„Nein, meine Kontoauszüge les‘ ich nicht!“
Was hier an die Geschichte des Suppenkaspers erinnert, war für Makler M und dessen Kunde K Realität geworden. Kunden verlassen sich auf die Fachkenntnisse und Erfahrung eines Maklers, dabei haben sie aber auch eigene Pflichten. Welche Rolle dabei die Kontrolle der eigenen Kontoauszüge spielen kann war Gegenstand des nachfolgenden Falles.
Sachverhalt
M beriet K zu einer bestehenden Unfallversicherung und empfahl schlussendlich einen Wechsel des Versicherers. Diesem Wechsel stimmte K auch zu. M reichte also beim neuen Versicherer einen Antrag ein, vergaß allerdings, die bestehende Versicherung zu kündigen. Dass der Vorvertrag nicht gekündigt wurde, fiel K erst auf, als der bisherige Versicherer etwa vier Jahre nach der besprochenen Umdeckung postalisch eine Beitragserhöhung ankündigte. Über einen Zeitraum von fast vier Jahren blieb dem K somit unentdeckt, dass monatlich noch Beiträge für die zu kündigende Versicherung von seinem Konto abgebucht wurden.
K machte sodann eine Pflichtverletzung des M geltend und verwies darauf, dass eine Kündigung der alten Unfallversicherung pflichtwidrig ausblieb. Es entstand in diesem Zeitraum eine doppelte Prämienzahlung in Höhe von insgesamt 1.000 Euro. K teilte M zunächst mit, dass er sich mit einer hälftigen Schadenersatzzahlung begnügen würde. Als M nicht reagierte, forderte der Anwalt des K nun den vollen Beitrag.
Deckungsebene
Nachdem K die maßgeblichen Unterlagen zum Vorgang übermittelte, konnte schnell eine Haftung dem Grunde nach bestätigt werden und insoweit zeigte der Versicherer auch konsequenterweise Regulierungsbereitschaft.
Mitverschulden
Der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer war davon überzeugt, dass K sich ein nicht minderschweres Verschulden (§ 254 BGB) anrechnen lassen müsse. Dies bezifferte er auf 50 % und somit 500 Euro. Er war der Auffassung, dass K durchaus verantwortlich dafür sei, Kontoauszüge zu kontrollieren und vermeintlich fehlerhafte Abzüge von seinem Konto zeitnah zu reklamieren.
Regelmäßig verneint die Rechtsprechung ein Mitverschulden des VN wegen dessen besonders schutzwürdigen Vertrauens: Er dürfe damit rechnen, dass seine Versicherungsangelegenheiten und alle diesbezüglichen Interessen von dem hierzu vertraglich verpflichteten Versicherungsmakler besorgt würden. Allerdings war es auch im Interesse des M, vorliegend einen hohen Mitverschuldensanteil zu begründen.
K sah dies anders und wollte den gesamten Schaden ersetzt wissen.
Hervorzuheben in der Begründung war, dass K noch weitere Versicherungsverträge bei dem alten Unfallversicherer unterhält und somit die Abbuchungen nicht auffielen. K reduzierte seinen Mitverschuldensanteil auf 25% und machte über seinen Anwalt ein abweichendes Vergleichsangebot: M solle 750,00 EUR Schadensersatz zahlen.
Dieses Angebot wurde von den Beteiligten angenommen. Makler M wurde mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 75,00 EUR an der Zahlung beteiligt.
Fazit
Durch unsere Mitwirkung konnte hier eine schnelle, prozessökonomische und zielgerichtete Lösung für alle Beteiligten gefunden werden. Für ein anspruchsminderndes Mitverschulden des Versicherungsnehmers ist der ersatzpflichtige Vermittler darlegungs- und beweisbelastet. Soweit ein Versicherungsmakler es vertraglich übernommen hat, die Interessen des VN wahrzunehmen, liegt im Schadensfall in aller Regel kein Mitverschulden (§ 254 BGB) des VN darin, dass er dem Makler vertraut und seine Interessen nicht anderweitig geschützt hat (BGHZ 94, 356, 361; vgl. auch BGH VersR 2009, 1495; Düsseldorf VersR 1996, 1104). Von diesem Grundsatz sind jedoch Ausnahmen dann angebracht, wenn es sich — wie hier- um Vorgänge handelt, die zwar in den Pflichtenbereich des M als Versicherungsmakler gehören, die aber keine besondere Fachkenntnis erfordern und daher auch vom Kunden selbst wahrgenommen werden konnten, ohne dass dies ihm besondere Schwierigkeiten bereiten würde.
Über die Hans John Versicherungsmakler GmbH:
Die Hans John Versicherungsmakler GmbH aus Hamburg bietet mit einem Kompetenzteam u. a. aus Volljuristen und Versicherungskaufleuten einen Vollservice in der Vermögensschaden-Haftpflicht an – inklusive umfassender Betreuung im Schadensfall. Die Hans John Versicherungsmakler GmbH ist seit Jahren einer der Marktführer in ihrem Segment.
Ihr Ansprechpartner zu dieser Meldung:
Ass. jur. Dr. Oliver Fröhlich, LL.M.
E‑Mail: schaden@haftpflichtexperten.de