„Wenn der Schein trügt“

Die Lösungen zur Versicherung von Personengesellschaften im Rahmen einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung waren vor allem in der Vergangenheit sehr uneinheitlich. Vor Einführung der Pflichtversicherung für Versicherungsvermittler kam es zum Beispiel durchaus vor, dass für eine GbR bzw. deren Gesellschafter lediglich eine Police auf den Namen der GbR ausgestellt wurde und die Versicherungssummen allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zur Verfügung standen.

Dies war so spätestens ab dem 22.05.2007 nicht mehr möglich, weil die Gesellschafter fortan jeweils den Nachweis einer Pflichtversicherung nach § 34 d GewO erbringen mussten. Schwierigkeiten konnte (und kann) es auf Deckungsebene trotzdem noch geben, wenn die Versicherungsverträge der einzelnen Gesellschafter oder – wie im nachfolgenden Fall – der Gesellschafter einer Schein-GbR nicht aufeinander abgestimmt wurden.

A. Sachverhalt

Nachdem man bei einigen Projekten erfolgreich kooperiert hatte, entschlossen sich Makler V und Makler F im Jahr 2009 ihre jeweiligen Niederlassungen aufzugeben und gemeinsame Büroräume in H. anzumieten. Fortan waren Sie unter dem Namen „F&V – Finanzen, Versicherungen und mehr“ tätig. Abgesehen davon, dass Sie sich die Bürokosten teilten, blieben beide jedoch unabhängig. V war weiterhin ausschließlich als Versicherungsmakler tätig, während F sich auf die Vermittlung von Finanzierungen, Bausparverträgen und Immobilien spezialisiert hatte.

Aufgrund von gesundheitlichen Problemen beendete V im Jahr 2014 schließlich seine selbständige Tätigkeit und kündigte dementsprechend auch die Zusammenarbeit mit F auf. Makler F, der seinen Kundenkreis seit 2009 kontinuierlich ausgebaut hatte, fand wenig später in Versicherungsmakler X einen Nachfolger für das Büro des V. Das gemeinsam mit dem V entwickelte Logo „F&V – Finanzen, Versicherungen und mehr“ behielt man bei.

B. Der Vorwurf

Ende 2015 erreichte sowohl den F als auch den X ein Forderungsschreiben von A, einer Kundin des V. A bemängelte, dass sie in 2012 von V zu ihrer Hausrat- und Wohngebäudeversicherung beraten worden sei. V hätte zugesichert, die bestehenden Verträge der A zu optimieren und diese zwar gekündigt, dann aber offenbar vergessen, das Wohngebäuderisiko erneut einzudecken. Dies sei erst nach Eintritt eines Brandschadens aufgefallen. Zum Beleg fügte A u.a. einen von ihr und dem V unterzeichneten Maklervertrag bei, der zudem mit dem von V verwendeten Firmenstempel der „F&V – Finanzen, Versicherungen und mehr“ versehen war. Da A den Makler V nicht mehr erreichen könne, mache sie nun F und X „gesamtschuldnerisch“ haftbar. Sie forderte insgesamt rund 15.000 EUR Schadensersatz für nicht regulierte Gebäudeschäden.

C. Die Entscheidung des Vermögensschaden-Haftpflichtversicherers

Beide Makler meldeten den Vorgang ihrer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, beide Versicherer lehnten – mit unterschiedlicher Begründung – ab.

Der Versicherer des X verwies darauf, dass sich die nach dem Verstoßprinzip maßgebliche Pflichtverletzung des V zum vorvertraglichen Zeitpunkt ereignet habe. Versicherungsschutz für X bestünde – in Übereinstimmung mit dessen Gewerbeanmeldung – jedoch erst seit dem 30.06.2014.

Der Versicherer des F bemühte dagegen die „Besonderen Versicherungsbedingungen für die Vermittlung von Finanzdienstleistungen“. Versicherungsschutz hätte demnach in 2012 nur für die Vermittlung von Immobilien, Finanzierungen, Bausparverträgen, Leasingverträgen, offenen Investmentfonds und für die Tätigkeit als Haus- und Grundstücksmakler bestanden. Die Tätigkeit als Versicherungsmakler sei zu keinem Zeitpunkt versichert gewesen. Dies erwies sich in der Nachschau als korrekt.

D. Fazit

Das Problem mit dem F und X sich konfrontiert sahen, bestand zunächst auf Haftungsebene, weil gegenüber der A der Rechtsschein einer GbR erzeugt wurde, obwohl ein derartiges Gesellschaftsverhältnis eigentlich von keinem der Makler gewollt war. Auf Deckungsebene setzten sich diese Probleme dann fort, weil der entstandenen Rechtsscheinhaftung kein Pendant gegenüberstand: X hatte bei Eintritt in die Bürogemeinschaft nicht daran gedacht, dass er auch für Beratungsfehler seines Vorgängers haftbar gemacht werden könnte, F hatte – weil er selbst nie als Versicherungsmakler tätig war – keinen Gedanken daran verschwendet, seine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung um das Risiko „Versicherungsmakler“ zu erweitern und auch V hätte – wie sich später herausstellte – Probleme bekommen, wenn man ihn für einen Beratungsfehler des F haftbar gemacht hätte.