Die Zahn­ärz­te A und B über­nah­men zum 01. Febru­ar 2012 gemein­schaft­lich die Zahn­arzt­pra­xis ihres Kol­le­gen C, der sich nach 35 Jah­ren Berufs­tä­tig­keit in den Ruhe­stand ver­ab­schie­de­te. C hat­te die pra­xis­be­zo­ge­nen Ver­si­che­rungs­ver­trä­ge über Jah­re hin­weg von Mak­ler M betreu­en las­sen. Die­sen kon­tak­tier­te nun auch der A, weil er diver­se zusätz­li­che zahn­me­di­zi­ni­sche Gerä­te in die Pra­xis ein­brin­gen und sicher­ge­hen woll­te, dass hier­für aus­rei­chen­der Ver­si­che­rungs­schutz bestand. M riet dem A dazu, den bestehen­den Ver­trag zur Geschäfts­in­halts­ver­si­che­rung anzu­pas­sen, was der C stets aus Kos­ten­grün­den abge­lehnt hat­te.

A stimm­te zu. M hol­te dar­auf­hin ein Umstel­lungs­an­ge­bot des Ver­si­che­rers V ein. Die­ses sah einer­seits eine Erhö­hung der Ver­si­che­rungs­sum­me und ein moder­ne­res Bedin­gungs­werk vor, beinhal­te­te ande­rer­seits aber auch zusätz­li­che Siche­rungs­be­schrei­bun­gen. So sah das Ange­bot des Ver­si­che­rers u.a. vor, dass sämt­li­che Fens­ter „bis vier Meter über Erd­glei­che“ mit einem Git­ter, Metall- oder Holz­roll­lä­den zu schüt­zen wären. Nach tele­fo­ni­scher Rück­spra­che mit dem A zu der vom Ver­si­che­rer aus­ge­lob­ten Ver­si­che­rungs­prä­mie bean­trag­te M unter Vor­la­ge einer Mak­ler­voll­macht für A die Ver­trags­um­stel­lung und stimm­te auch den zusätz­li­chen Siche­rungs­be­schrei­bun­gen zu. Mit A wur­de anschlie­ßend ein Ter­min zur Bespre­chung der Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen für den 15.02.2012 in den Pra­xis­räu­men ver­ein­bart. Der besag­te Ter­min muss­te dann aller­dings kurz­fris­tig abge­sagt wer­den, weil A erkrank­te und sein Kol­le­ge B so sehr mit des­sen Ver­tre­tung in Anspruch genom­men war, dass er kei­ne Zeit fand, sich auch noch um den „Ver­si­che­rungs­kram“ zu küm­mern.

Man kam über­ein, den Bespre­chungs­ter­min um zwei Wochen zu ver­schie­ben. Lei­der unter­lief der Büro­hil­fe des Mak­lers bei der Ein­ga­be des neu­er­li­chen Bespre­chungs­ter­mins in das Ver­wal­tungs­pro­gramm ein Feh­ler, so dass der vor­ge­se­he­ne Ter­min durch den viel­be­schäf­tig­ten M nicht wahr­ge­nom­men wur­de. Der inzwi­schen wie­der gene­se­ne A wun­der­te sich zwar, dass M nicht zum anbe­raum­ten Bespre­chungs­ter­min erschien, nutz­te die Zeit jedoch, um einen Not­fall zu behan­deln und ver­trau­te im Übri­gen auch dar­auf, dass M schon alles in die Wege lei­ten wür­de – erst recht, als ihm kurz dar­auf ein Nach­trag zur Geschäfts­in­halts­ver­si­che­rung zuging, der eine Erhö­hung der Deckungs­sum­me vor­sah.

Im Dezem­ber 2012 kam es dann zu einem Ein­bruch in die Zahn­arzt­pra­xis. Die Die­be dran­gen über eines der unge­si­cher­ten Fens­ter in die Pra­xis­räu­me ein und ent­wen­de­ten von dort unter ande­rem ver­schie­de­ne, zahn­me­di­zi­ni­sche Gerät­schaf­ten. Nach Mel­dung des Scha­dens an die V ent­sand­te die­se einen Regu­lie­rungs­be­voll­mäch­tig­ten. Die­ser stell­te fest, dass die Pra­xis­fens­ter nicht wie in den Siche­rungs­be­schrei­bun­gen vor­ge­se­hen gesi­chert waren. V ging daher davon aus, dass die mit M ver­ein­bar­ten Oblie­gen­hei­ten grob fahr­läs­sig ver­letzt wur­den und ihr daher nach § 28 Abs. 2 VVG das Recht zustand, die Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen in einem der Schwe­re des Ver­schul­dens ent­spre­chen­den Ver­hält­nis zu kür­zen. Die Schwe­re des Ver­schul­dens bewer­te­te man hier mit 60 %. Dies ent­sprach im vor­lie­gen­den Fall einem Betrag von rund 15.000 EUR. Die­sen Betrag begehr­ten A und B als Scha­dens­er­satz von Mak­ler M, der den Vor­gang nun (über sei­nen Mak­ler J) sei­ner Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung (H) mel­de­te.

Nach Sich­tung der rele­van­ten Unter­la­gen ver­trat H zunächst die Auf­fas­sung, V habe die Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen „unan­ge­mes­sen“ gekürzt. Durch Recht­spre­chungs­hin­wei­se konn­te H  jedoch recht schnell davon über­zeugt wer­den, dass ver­schie­de­ne Gerich­te in ver­gleich­ba­ren Fäl­len eine Kür­zung um 60 % für durch­aus ange­bracht gehal­ten hat­ten. Aller­dings argu­men­tier­te die H nun, dass eini­ge ent­wen­de­te Gegen­stän­de zum Zeit­punkt des Dieb­stahls bereits meh­re­re Jah­re alt gewe­sen sei­en. Eine Ent­schä­di­gung auf Neuwertbasis/Anschaffungsbasis kom­me daher nicht in Betracht. Statt­des­sen bot man im Erle­di­gungs­in­ter­es­se einen Abfin­dungs­be­trag von 7.000 EUR an. Die­se Vor­ge­hens­wei­se fand aller­dings weder die Zustim­mung der Geschä­dig­ten A und B noch die Zustim­mung der Mak­ler  M und J. Denn bei der strei­ti­gen Inhalts­ver­si­che­rung han­del­te es sich um eine Neu­wert­ver­si­che­rung.

Dies woll­te H aller­dings so nicht gel­ten las­sen und berief sich auf das „all­ge­mei­ne Berei­che­rungs­ver­bot“. A und B könn­ten schließ­lich nicht bes­ser gestellt wer­den, als ohne den Ein­bruchs­dieb­stahl. Inso­fern hat­te H jedoch nicht nur die Ent­wick­lun­gen in der Recht­spre­chung (BGHZ 137, 318, 326) son­dern auch den Fort­fall von § 55 VVG a.F. im Zuge der VVG-Reform über­se­hen (wol­len). Nach ent­spre­chen­dem Hin­weis durch J und Bestä­ti­gung der V, dass man — wären die Siche­rungs­be­stim­mun­gen ein­ge­hal­ten wor­den – selbst­ver­ständ­lich den Neu­wert erstat­tet hät­te, zahl­te H schließ­lich einen Betrag von 15.000 EUR an A und B aus.