Noch vor nicht allzu langer Zeit kam es unglücklicherweise überaus häufig vor, dass es zwischen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherern im Hinblick auf die zeitliche Zuständigkeit zu einer Art „Ping-Pong-Spiel“ zu Lasten der Versicherten kam. Vereinzelt müssen wir auch heute noch den ein oder anderen Versicherer über seine zeitliche Einstandspflicht aufklären.
Die Mutter der 1997 und 1994 geborenen Klägerinnen wurde bei einem Verkehrsunfall am 30.06.2006 schwer verletzt und ist seitdem schwerstbehindert, auf einen Rollstuhl angewiesen und dauerhaft pflegebedürftig. Nach dem Unfall beauftragte die Mutter der Klägerinnen zunächst eine Rechtsanwältin mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Im November 2006 bestätigte die Streithelferin – der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers – ihre volle Einstandspflicht dem Grunde nach. Im Dezember 2007 wurde dann der Beklagte mit der weiteren Verfolgung der unfallbedingten Schadensersatzansprüche gegenüber der Streithelferin beauftragt. Das Mandat endete im Mai 2016.