Recht unver­bind­lich

Kla­gen, Streit­ver­kün­dun­gen, Ver­zichts­er­klä­run­gen sind nur eini­ge der Mit­tel, die zum Jah­res­wech­sel in den Fokus gera­ten, wenn es gilt, die dro­hen­de Ver­jäh­rung von Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen zu hem­men. Ist der Anspruchs­geg­ner ein Ver­si­che­rungs­mak­ler mag auch ein Ver­fah­ren vor dem Ombuds­mann für Ver­si­che­run­gen in Betracht kom­men. Für uns Grund genug, die­ses beson­de­re Ver­fah­ren anhand eines nicht­weih­nacht­li­chen Pra­xis­falls ein­mal näher zu beleuch­ten.

Im Jahr 2009 schloss der spä­te­re Anspruch­stel­ler (A) über die Ver­si­che­rungs­mak­le­rin M1, die in der Rechts­form einer GmbH betrie­ben wur­de, eine Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung ab. Der Ver­si­che­rungs­ver­trag lief in den fol­gen­den Jah­ren unver­än­dert fort. 2016 wech­sel­te A in die Betreu­ung von Ver­si­che­rungs­mak­ler M2. Neue Ver­si­che­rungs­ver­trä­ge wur­den abge­schlos­sen, hin­sicht­lich der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung eine Bestands­über­tra­gung ver­an­lasst. Im Novem­ber 2018 wur­de das ver­si­cher­te Gebäu­de durch einen Brand stark beschä­digt. Das vom Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rer beauf­trag­te Sach­ver­stän­di­gen­bü­ro stell­te eine erheb­li­che Unter­ver­si­che­rung fest. A woll­te dies nicht hin­neh­men und berief sich auf einen im Ver­trag ver­an­ker­ten Unter­ver­si­che­rungs­ver­zicht. Der Ver­si­che­rer hielt dem ent­ge­gen, dass der Unter­ver­si­che­rungs­ver­zicht nur unter der Vor­aus­set­zung gewährt wür­de, dass bei Antrag­stel­lung alle Fra­gen rich­tig und voll­stän­dig beant­wor­tet und bei der Ver­si­che­rungs­sum­me der zutref­fen­de Preis eines ande­ren Jah­res ange­ge­ben wor­den sei­en. Letz­te­res wäre hier offen­kun­dig nicht der Fall gewe­sen, was der Mak­ler zu ver­ant­wor­ten hät­te. Nun war es aller­dings so, dass die M1 zum Zeit­punkt der Ableh­nung des Gebäu­de­ver­si­che­rers gar nicht mehr exis­tier­te und es A des­halb ein­fa­cher erschien, Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen in Höhe der ermit­tel­ten Unter­ver­si­che­rung – immer­hin 75.000 EUR – gegen­über M2 gel­tend zu machen. Die­ser hät­te es nach der Bestands­über­tra­gung ver­säumt, den Ver­trag zu prü­fen und anzu­pas­sen. M2 wies dies zurück. Bei Begrün­dung des Mak­ler­man­dats hät­te es weder offen­sicht­li­che Anhalts­punk­te für eine Unter­ver­si­che­rung gege­ben noch sei eine Über­prü­fung des Ver­tra­ges von Grund auf gewünscht gewe­sen. A schal­te­te dar­auf­hin den Ombuds­mann für Ver­si­che­run­gen ein. M2 infor­mier­te sei­ne Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung.

Ombuds­mann­ver­fah­ren und Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung

Deckungs­recht­lich stellt sich die Fra­ge, ob und – falls ja – wel­che Rege­lun­gen es in den Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen zur Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung gibt, die sich auf ein Ombuds­mann­ver­fah­ren bezie­hen.

Grund­sätz­lich besteht für den Ver­si­che­rungs­neh­mer einer Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung die Oblie­gen­heit, eine Scha­dens­an­zei­ge zu ver­an­las­sen, wenn ein Drit­ter einen Haft­pflicht­an­spruch gegen­über dem Ver­si­che­rungs­neh­mer gel­tend macht. Das umfasst natür­lich auch die Ver­pflich­tung, den Ver­si­che­rer über ein lau­fen­des Ombuds­mann­ver­fah­ren zu infor­mie­ren, sofern es in die­sem Ver­fah­ren um Haft­pflicht­an­sprü­che geht. Dar­über hin­aus ist in den AVB klar­ge­stellt, dass die gericht­li­che Gel­tend­ma­chung von Ansprü­chen, Pro­zess­kos­ten­hil­fe­an­trä­ge, Streit­ver­kün­dun­gen und zum Teil auch Schieds­ge­richts­ver­fah­ren anzu­zei­gen sind. Wei­ter­ge­hen­de, beson­de­re Klau­seln sehen die Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen in Bezug auf ein Ombuds­mann­ver­fah­ren dage­gen regel­mä­ßig nicht vor. Dies hat unter­schied­li­che Grün­de. Zunächst wer­den über­haupt nur ver­hält­nis­mä­ßig wenig Ombuds­mann­ver­fah­ren geführt, die ein Fehl­ver­hal­ten eines Ver­si­che­rungs­mak­lers zum Gegen­stand haben. 2020 etwa hat sich der Ombuds­mann für Ver­si­che­run­gen mit rund 13.200 Beschwer­den befasst. Davon ent­fie­len aber ledig­lich 298 Ein­ga­ben auf Ver­mitt­ler und von die­sen war noch­mals ein nen­nens­wer­ter Teil unzu­läs­sig. Neben die­ser rein sta­tis­ti­schen Kom­po­nen­te gibt es aber auch ver­fah­rens­im­ma­nen­te Grün­de, die beson­de­re Klau­seln zum Ombuds­mann­ver­fah­ren ent­behr­lich machen. Zwar besteht eine Pflicht zur Teil­nah­me am Ombuds­mann­ver­fah­ren (§ 17 Abs. 4 Vers­VermV), aber anders als bei Unter­neh­mens­be­schwer­den kön­nen hier kei­ne bin­den­den Ent­schei­dun­gen getrof­fen wer­den. Es fehlt hier­für an einer ent­spre­chen­den Rechts­grund­la­ge. Der Ver­si­che­rungs­ver­mitt­ler muss sich also nicht an die Ent­schei­dung des Ombuds­manns hal­ten. (https://www.versicherungsombudsmann.de/das-schlichtungsverfahren/). Auch fal­len Strei­tig­kei­ten im Zusam­men­hang mit der rei­nen Betreu­ung von Ver­si­che­rungs­ver­trä­gen nicht in die Zustän­dig­keit des Ombuds­manns (Vgl. § 1 Abs. 1 Verm­VO). Wenn man dann noch berück­sich­tigt, dass der Ombuds­mann nach § 5 Abs. 3 S. 2 Verm­VO – im Gegen­satz zu einem Zivil­ge­richt – kei­ne Bewei­se erhebt, abge­se­hen vom Urkun­den­be­weis, dann wird end­gül­tig deut­lich, war­um es kei­ner beson­de­ren Rege­lung in den Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen bedarf und wes­halb regel­mä­ßig auch kei­ne anwalt­li­che Unter­stüt­zung für not­wen­dig erach­tet wird. Es gibt in die­sem beson­de­ren Ver­fah­ren für den Ver­mitt­ler (und sei­nen Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rer) eben ein­fach wenig zu gewin­nen aber auch genau­so wenig zu ver­lie­ren: Schei­tert der Beschwer­de­füh­rer vor dem Ombuds­mann kann er trotz­dem noch den nor­ma­len Zivil­rechts­weg beschrei­ten, obsiegt er, muss der Ver­mitt­ler dies nicht gegen sich gel­ten las­sen. Letz­te­res ist wahr­schein­lich man­chem der weni­gen Beschwer­de­füh­rer gar nicht bewusst. Ande­re hof­fen viel­leicht dar­auf, dass sie vor dem Ombuds­mann zu ihrem Recht kom­men und so die Anwalts- und Gerichts­kos­ten spa­ren kön­nen, die bei einer Kla­ge vor einem Zivil­ge­richt (erst ein­mal) anfie­len. Ein wei­te­rer Grund, der gera­de zum Jah­res­en­de hin an Bedeu­tung gewinnt, ist, dass nach § 201 Abs. 1 Nr. 4 BGB durch ein Ombuds­mann­ver­fah­ren eine dro­hen­de Ver­jäh­rung gehemmt wer­den kann.

Das Ende vom Lied

Für den kon­kre­ten Fall bedeu­te­te das, dass der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rer die Sach­ver­halts­schil­de­rung von M2 zur Kennt­nis nahm und sich hin­sicht­lich der gegen­über dem Ombuds­mann abzu­ge­ben­den Stel­lung­nah­me mit M2 abstimm­te. Der Ombuds­mann half der Beschwer­de (erwar­tungs­ge­mäß) nicht ab. Eigent­lich hät­te der Ombuds­mann dies schon aus dem Grun­de tun kön­nen bzw. müs­sen, weil es hier um Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen aus der rei­nen Betreu­ung eines Ver­tra­ges ging (s.o.), tat­säch­lich berief man sich jedoch dar­auf, dass laut Mak­ler­ver­trag kei­ne Ver­pflich­tung bestan­den hät­te, Inhalt und Umfang der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung zu prü­fen und dass auch nicht ersicht­lich gewe­sen sei, dass die Ver­si­che­rungs­sum­me zu gering bemes­sen gewe­sen sei. Zu der trotz­dem mög­li­chen Inan­spruch­nah­me des Ver­si­che­rungs­mak­lers M2 im Rah­men eines Zivil­ge­richts­ver­fah­rens kam es danach nicht mehr.

Fazit:

Wenn zwi­schen einem Ver­si­che­rungs­neh­mer, sei­nem Ver­si­che­rungs­mak­ler und des­sen Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rer Einig­keit dar­über besteht, dass Mak­ler­pflich­ten ver­letzt wur­den und dar­aus Scha­dens­er­satz­an­sprü­che resul­tie­ren, wird man es regel­mä­ßig gar nicht erst zu einem Ombuds­mann­ver­fah­ren kom­men las­sen – eine recht­zei­ti­ge Scha­dens­mel­dung an den Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rer vor­aus­ge­setzt.  Sind dage­gen Anspruchs­vor­aus­set­zun­gen oder die Scha­dens­hö­he strei­tig, dann wird eine Ent­schei­dung übli­cher­wei­se durch Gerichts­ur­teil und nicht durch Ent­schei­dung des Ombuds­manns getrof­fen wer­den.