Die Vermittlung von Edelmetallen wird zum 01.07.2021 reguliert (vgl. Blogbeitrag vom 04.01.2021).
Durch das „Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG)“ fallen viele Edelmetallprodukte künftig unter das Vermögensanlagegesetz (VermAnlG). Folgende Nummer 8 wird zum 01.07.2021 dem § 1 Abs. 2 VermAnlG angefügt:
„8. Anlagen, die im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld oder handelsüblichen Edelmetallen
- a) eine Verzinsung und Rückzahlung,
- b) eine Verzinsung und Herausgabe von handelsüblichen Edelmetallen,
- c) einen vermögenswerten Barausgleich oder
- d) einen vermögenswerten Ausgleich durch die Herausgabe von handelsüblichen Edelmetallen
gewähren oder in Aussicht stellen,“.
Einige Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen haben vor dieser Regulierung bereits Versicherungsschutz für die Vermittlung von physischen Edelmetallen zur Verfügung gestellt. Wir haben unsere dies betreffenden Konzeptpartner um Rückmeldung gebeten, welche Auswirkungen das FISG auf den bisherigen Versicherungsschutz dieses Deckungsbausteins – sofern er vereinbart wurde — innerhalb der gewerberechtlichen Übergangsfrist (eine Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GewO ist erst bis zum 01.01.2022 erforderlich) hat. Hintergrund der Anfrage ist, dass die Versicherungsbedingungen nur dann Versicherungsschutz bieten, sofern die Edelmetallprodukte nicht unter das VermAnlG fallen bzw. die Vermittlung nicht einer Pflichtversicherung unterfallen.
Allianz (HV 7134), ERGO (B.V. 01.08.2019 – Ziffer 2.9) und R+V (John BBE 05/2020 Finanzdienstleistungen, Ziffer 1)
Die betroffenen Konzeptpartner werden im Zeitraum 01.07.2021 bis 01.01.2022 keinen Deckungseinwand für die versicherte Tätigkeit erheben, soweit es sich bei derartigen Investments ab 01.07.2021 um Vermögensanlagen i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 8 VermAnlG handelt und diese Tätigkeit damit einer Pflichtversicherung unterfällt.
Hinweis:
Ob ein Produkt unter das Vermögensanlagegesetz fällt, prüft die Hans John Versicherungsmakler GmbH nicht.