­steu­er. An die­ser Stel­le hät­te der Fall auch ohne Ein­schal­tung einer D&O‑Versicherung been­det sein kön­nen. Statt­des­sen folg­te eine wei­te­re Kla­ge der X‑Gesellschaft, die­ses Mal (unter ande­rem) gerich­tet auf Fest­stel­lung, dass durch die Äuße­run­gen des Mak­ler­un­ter­neh­mens ein Scha­dens­er­satz­an­spruch begrün­det wor­den sei. Die X‑Gesellschaft hät­te durch die dem Mak­ler­haus zuzu­rech­nen­den Äuße­run­gen einen Repu­ta­ti­ons­ver­lust gegen­über Ban­ken, Kun­den und Netz­werk­part­nern erlit­ten. Dadurch sei eine wei­te­re Expan­si­on ver­hin­dert wor­den. Die Kla­ge rich­te­te sich nun – anders als im Vor­pro­zess — auch aus­drück­lich gegen die Geschäfts­füh­rung des Mak­ler­un­ter­neh­mens.

Deckungs­pro­ble­me

Der D&O‑Versicherer der VN mach­te hier ver­schie­de­ne deckungs­recht­li­che Ein­wän­de gel­tend. Zum einen ging man davon aus, dass die ange­grif­fe­ne Behaup­tung des Geschäfts­füh­rers nicht ledig­lich fahr­läs­sig getä­tigt wor­den sei, son­dern viel­mehr eine wis­sent­li­che Pflicht­ver­let­zung dar­ge­stellt hät­te.

Außer­dem berief man sich auf eine arg­lis­ti­ge Täu­schung der VN. Im vor­an­ge­gan­ge­nen Regu­lie­rungs­bo­gen zur D&O‑Versicherung sei die Fra­ge nach Umstän­den, die zu einem Scha­dens­er­satz­an­spruch gegen die VN füh­ren könn­ten, wahr­heits­wid­rig ver­neint wor­den, obwohl der Rechts­streit mit der X‑Gesellschaft bereits gerichts­an­hän­gig gewe­sen sei. Letz­te­res war tat­säch­lich nicht zu leug­nen. Aller­dings war zu die­sem Zeit­punkt gera­de erst in der Beru­fungs­in­stanz die Fest­stel­lung ergan­gen, dass kei­ne Ver­gü­tungs­an­sprü­che bestan­den und die ver­meint­lich geschäfts­schä­di­gen­den Äuße­run­gen zu unter­las­sen sei­en. Die Kla­ge auf Scha­dens­er­satz wur­de erst sechs Wochen spä­ter aus­ge­fer­tigt. Zudem rich­te­te sich die ers­te Kla­ge – anders als die spä­te­re Scha­dens­er­satz­kla­ge — nur gegen das Mak­ler­un­ter­neh­men nicht aber auch direkt gegen des­sen Geschäfts­füh­rung. Und zum Drit­ten konn­ten wir noch argu­men­tie­ren, dass sich die Geschäfts­füh­rung offen­sicht­lich über den Anwen­dungs­be­reich der D&O‑Versicherung geirrt hat­te. Nach­dem die Scha­dens­er­satz­kla­ge zuge­stellt wor­den war, hat­te man näm­lich, ohne dass man von dem Ser­vice unse­rer Scha­dens­ab­tei­lung Gebrauch mach­te, umge­hend eine Mel­dung an den Rechts­schutz­ver­si­che­rer des Unter­neh­mens ver­an­lasst und war dann erst durch des­sen Ableh­nung dar­auf auf­merk­sam gewor­den, dass die Abwehr von Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen Sache eines Haft­pflicht­ver­si­che­rers sei. Von einer bewuss­ten Täu­schungs­hand­lung konn­te inso­fern kei­ne Rede sein.

Blieb noch die wis­sent­li­che Pflicht­ver­let­zung. Hier argu­men­tier­te der Ver­si­che­rer, die ange­grif­fe­nen Aus­sa­gen, sei­en offen­sicht­lich in vol­lem Bewusst­sein abge­ge­ben wor­den, dass es kei­ne stich­hal­ti­gen Bewei­se für deren Rich­tig­keit gäbe. Eine Ruf­schä­di­gung in pau­scha­li­sier­ter Form sei nicht mehr fahr­läs­sig. Dem ließ sich ent­ge­gen­hal­ten, dass die frag­li­chen Äuße­run­gen der B erst getä­tigt wur­den, nach­dem deren Steu­er­be­ra­ter auf ein mög­li­ches steu­er­recht­li­ches Pro­blem hin­ge­wie­sen hat­te, so dass man der B nicht vor­hal­ten konn­te, Ihre Vor­wür­fe gegen die X‑Gesellschaft sei­en völ­lig ins Blaue hin­ein getä­tigt wor­den. Die D&O‑Versicherung bestä­tig­te dar­auf­hin für die Geschäfts­füh­rung der B Ver­si­che­rungs­schutz und unter­stütz­te die For­de­rungs­ab­wehr, die letzt­lich auch von Erfolg gekrönt war: Das Gericht wies die Kla­ge als unbe­grün­det ab. Es argu­men­tier­te – zwi­schen den strit­ti­gen Äuße­run­gen und der Scha­dens­er­satz­kla­ge lagen mehr als zwei Jah­re – wenn es der X‑Gesellschaft bis­her nicht mög­lich gewe­sen sei, einen mate­ri­el­len Scha­den dar­zu­le­gen, bestün­den auch kei­ne Anhalts­punk­te dafür, dass dies zukünf­tig noch mög­lich sein könn­te. Zudem sei­en die Äuße­run­gen auch nur in einem nicht-öffent­li­chen Ver­fah­ren gefal­len. Dass die Behaup­tun­gen zu etwa­igen Steu­er­pro­ble­men auch gegen­über Ban­ken, Kun­den etc. getä­tigt wor­den sei­en, sei nicht belegt wor­den. Das Urteil hat­te auch in der zwei­ten Instanz Bestand. Da sich die Kos­ten­er­stat­tung schwie­rig gestal­te­te, kam es dann jedoch noch zu einem wei­te­ren deckungs­recht­li­chen Pro­blem. Denn der Ver­si­che­rer wies dar­auf hin, dass die Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen die Ver­si­che­rungs­sum­me der B über­stie­gen und woll­te die anwalt­li­chen Kos­ten­rech­nun­gen des­halb nur antei­lig über­neh­men. Dem konn­ten wir aller­dings ent­ge­gen­hal­ten, dass in den Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen aus­drück­lich gere­gelt war, dass der Ver­si­che­rer beim Abwehr-/Kos­ten­schutz die Kos­ten auch dann zu über­neh­men hat­te, wenn „die Höhe des gel­tend gemach­ten Anspruchs die Ver­si­che­rungs­sum­me über­steigt“.

Fazit:

Ins­be­son­de­re bei kri­ti­schen Äuße­run­gen, die höchst sen­si­ble The­men­krei­se wie bei­spiels­wei­se die Zah­lungs­mo­ral im Zusam­men­hang mit Steu­ern betref­fen, soll­te man sich über deren Wahr­heits­ge­halt sicher sein und sich nicht unge­prüft auf Aus­sa­gen Drit­ter ver­las­sen.

Zudem zeigt sich auch in die­sem Fall – auch wenn es hier nicht um die klas­si­sche Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung im Gewand der Ver­mitt­ler-Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung han­delt – wie wich­tig eine Unter­stüt­zung im Scha­dens­fall ist. ……

 

Über die Hans John Ver­si­che­rungs­mak­ler GmbH:

Die Hans John Ver­si­che­rungs­mak­ler GmbH aus Ham­burg bie­tet mit einem Kom­pe­tenz­team u. a. aus Voll­ju­ris­ten und Ver­si­che­rungs­kauf­leu­ten einen Voll­ser­vice in der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht an – inklu­si­ve umfas­sen­der Betreu­ung im Scha­dens­fall. Die Hans John Ver­si­che­rungs­mak­ler GmbH ist seit Jah­ren einer der Markt­füh­rer in ihrem Seg­ment.

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Ass. jur. Rudolf Bau­er, LL.M. Ver­si­che­rungs­recht, Pro­ku­rist der Hans John Ver­si­che­rungs­mak­ler GmbH

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