„Unter falscher Flagge“

Die Möglichkeiten zu Kooperation und Zusammenarbeit sind vielfältig in der Vermittlerlandschaft. Kaum ein Versicherungsmakler verfügt nicht über wenigstens eine Anbindung an einen Maklerpool. Andere sind in den unterschiedlichsten Ausgestaltungen als Unterermittler, Handelsvertreter oder Tippgeber tätig, nutzen Servicepartner oder teilen sich Büroräume. Etwas, dass in diesem Zusammenhang leider immer wieder Probleme bereitet, ist der richtige Außenauftritt.

„Sollte die Eheleute G die Forderungen gegen Sie aufrechterhalten, müssten die Ansprüche abgewehrt werden“ lautete der Schlusssatz des Schreibens, welches Versicherungsmakler M von seiner Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung erhalten hatte und das ihn ratlos zurücklies. Nach vielen schadensfreien Jahren hatte er erstmals seiner Berufshaftpflichtversicherung einen Schaden melden müssen und dann lehnte diese ab, obwohl M seine Kunden – besagte Eheleute G – doch zweifellos falsch beraten und einen Vermögensschaden verursacht hatte. Doch was war eigentlich passiert?

Ⅰ.Haftungsebene

Im August 2018 hatten die Eheleute G bei Ihrem Versicherungsmakler um eine Beratung zum Thema Rechtsschutz ersucht. Wichtig war ihnen insbesondere der Wohnungs- und Grundstücksrechtsschutz, da sie Eigentümer mehrerer vermieteter Immobilien waren. M holte im Anschluss an das Gespräch Angebote mehrerer Rechtsschutzversicherer ein. Nach Sichtung und neuerlicher Besprechung entschied man sich für die A-Versicherung, die mit Abstand das beste Preis-Leistungs-Verhältnis anbot. Der Vertrag wurde mit Versicherungsbeginn 01.09.2018 policiert.

Rund ein Jahr später hatten die Eheleute dann eine Auseinandersetzung mit einem langjährigen Mieter, der das gemietete Objekt nach Ende der Mietlaufzeit mit ganz erheblichen Mängeln zurückließ und sich beharrlich weigerte, den vertraglich geschuldeten Rückbau zu veranlassen. Der Streitwert lag bei rund 22.000 EUR. Die Eheleute ersuchten daraufhin bei der A-Versicherung um Rechtsschutz für den anstehenden Zivilprozess – und wurden enttäuscht: Bei dem betroffenen Objekt, einer Lagerhalle, hätte es sich um ein vermietetes Gewerbeobjekt gehandelt. Rechtsschutz sei allerdings nur für die Eigenschaft als Eigentümer und Vermieter von zwei Wohnimmobilien beantragt worden. Auch seien falsche Angaben zu den Mieteinnahmen gemacht worden. Wie sich herausstellte, war das Problem auf einen Fehler des M zurückzuführen, der bei Stellung des Antrags schlicht vergessen hatte, die Gewerbeimmobilie zu berücksichtigen, sowohl im Hinblick auf die Anschrift als auch hinsichtlich der damit erzielten Einnahmen. M versprach, das Problem zu lösen und meldete den Fall seiner Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.

Ⅱ.Deckungsebene

Nur war der unvollständig ausgefüllte Rechtsschutzantrag leider nicht der einzige Fauxpas, den M sich ankreiden lassen musste. Denn auch wenn es sich bei den Eheleuten G nach eigener Wahrnehmung um „seine“ Kunden handelte, hatte M nach außen hin – also aus Sicht eines neutralen Dritten – den Anschein erweckt, die Kunden im Namen der F.-Versicherungsmakler GmbH, einer Maklergesellschaft, für die er gelegentlich als Untervermittler tätig war, beraten zu haben. Zum einen hatte M die Beratungsgespräche mit den Eheleuten in den Geschäftsräumen der F.-Versicherungsmakler GmbH geführt. Dies geschah durchaus noch mit deren Billigung. Darüber hinaus hatte M sich allerdings auch verschiedener Formulare bedient, auf die er Zugriff hatte, angefangen mit der Beratungsdokumentation. Unter „Makler“ standen dort zwar Name und Vorname von M, unmittelbar danach folgte allerdings die voreingetragene Firmenbezeichnung „F.-Versicherungsmakler GmbH“, so dass der Eindruck erweckt wurde, M hätte in deren Namen handeln wollen. Dieser Anschein verfestigte sich noch beim Blick auf den Maklervertrag, den deutlich das Firmenlogo der F.-Versicherungsmakler GmbH zierte. Dass die GmbH zudem noch in der Rechtsschutzpolice als betreuende Maklerin hinterlegt war, war da nur noch das i-Tüpfelchen.

Und so war schließlich auch das eingangs zitierte Schreiben des Vermögensschaden-Haftpflichtversicherers zu erklären, der keineswegs eine Ablehnung ausgesprochen hatte, sondern – zu Recht – davon ausging, dass die Eheleute G nur gegenüber der F.-Versicherungsmakler GmbH Haftungsansprüche geltend machen konnten, nicht aber gegenüber M (Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche). Für M war das auch insofern unangenehm, als dass die Verwendung der Musterformulare nicht abgesprochen war und die F.-Versicherungsmakler GmbH keineswegs erbaut war, als sie kurz darauf tatsächlich ein Forderungsschreiben der Eheleute G erhielt und sich gezwungen sah, die eigene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung zu belasten.

Fazit:

Konstellationen wie die vorbeschriebene sind leider gar nicht so selten. Gerne wird in derartigen Situationen auf Vermittlungsvereinbarungen verwiesen, wenn sich aus diesen ergibt, dass der Untervermittler doch im eigenen Namen bzw. auf eigene Rechnung handeln sollte. Nur gelten diese Vereinbarungen eben nur zwischen denjenigen, die sie getroffen haben. Die Vermittlerkunden bekommen diese dagegen regelmäßig nicht zu Gesicht und müssen diese somit auch nicht gegen sich gelten lassen. Der richtige Außenauftritt ist deshalb viel mehr als nur eine lästige Pflicht und sollte keinesfalls vernachlässigt werden.

Über die Hans John Versicherungsmakler GmbH:

Die Hans John Versicherungsmakler GmbH aus Hamburg bietet mit einem Kompetenzteam u. a. aus Volljuristen und Versicherungskaufleuten einen Vollservice in der Vermögensschaden-Haftpflicht an – inklusive umfassender Betreuung im Schadensfall. Die Hans John Versicherungsmakler GmbH ist seit Jahren einer der Marktführer in ihrem Segment.

 

Ansprechpartner zu dieser Meldung:

Ass. jur. Rudolf Bauer, LL.M. Versicherungsrecht, Prokurist der Hans John Versicherungsmakler GmbH

E-Mail: schaden@haftpflichtexperten.de