„Der Versicherungsmakler – das scheinbar teilweise immer noch unbekannte Wesen“

Wer hat es nicht schon einmal erlebt, dass es für den Verbraucher oder auch den Gewerbekunden nicht immer klar ist, was ein Versicherungsmakler eigentlich ist, welche umfassenden Dienstleistungen er zu erbringen und welche hohen Anforderungen er zu erfüllen hat.

Auch wenn es in den vergangenen Jahren und ganz aktuell beeindruckende Marketingkampagnen von Maklerverbänden gegeben hat und gibt, die die Mehrwerte unseres Berufsstandes und seine gesamtwirtschaftliche Bedeutung beleuchten und verdeutlichen, können nach wie vor viele Menschen einen Versicherungsvertreter nicht von einem Makler unterscheiden. Weniger häufig, aber auch regelmäßig anzutreffen ist die Fehlannahme, dass es sich bei dem Makler direkt um die Versicherungsgesellschaft handelt. Dass dies mitunter zu deckungsrechtlichen Schwierigkeiten auf Seiten der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung führen kann, musste Makler M feststellen.

Sachverhalt

M hatte dem Kunden K eine Jagdhundeunfall-/Tagesjagdversicherung vermittelt, deren Deckungsumfang sich auf eine Jagdveranstaltung an einem bestimmten Tag eines benannten Jagdreviers erstreckte. Am 02.09.2022 richtete K sodann eine Jagd aus. Bei dieser handelte es sich um eine Maisdrückjagd, bei der der Hund des K – ein English Springer Spaniel namens Zeus – einer der Hauptakteure war. Das durchzudrückende Maisfeld grenzte direkt an einen Entwässerungsgraben, durch den Zeus letztendlich zu Fall kam und sich dabei diverse stumpfe Verletzungen zuzog. Der Zustand des Hundes verschlechterte sich am Abend des Jagdtages derart, dass K am darauffolgenden Tag, dem 03.09.2022 Tierarzt T aufsuchte. Dieser stellte fest, dass der Hund apathisch war und extrem schmerzempfindlich im Bereich der Wirbelsäule und Hüfte reagierte. Die nachfolgende Behandlung am 03.09.2022 und zusätzliche Kontrollen an den Folgetagen warfen insgesamt Tierarztkosten in Höhe von 780,- € auf. Auf der von T ausgestellten Rechnung war der Unfalltag mit dem 03.09.2022, also einen Tag nach der versicherten Tagesjagd angegeben. Als K die Rechnung bei der Versicherung V einreichte, lehnt diese aufgrund der Falschangabe bedingungskonform ab.

K reagierte erbost und schaltete unverzüglich, ohne in eine vielleicht sehr viel zielführendere Kommunikation und Klärung des Missverständnisses einzusteigen, den Anwalt A zur Wahrung seiner Rechte ein. Im Folgenden war es dann der A, der einem Irrtum aufgesessen ist, indem er sein anwaltliches Forderungsschreiben auf Erbringung der Versicherungsleistung an den M richtete, den er nicht als Makler erkannte, sondern in ihm die Versicherungsgesellschaft selbst sah.

M empfand die an ihn gerichtete Forderung derart befremdlich, dass er auf diese gar nicht reagierte, so dass A schließlich Klage gegen den vermeitlichen Versicherer M einreichte. Mit dieser Klage wandte sich M dann erstmalig an uns.

Deckungsebene

Der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer R führte nach Meldung des Schadens zutreffend zunächst wie folgt aus:

„Wie wir der uns übersandten Klage gegen unseren Versicherungsnehmer entnehmen, wird dieser hier auf Leistungen aus einer Jagdhundetagesunfallversicherung in Anspruch genommen. Nach unserer versicherungsrechtlichen Prüfung müssen wir jedoch leider mitteilen, dass wir für diese Angelegenheit keine Versicherungsleistungen unseres Hauses zur Verfügung stellen können. Unser Versicherungsnehmer wird hier selbst als Versicherer in Anspruch genommen. Versicherungsschutz besteht diesseits jedoch nur für eine Tätigkeit als Versicherungsvermittler nach § 34d Absatz 1 GewO. Ergänzend weisen wir auch darauf hin, dass im hier vorliegenden Vertrag ein Selbstbehalt in Höhe von 2.500,00 Euro vereinbart ist. Der geltend gemachte Betrag in Höhe von 780,- Euro zzgl. außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten übersteigt jedoch diesen Betrag nicht, sodass im Falle einer Verurteilung ein Anspruch auf Freistellung nicht bestünde. Es tut uns leid unserem Versicherungsnehmer keine andere Mitteilung machen zu können. Eine andere Entscheidung ist uns aufgrund der eindeutigen Sachlage leider nicht möglich.“

Es folgte ein konstruktiver Austausch zwischen der R und unserer Schadensabteilung, an dessen Ende sich die R dahingehend einließ, den M nicht allein stehenlassen zu wollen und umfassenden Abwehrschutz durch das Bereitstellen eines Rechtsanwaltes gewährte.

Wenig überraschend war es schließlich, dass die Klage letztlich „mit Pauken und Trompeten“ scheiterte.

Fazit

Sachverhalte wie dieser zeigen eindrucksvoll, wie einfach es ist, in komplizierten Verstrickungen zu versinken, wenn die Kommunikation unter den jeweils Beteiligten ausbleibt. Dass es dann bis zur Klageeinreichung kommt, ist dabei glücklicherweise der absolute Ausnahmefall. Wie immer möchten wir daher empfehlen, uns bei einer Inanspruchnahme so frühzeitig wie möglich einzuschalten und nicht erst mit Klagezustellung.

Über die Hans John Versicherungsmakler GmbH:

Die Hans John Versicherungsmakler GmbH aus Hamburg bietet mit einem Kompetenzteam u. a. aus Volljuristen und Versicherungskaufleuten einen Vollservice in der Vermögensschaden-Haftpflicht an – inklusive umfassender Betreuung im Schadensfall. Die Hans John Versicherungsmakler GmbH ist seit Jahren einer der Marktführer in ihrem Segment.

Ansprechpartner zu dieser Meldung:

Ass. jur. Dr. Oliver Fröhlich, LL.M.

E-Mail: schaden@haftpflichtexperten.de