Die Zahnärzte A und B übernahmen zum 01. Februar 2012 gemeinschaftlich die Zahnarztpraxis ihres Kollegen C, der sich nach 35 Jahren Berufstätigkeit in den Ruhestand verabschiedete. C hatte die praxisbezogenen Versicherungsverträge über Jahre hinweg von Makler M betreuen lassen. Diesen kontaktierte nun auch der A, weil er diverse zusätzliche zahnmedizinische Geräte in die Praxis einbringen und sichergehen wollte, dass hierfür ausreichender Versicherungsschutz bestand. M riet dem A dazu, den bestehenden Vertrag zur Geschäftsinhaltsversicherung anzupassen, was der C stets aus Kostengründen abgelehnt hatte.

A stimmte zu. M holte daraufhin ein Umstellungsangebot des Versicherers V ein. Dieses sah einerseits eine Erhöhung der Versicherungssumme und ein moderneres Bedingungswerk vor, beinhaltete andererseits aber auch zusätzliche Sicherungsbeschreibungen. So sah das Angebot des Versicherers u.a. vor, dass sämtliche Fenster „bis vier Meter über Erdgleiche“ mit einem Gitter, Metall- oder Holzrollläden zu schützen wären. Nach telefonischer Rücksprache mit dem A zu der vom Versicherer ausgelobten Versicherungsprämie beantragte M unter Vorlage einer Maklervollmacht für A die Vertragsumstellung und stimmte auch den zusätzlichen Sicherungsbeschreibungen zu. Mit A wurde anschließend ein Termin zur Besprechung der Versicherungsbedingungen für den 15.02.2012 in den Praxisräumen vereinbart. Der besagte Termin musste dann allerdings kurzfristig abgesagt werden, weil A erkrankte und sein Kollege B so sehr mit dessen Vertretung in Anspruch genommen war, dass er keine Zeit fand, sich auch noch um den „Versicherungskram“ zu kümmern.

Man kam überein, den Besprechungstermin um zwei Wochen zu verschieben. Leider unterlief der Bürohilfe des Maklers bei der Eingabe des neuerlichen Besprechungstermins in das Verwaltungsprogramm ein Fehler, so dass der vorgesehene Termin durch den vielbeschäftigten M nicht wahrgenommen wurde. Der inzwischen wieder genesene A wunderte sich zwar, dass M nicht zum anberaumten Besprechungstermin erschien, nutzte die Zeit jedoch, um einen Notfall zu behandeln und vertraute im Übrigen auch darauf, dass M schon alles in die Wege leiten würde – erst recht, als ihm kurz darauf ein Nachtrag zur Geschäftsinhaltsversicherung zuging, der eine Erhöhung der Deckungssumme vorsah.

Im Dezember 2012 kam es dann zu einem Einbruch in die Zahnarztpraxis. Die Diebe drangen über eines der ungesicherten Fenster in die Praxisräume ein und entwendeten von dort unter anderem verschiedene, zahnmedizinische Gerätschaften. Nach Meldung des Schadens an die V entsandte diese einen Regulierungsbevollmächtigten. Dieser stellte fest, dass die Praxisfenster nicht wie in den Sicherungsbeschreibungen vorgesehen gesichert waren. V ging daher davon aus, dass die mit M vereinbarten Obliegenheiten grob fahrlässig verletzt wurden und ihr daher nach § 28 Abs. 2 VVG das Recht zustand, die Versicherungsleistungen in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Schwere des Verschuldens bewertete man hier mit 60 %. Dies entsprach im vorliegenden Fall einem Betrag von rund 15.000 EUR. Diesen Betrag begehrten A und B als Schadensersatz von Makler M, der den Vorgang nun (über seinen Makler J) seiner Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (H) meldete.

Nach Sichtung der relevanten Unterlagen vertrat H zunächst die Auffassung, V habe die Versicherungsleistungen „unangemessen“ gekürzt. Durch Rechtsprechungshinweise konnte H  jedoch recht schnell davon überzeugt werden, dass verschiedene Gerichte in vergleichbaren Fällen eine Kürzung um 60 % für durchaus angebracht gehalten hatten. Allerdings argumentierte die H nun, dass einige entwendete Gegenstände zum Zeitpunkt des Diebstahls bereits mehrere Jahre alt gewesen seien. Eine Entschädigung auf Neuwertbasis/Anschaffungsbasis komme daher nicht in Betracht. Stattdessen bot man im Erledigungsinteresse einen Abfindungsbetrag von 7.000 EUR an. Diese Vorgehensweise fand allerdings weder die Zustimmung der Geschädigten A und B noch die Zustimmung der Makler  M und J. Denn bei der streitigen Inhaltsversicherung handelte es sich um eine Neuwertversicherung.

Dies wollte H allerdings so nicht gelten lassen und berief sich auf das „allgemeine Bereicherungsverbot“. A und B könnten schließlich nicht besser gestellt werden, als ohne den Einbruchsdiebstahl. Insofern hatte H jedoch nicht nur die Entwicklungen in der Rechtsprechung (BGHZ 137, 318, 326) sondern auch den Fortfall von § 55 VVG a.F. im Zuge der VVG-Reform übersehen (wollen). Nach entsprechendem Hinweis durch J und Bestätigung der V, dass man – wären die Sicherungsbestimmungen eingehalten worden – selbstverständlich den Neuwert erstattet hätte, zahlte H schließlich einen Betrag von 15.000 EUR an A und B aus.