„Der Fak­tor Mensch“

Der Teu­fel hält sich bekannt­lich mit Vor­lie­be im Detail ver­steckt, in feh­ler­haf­ten Bau­plä­nen, unvoll­stän­di­gen Bedie­nungs­an­lei­tun­gen, im frag­wür­di­gen Klein­ge­druck­ten und immer wie­der auch in miss­ver­ständ­li­chen Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen. Manch­mal schei­tert die schnel­le Regu­lie­rung eines Ver­si­che­rungs­falls aber auch schlicht­weg an den­je­ni­gen, die die Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen anzu­wen­den haben…

A. Der Haf­tungs­fall

Alles begann damit, dass Ver­si­che­rungs­mak­ler M 2017 die Betreu­ung des gewerb­li­chen Kun­den K über­nahm. Eines der im Rah­men des Mak­ler­man­da­tes zu ver­si­chern­den Risi­ken war der Ver­kehrs-Rechts­schutz für die Fir­men­fahr­zeu­ge des K. Dies stell­te zunächst kein Pro­blem dar, aller­dings war bei einem Kfz ein abwei­chen­der Hal­ter zu berück­sich­ti­gen. Nach Rück­spra­che mit dem Rechts­schutz­ver­si­che­rer war die Absi­che­rung nur im Rah­men eines Fahr­zeug-Rechts­schut­zes mit Kenn­zei­chen­an­ga­be dar­zu­stel­len. Dies wur­de mak­ler­sei­tig auch kor­rekt ver­an­lasst. Im Kun­den­ver­wal­tungs­pro­gramm wur­de der Ver­si­che­rungs­ver­trag von M dann aller­dings ver­se­hent­lich als Ver­kehrs-Rechts­schutz titu­liert. Rele­vant wur­de dies, als das Kfz durch ein ande­res Fahr­zeug ersetzt wur­de. Da beim Ver­kehrs-Rechts­schutz – anders als beim Fahr­zeug-Rechts­schutz – nur Ände­run­gen hin­sicht­lich der Anzahl der ver­si­cher­ten Fahr­zeu­ge ange­zeigt wer­den muss­ten, wur­de der Rechts­schutz­ver­si­che­rer nicht über den Fahr­zeug­wech­sel infor­miert. Als K in 2019 eine Rechts­schutz­an­fra­ge im Zusam­men­hang mit einer angeb­li­chen fahr­läs­si­gen Kör­per­ver­let­zung stell­te, die das neue Fahr­zeug betraf, lehn­te der Ver­si­che­rer Leis­tun­gen ab, weil das „betrof­fe­ne Kenn­zei­chen nicht mit­ver­si­chert sei.“ K for­der­te nun von M Scha­dens­er­satz. M arbei­te­te den Vor­gang chro­no­lo­gisch und nach­voll­zieh­bar auf und mel­de­te den Fall über die Hans John Ver­si­che­rungs­mak­ler GmbH sei­nem Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rer.

B. Deckungs­ebe­ne

Nun hät­te man mei­nen kön­nen, dass die­ser auf Haf­tungs­ebe­ne zwar nicht all­täg­li­che, aber auch nicht son­der­lich kom­pli­zier­te Fall auf Deckungs­ebe­ne kei­ne nen­nens­wer­ten Pro­ble­me hät­te berei­ten sol­len: Der Mak­ler­kol­le­ge ver­füg­te unzwei­fel­haft über die not­wen­di­ge Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung für die Tätig­keit nach § 34d GewO, hat­te sei­ne Ver­si­che­rungs­prä­mi­en immer pünkt­lich gezahlt, den Scha­den umge­hend nach Bekannt­wer­den gemel­det, sich auch sonst oblie­gen­heits­kon­form ver­hal­ten, Aus­schluss­grün­de, die hät­ten grei­fen kön­nen, waren nicht ersicht­lich und die Scha­dens­hö­he (unter 1.000 EUR) über­schau­bar.

Tat­säch­lich gestal­te­te sich die Abwick­lung jedoch äußerst schwie­rig und das war in die­sem Fall vor allem dem Fak­tor Mensch geschul­det. So ließ die ers­te Rück­mel­dung des Ver­si­che­rers deut­lich erken­nen, dass der zustän­di­ge Sach­be­ar­bei­ter des Ver­si­che­rers die Scha­dens­mel­dung allen­falls ober­fläch­lich, bei­gefüg­te Anla­gen wohl gar nicht gesich­tet hat­te. Und so sah sich M plötz­lich mit einer gan­zen Rei­he von Rück­fra­gen kon­fron­tiert, die samt und son­ders über­flüs­sig waren. Nichts­des­to­trotz haben wir die Rück­fra­gen – jeweils unter Hin­weis auf die ent­spre­chen­den Pas­sa­gen aus der Scha­dens­mel­dung des Mak­lers bzw. die jewei­li­gen Anla­gen – noch­mals beant­wor­tet. Eine Deckungs­zu­sa­ge oder über­haupt eine Ant­wort des Ver­si­che­rers blieb jedoch lei­der aus, so dass wir uns schließ­lich genö­tigt sahen, an die aus­ste­hen­de Bear­bei­tung zu erin­nern. Als auch dies nicht fruch­te­te, soll­te ein Tele­fo­nat die not­wen­di­ge Klar­heit schaf­fen. Die­ses hin­ter­ließ bei uns aller­dings den Ein­druck, dass sich der Sach­be­ar­bei­ter des Ver­si­che­rers immer noch nicht – seit der Scha­dens­mel­dung waren mitt­ler­wei­le gut sechs Wochen ver­gan­gen – mit den rele­van­ten Unter­la­gen aus­ein­an­der­ge­setzt hat­te. Trotz­dem teil­te man uns mit, dass man dazu ten­die­ren wür­de, M Ver­si­che­rungs­schutz in Form des Abwehr­schut­zes zu gewäh­ren, Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen von K also für unbe­grün­det erach­te­te. Die Begrün­dung hat­te es in sich und ließ die star­ke Ver­mu­tung auf­kom­men, dass der VSH Scha­den­be­ar­bei­ter mit grund­le­gen­den Fra­ge­stel­lun­gen aus dem Rechts­schutz­be­reich abso­lut über­for­dert war. So wur­de aus­ge­führt,

„dass laut dem Ableh­nungs­schrei­ben des Rechts­schutz­ver­si­che­rers K Ver­si­che­rungs­schutz für den Vor­wurf einer fahr­läs­si­gen Kör­per­ver­let­zung ange­fragt hät­te, Buß­geld­sa­chen aber in der Rechts­schutz­ver­si­che­rung nicht ver­si­chert sei­en, wes­halb der Mak­ler­feh­ler also nicht ursäch­lich für einen Ver­mö­gens­scha­den gewor­den wäre.“

Nun ist es grund­sätz­lich so, dass die Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rer ein sehr weit­ge­hen­des Ermes­sen haben, wenn es um die Fra­ge geht, wie sie ihren ver­si­che­rungs­ver­trag­li­chen Ver­pflich­tun­gen nach­kom­men wol­len, ob sie also (ver­meint­lich) unbe­rech­tig­te For­de­run­gen abweh­ren oder (tat­säch­lich) berech­tig­te Ansprü­che befrie­di­gen. Hier war die Rechts­auf­fas­sung des Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rers aller­dings so offen­kun­dig falsch, dass man sich fra­gen konn­te, ob über­haupt irgend­ein Ermes­sen aus­ge­übt oder ob nicht ins Blaue hin­ein argu­men­tiert wur­de. Denn ers­tens geht es bei „Buß­geld­sa­chen“ um Ord­nungs­wid­rig­kei­ten und zwei­tens ist Ord­nungs­wid­rig­kei­ten-Rechts­schutz – eben­so wie auch der Straf­rechts­schutz, um den es hier wohl eher ging – pro­blem­los ver­si­cher­bar und wäre auch im Fahr­zeug-Rechts­schutz ent­hal­ten gewe­sen.

C. Ergeb­nis

Es bedurf­te einer wei­te­ren Klar­stel­lung, einer Beschwer­de und einer drit­ten Über­sen­dung der bei K ange­lau­fe­nen, anwalt­li­chen Kos­ten­rech­nun­gen, ehe die­ser Fall schließ­lich durch Regu­lie­rung erle­digt wer­den konn­te.

Glück­li­cher­wei­se stel­len der­ar­ti­ge Fäl­le nach unse­ren Erfah­run­gen die abso­lu­te Aus­nah­me dar. Den­noch zei­gen sie ein­drucks­voll, dass es auch für die­je­ni­gen, die sonst selbst Ihre Kun­den bei der Abwick­lung von Ver­si­che­rungs­an­sprü­chen unter­stüt­zen, in eige­nen Ange­le­gen­hei­ten sinn­voll sein kann, einen Ver­si­che­rungs­mak­ler an ihrer Sei­te zu wis­sen.