Wach­sam­keit beim Ver­si­che­rungs­schutz!

Das Unter­neh­mens­sta­bi­li­sie­rungs- und ‑restruk­tu­rie­rungs­ge­setz (Sta­RUG) ist zum 01.01.2021 in Kraft getre­ten, wel­ches zugleich die EU-Restruk­tu­rie­rungs­richt­li­nie umsetzt.

Somit wird erst­mals in Deutsch­land ein außer­insol­venz­li­ches Sanie­rungs­ver­fah­ren ein­ge­führt. Im Kern soll das sog. Sta­RUG-Ver­fah­ren ein fle­xi­bles, früh­zei­tig ver­füg­ba­res Restruk­tu­rie­rungs­ver­fah­ren mit effek­ti­ven Instru­men­ten bie­ten, um die Restrik­ti­on eines for­mel­len Insol­venz­ver­fah­ren zu ver­mei­den und ins­be­son­de­re Arbeits­plät­ze zu erhal­ten.

Durch das Sta­RUG wer­den wei­te­re Auf­ga­ben­be­rei­che für Ihre Kun­den aus den Berufs­fel­dern der Rechts­an­wäl­te, Steu­er­be­ra­ter und Wirt­schafts­prü­fer geschaf­fen:

  • Restruk­tu­rie­rungs­be­auf­trag­ter gem. § 73 ff. Sta­RUG

Die Auf­ga­ben des Restruk­tu­rie­rungs­be­auf­trag­ten sind viel­fäl­tig. Die Haupt­auf­ga­be ist es jedoch, das Unter­neh­men zu sanie­ren, bevor es zu einer Insol­venz kommt. Das Sta­RUG stellt hier­zu ver­schie­de­ne Werk­zeu­ge zur Ver­fü­gung. Unter ande­rem über­nimmt der Restruk­tu­rie­rungs­be­auf­trag­te die Mode­ra­ti­on des Ver­fah­rens, die Über­wa­chung der Geschäfts­lei­tung des Schuld­ners, die lau­fen­de Unter­rich­tung des Gerichts oder die Prü­fung als Sach­ver­stän­di­ger hin­sicht­lich Haf­tungs­be­gren­zun­gen und Ent­schä­di­gun­gen.

  • Gläu­bi­ger­bei­rats­mit­glied gem. § 93 Sta­RUG

Der Gläu­bi­ger­bei­rat ent­spricht dem Gläu­bi­ger­aus­schuss des § 21 Absatz 2 Nr. 1a InsO. Die Mit­glie­der des Bei­rats unter­stüt­zen und über­wa­chen den Schuld­ner bei sei­ner Geschäfts­füh­rung.

  • Sanie­rungs­mo­de­ra­tor §§ 94 ff. Sta­RUG

Der Sanie­rungs­mo­de­ra­tor ver­mit­telt zwi­schen dem Schuld­ner und sei­nen Gläu­bi­gern bei der Her­bei­füh­rung einer Lösung zur Über­win­dung der wirt­schaft­li­chen oder finan­zi­el­len Schwie­rig­kei­ten.

Haf­tungs­ri­si­ko für Ihre Kun­den

Die neu­en Tätig­kei­ten brin­gen jedoch nicht nur Vor­tei­le, son­dern ber­gen auch Risi­ko­po­ten­tia­le für Sie und Ihre Kun­den.

Die oben auf­ge­führ­ten Tätig­kei­ten ver­ste­hen sich als eigen­stän­di­ge Funk­tio­nen. Somit sind die­se nicht zwangs­läu­fig in die bestehen­de Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung Ihrer Kun­den abge­si­chert. Der­zeit haben die neu­en Berufs­fel­der nicht flä­chen­de­ckend Ein­zug in die Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rer gefun­den – im Gegen­teil: Vie­le Ver­si­che­rer ver­si­chern die­se Tätig­keit nur auf Anfra­ge.

Doch auch ohne eine der o.g. Auf­ga­ben zu über­neh­men, bringt das Sta­RUG unter Umstän­den neue Rege­lun­gen für Ihre Kun­den.

Wer­den bei­spiels­wei­se Sorg­falt­splich­ten ver­tret­bar ver­letzt, sind die Berufs­trä­ger den Inha­bern der For­de­rung zum Scha­den­er­satz ver­pflich­tet.

Ins­be­son­de­re wei­sen wir Sie auf die Hin­weis- und Warn­pflich­ten des § 102 Sta­RUG hin:

„Bei der Erstel­lung eines Jah­res­ab­schlus­ses für einen Man­dan­ten haben Steu­er­be­ra­ter, Steu­er­be­voll­mäch­tig­te, Wirt­schafts­prü­fer, ver­ei­dig­te Buch­prü­fer und Rechts­an­wäl­te den Man­dan­ten auf das Vor­lie­gen eines mög­li­chen Insol­venz­grun­des nach den §§ 17 bis 19 der Insol­venz­ord­nung und die sich dar­an anknüp­fen­den Pflich­ten der Geschäfts­lei­ter und Mit­glie­der der Über­wa­chungs­or­ga­ne hin­zu­wei­sen, wenn ent­spre­chen­de Anhalts­punk­te offen­kun­dig sind und sie anneh­men müs­sen, dass dem Man­dan­ten die mög­li­che Insol­venz­rei­fe nicht bewusst ist.“

Der BGH hat bereits in die­sem Zusam­men­hang in einer frü­he­ren Ent­schei­dung (BGH, Urteil vom 26.01.2017, IX ZR 285/14) fest­ge­stellt, dass dem Bera­ter auch bei rich­ti­ger Bilan­zie­rung eine Hin­weis- und Warn­pflicht trifft, wenn er einen mög­li­chen Insol­venz­grund erkennt oder Anhalts­punk­te für einen Insol­venz­grund sieht und er Grund zur Annah­me hat, dass die mög­li­che Insol­venz­rei­fe der Man­dan­tin nicht bewusst ist. Im Streit­fall reich­ten dem BGH die Hin­wei­se des Bera­ters an die Man­dan­tin nicht aus, da die­se ledig­lich abs­trakt die eige­ne Pflicht des Geschäfts­füh­rers zur Über­prü­fung der Zah­lungs­fä­hig­keit und Über­schul­dung wie­der­ga­ben. Der Bun­des­ge­richts­hof for­dert an die­ser Stel­le, dass der Steu­er­be­ra­ter die kon­kre­ten Umstän­de für einen mög­li­chen Insol­venz­grund im Ein­zel­nen bezeich­net und dar­auf hin­weist, dass die­ser Anlass zur Prü­fung einer mög­li­chen Insol­venz­rei­fe gibt.

Recht­zei­ti­ge Anpas­sung der Ver­trä­ge

Bevor Ihre Kun­den als Restruk­tu­rie­rungs­be­auf­trag­ter, Gläu­bi­ger­bei­rats­mit­glied oder Sanie­rungs­mo­de­ra­tor tätig wer­den, soll­te der Ver­si­che­rungs­schutz bereits vor­ab geprüft und ggf. aktua­li­siert wor­den sein.

Wir unter­stüt­zen Sie ger­ne. Bit­te spre­chen Sie uns an, wenn Ihre Kun­den für die­se Tätig­kei­ten Ver­si­che­rungs­schutz benö­ti­gen. Wir prü­fen die Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung Ihrer Kun­den und kön­nen unmit­tel­bar mit der Anpas­sung der Ver­trä­ge hel­fen, damit sich Ihre Kun­den auf die Arbeit mit dem neu­en Sta­RUG fokus­sie­ren kön­nen.