Auf Emp­feh­lung eines Arbeits­kol­le­gen kon­tak­tier­te der Kun­de A (nach­fol­gend „A“ genannt) im Dezem­ber 2005 erst­mals den Finanz- und Ver­si­che­rungs­mak­ler M. (nach­fol­gend „M“ genannt) Hin­ter­grund war, dass der A 60.000 EUR geerbt hat­te, die er zins­güns­tig anle­gen woll­te. Man ver­ein­bar­te einen per­sön­li­chen Ter­min für den 20.01.2006 in den Wohn­räu­men des A. Am besag­ten Ter­min nahm der M zunächst die per­sön­li­chen Daten des A auf und hän­dig­te ihm eine Visi­ten­kar­te der XY GmbH & Co. KG aus, für die er sei­ner­zeit eben­falls tätig war. Zudem reg­te er eine umfas­sen­de Ver­mö­gens­be­ra­tung an.

Erst­mals wur­de zudem auch über die Chan­cen von Schiffs­be­tei­li­gun­gen gespro­chen. Anschlie­ßend ver­ein­bar­te man einen wei­te­ren Bera­tungs­ter­min für den 01.02.2006. Im Zuge die­ses Ter­mins riet der M dem A ganz kon­kret zur Zeich­nung einer Betei­li­gung am Schiffs­fonds „MS Mus­ter­schiff“. Auf die­se Wei­se kön­ne der A nicht nur Steu­ern spa­ren, son­dern auch – in Ergän­zung einer klas­si­schen Alters­vor­sor­ge —  eine „ordent­li­che Ren­di­te“ erzie­len. Zum Abschluss des Gesprächs hän­dig­te der M dem A schließ­lich das Ver­kaufs­pro­spekt der ange­prie­se­nen Betei­li­gung und einen Zeich­nungs­schein aus, in dem als Betei­li­gungs­sum­me bereits ein Betrag in Höhe von 45.000 EUR ein­ge­tra­gen war. Am 05.02.2006 über­sand­te der A pos­ta­lisch den unter­schrie­be­nen Zeich­nungs­schein an die auf der Visi­ten­kar­te des A ange­ge­be­ne Adres­se. Am 15.02.2006 wur­de nach neu­er­li­cher Bera­tung durch den M zudem eine Kapi­tal­le­bens­ver­si­che­rung abge­schlos­sen.

Nach­dem die Fonds­ge­sell­schaft zunächst wie pro­spek­tiert an die Anle­ger aus­schüt­te­te, blie­ben ab Mit­te 2008 wei­te­re Aus­schüt­tun­gen aus. Als sich Anfang 2011 die Insol­venz der Fonds­ge­sell­schaft abzeich­ne­te, mel­de­te sich der A per E‑Mail vom 04.03.2011 bei der XY GmbH & Co. KG und rüg­te erst­mals die angeb­lich unzu­rei­chen­de Bera­tung des M. Die­sem gelang es zunächst, den A zu beschwich­ti­gen. Im Dezem­ber 2012 ging der XY GmbH & Co. KG dann jedoch ein anwalt­li­ches  For­de­rungs­schrei­ben zu. Sowohl die XY GmbH & Co. KG als auch der M mel­de­ten den Vor­gang dar­auf­hin ihren Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­run­gen. Noch ehe die deckungs­recht­li­che Prü­fung abge­schlos­sen wer­den konn­te, wur­de der XY GmbH & Co. KG im Janu­ar 2013 eine Kla­ge des A zuge­stellt. Dar­in wur­den der XY GmbH & Co. KG mas­si­ve Bera­tungs­feh­ler vor­ge­wor­fen.

Die beklag­te XY GmbH & Co. KG bestritt die ihr zur Last geleg­ten Ver­stö­ße. Der M habe den A voll­um­fäng­lich über sämt­li­che Risi­ken der Betei­li­gung anhand des Ver­kaufs­pro­spek­tes auf­ge­klärt. Auch sei­en die ver­meint­li­chen Scha­dens­er­satz­an­sprü­che bereits ver­jährt. Dem A sei ins­be­son­de­re seit dem Aus­blei­ben der Aus­schüt­tun­gen in 2008 das Ver­lust­ri­si­ko bei der von ihm abge­schlos­se­nen Betei­li­gung bekannt. Zudem sei sie gar nicht pas­siv­le­gi­ti­miert. Der M sei neben sei­nem Anstel­lungs­ver­hält­nis bei der Beklag­ten näm­lich auch noch als unab­hän­gi­ger Mak­ler und Finanz­be­ra­ter tätig. Er hät­te die Bera­tung des A eigen­ver­ant­wort­lich und nicht im Namen und im Auf­trag der XY GmbH & Co. KG vor­ge­nom­men.

Das mit der Sache befass­te Gericht sah dies anders und hat die XY GmbH & Co. KG zur Zah­lung des bean­trag­ten Scha­dens­er­sat­zes ver­ur­teilt. Zwi­schen den Par­tei­en sei ein Anla­ge­be­ra­tungs­ver­trag geschlos­sen wor­den. Die XY GmbH & Co. KG  müs­se sich das Han­deln des A kraft Anscheins­voll­macht zurech­nen las­sen, weil der M auf der am 20.01.2006 aus­ge­hän­dig­ten Visi­ten­kar­te als „Ver­mö­gens­be­ra­ter für die XY GmbH & Co. KG“ genannt wur­de. Auch habe der Zeich­nungs­schein den Fir­men­stem­pel der Beklag­ten getra­gen. Das Gericht hat­te den M im Pro­zess zudem als Zeu­gen gehört. Auch im Rah­men die­ser Zeu­gen­aus­sa­ge hat­te der M den gesetz­ten Rechts­schein nicht ent­kräf­ten kön­nen. Das Gericht stell­te wei­ter fest, die Bera­tung des M sei im Ergeb­nis zwar anle­ger- nicht aber anla­ge­ge­recht gewe­sen, weil der M die anla­ge­ty­pi­schen Risi­ken unzu­rei­chend dar­ge­stellt habe.

U.a. habe er das Total­ver­lust­ri­si­ko ver­harm­lost, indem er dar­ge­legt habe, die­ses kön­ne prak­tisch nur bei Unter­gang des Schif­fes auf­grund eines Ter­ror­ak­tes ein­tre­ten, weil das Schiff ja gegen sons­ti­ge Gefah­ren ver­si­chert sei. Auch habe der M den A dahin­ge­hend bera­ten, dass kon­junk­tu­rel­le Risi­ken allen­falls zu einem Aus­fall von Aus­schüt­tun­gen hät­ten füh­ren kön­nen. Nicht zuletzt des­halb sei­en die Scha­dens­er­satz­an­sprü­che auch nicht ver­jährt. Allein das  Aus­blei­ben von Aus­schüt­tun­gen las­se nach Recht­spre­chung des BGH ohne­hin nicht den zwin­gen­den Schluss auf ein etwa ver­schwie­ge­nes Total­ver­lust­ri­si­ko zu.

Nach­dem den Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rern das Urteil über­mit­telt wor­den war, lehn­te zunächst der Ver­si­che­rer des M (die X.-Versicherung) die Über­nah­me des aus­ge­ur­teil­ten Betra­ges ab. Ver­si­che­rungs­schutz bestün­de nach § 1 der maß­geb­li­chen AVB ledig­lich für den Fall, dass der VN wegen eines bei Aus­übung beruf­li­cher Tätig­keit began­ge­nen Ver­sto­ßes von einem ande­ren auf Grund gesetz­li­cher Haft­pflicht­be­stim­mun­gen für einen Ver­mö­gens­scha­den ver­ant­wort­lich gemacht wer­de. Hier sei jedoch gera­de nicht der M haft­bar gemacht wor­den, son­dern viel­mehr die XY GmbH & Co. KG, die nicht über den Ver­trag des M mit­ver­si­chert gewe­sen sei. Zudem sei zum Zeit­punkt der streit­ge­gen­ständ­li­chen Bera­tung in 2006 das Risi­ko „Ver­mitt­lung geschlos­se­ner Fonds“ noch gar nicht ver­si­chert gewe­sen. Erst im Mai 2007 sei der Ver­si­che­rungs­schutz um die­sen Bau­stein erwei­tert wor­den. Die­se Ein­schät­zung der Ver­si­che­rung war letzt­lich nicht zu bean­stan­den. Ver­si­che­rungs­fall ist nach dem Ver­stoß­prin­zip der zum Scha­den füh­ren­de Pflich­ten­ver­stoß und nicht der Ein­tritt des Scha­dens oder der Zeit­punkt der Anspruchs­er­he­bung.

Die Hoff­nun­gen der XY GmbH & Co. KG, die zum 22.05.2009 den zuvor bei der V.-Versicherung unter­hal­te­nen Ver­si­che­rungs­ver­trag gekün­digt und einen neu­en Ver­trag zur Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung bei der R.-Versicherung abge­schlos­sen hat­te, ruh­ten also auf deren eige­nen Ver­si­che­rungs­ver­trä­gen. Die V‑Versicherung lehn­te aller­dings gleich­falls die Frei­stel­lung von dem aus­ge­ur­teil­ten Betrag ab. Die XY GmbH & Co. KG hät­te den Ver­si­che­rungs­fall ent­ge­gen der  ver­si­che­rungs­ver­trag­li­chen Mel­de­o­b­lie­gen­hei­ten nicht umge­hend der V.-Versicherung ange­zeigt.

Auch habe der 2009 been­de­te Ver­si­che­rungs­ver­trag ledig­lich eine 2‑jährige Nach­mel­de­frist für das Risi­ko der Kapi­tal­an­la­ge­ver­mitt­lung vor­ge­se­hen. Der Scha­dens­fall sei der V.-Versicherung jedoch erst 2012, also nach Ablauf der Nach­mel­de­frist ange­zeigt wor­den. Hier half der XY GmbH & Co. KG lei­der auch ein Hin­weis auf die Recht­spre­chung des BGH, nach der bei der Ver­säu­mung von Aus­schluss­fris­ten ein Ent­schul­di­gungs­be­weis mög­lich ist (BGH Urt. V. 15.04.1992, Az. IV ZR 198/91), nicht wei­ter. Denn den Ent­schul­di­gungs­be­weis konn­te sie auf­grund der E‑Mail des A vom 04.03.2011, die der V.-Versicherung aus den Anla­gen zur Kla­ge­schrift eben­falls vor­lag, gera­de nicht füh­ren.

Auch die R.-Versicherung sah sich außer­stan­de, Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen zu bestä­ti­gen. Zum Ver­stoß­zeit­punkt habe der dor­ti­ge Ver­trag noch gar nicht bestan­den. Zwar sahen die Bedin­gun­gen Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen auch für den wäh­rend der Lauf­zeit eines Vor­ver­si­che­rungs­ver­tra­ges erfolg­ten Ver­stoß vor, dies aller­dings nur, „wenn der Vor­ver­si­che­rer allein wegen des Ablaufs der ver­si­che­rungs­ver­trag­li­chen Nach­mel­de­frist kei­nen Ver­si­che­rungs­schutz mehr zu gewäh­ren hat“. Dies war hier nicht der Fall. Die Ableh­nung der V.-Versicherung wegen des Ablaufs der Nach­mel­de­frist wäre für sich betrach­tet nach der oben zitier­ten BGH-Recht­spre­chung kaum halt­bar gewe­sen, wenn nicht die VN auch gegen Mel­de­o­b­lie­gen­hei­ten ver­sto­ßen hät­te. Die Ableh­nung der V.-Versicherung beruh­te des­halb nicht „allein“ auf dem Ablauf der Nach­mel­de­frist.