Wirk­sa­mes Risi­ko­ma­nage­ment hat in der Mak­ler­schaft in den ver­gan­ge­nen Jah­ren immer mehr an Bedeu­tung gewon­nen. Das Out­sour­cing von Risi­ken stellt dabei eine wich­ti­ge Stra­te­gie dar.  Zu die­sem Zweck ver­trau­en Mak­ler ihre eige­ne Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung regel­mä­ßig „Spe­zia­lis­ten“ an, man spricht nicht umsonst davon, dass der Schus­ter selbst die schlech­tes­ten Leis­ten hat. Doch auf was gilt es zu ach­ten, um den rich­ti­gen exter­nen Ansprech­part­ner für die­ses sen­si­ble The­ma zu fin­den?

1. Die Prä­mie

Viel­fach legen Ver­si­che­rungs­mak­ler für ihre eige­ne Absi­che­rung das Haupt­au­gen­merk auf eine mög­lichst güns­ti­ge Prä­mie.  Dies wird häu­fig mit der Über­zeu­gung begrün­det, dass nie­mals ein Scha­dens­fall ein­tre­ten wird. Aus die­sem Grund wird die Ver­si­che­rung auf ein Mini­mum redu­ziert: Ver­si­che­rungs­sum­men sol­len den gesetz­li­chen Min­dest­an­for­de­run­gen ent­spre­chen, der Selbst­be­halt mög­lichst hoch sein und optio­na­le Bau­stei­ne, für deren Abschluss kei­ne gesetz­li­che Pflicht besteht, nicht ein­ge­schlos­sen wer­den. Eine der­ar­ti­ge Stra­te­gie ist eher als bewuss­te Risi­ko­er­hö­hung denn als ‑redu­zie­rung zu bezeich­nen. Spä­tes­tens im Scha­dens­fall muss dies teu­er bezahlt wer­den.  Das ist ins­be­son­de­re des­halb für die Betrof­fe­nen tra­gisch, da sich bedarfs­ge­rech­ter Ver­si­che­rungs­schutz und güns­ti­ge Prä­mi­en regel­mä­ßig nicht aus­schlie­ßen.

2. Die Abschluss­mög­lich­keit

Die Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung für Ver­si­che­rungs­mak­ler ist eine kom­ple­xe und bera­tungs­in­ten­si­ve Ver­si­che­rung. Infol­ge­des­sen wird der erfor­der­li­che Bean­tra­gungs­pro­zess oft­mals als zu umständ­lich und zeit­in­ten­siv ange­se­hen. Der Wunsch nach ein­fa­chen Pro­zes­sen auch in die­sem Bereich ist ver­ständ­lich, darf jedoch nicht zu Las­ten der Qua­li­tät des Ver­si­che­rungs­schut­zes gehen. Das Risi­ko von Deckungs­lü­cken bei simp­len PDF-Anträ­gen und Tarif­rech­nern, die nur für ein Pro­dukt erstellt wur­den, ist groß. Die Abfra­gen ori­en­tie­ren sich meist an der Struk­tur des jewei­li­gen kon­kre­ten Pro­dukts, nicht jedoch am Bedarf des Ver­si­che­rungs­mak­lers. Hilf­rei­cher sind digi­tal gestütz­te Abschluss­mög­lich­kei­ten, die  unter­schied­li­che Ver­si­che­rer und mög­lichst alle poten­ti­el­len Risi­ken berück­sich­ti­gen. Mit per­sön­li­cher Unter­stüt­zung und indi­vi­du­el­ler Bera­tung durch Spe­zia­lis­ten kann und soll­te der Mak­ler anhand von „fach­li­chen Kri­te­ri­en“ die geeig­ne­te Ver­si­che­rung für sei­ne Bedürf­nis­se aus­wäh­len.

3. Die Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen

Die Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen sind ohne Fra­ge ein ent­schei­den­des Kri­te­ri­um bei der Aus­wahl des Anbie­ters. Die Beson­de­ren Bedin­gun­gen und Risi­ko­be­schrei­bun­gen (BBR) der Ver­si­che­rer und Beson­de­re Ver­ein­ba­run­gen (B.V.) zu Rah­men­ver­trä­gen von „Spe­zia­lis­ten“ erwei­tern den Ver­si­che­rungs­schutz regel­mä­ßig. Ver­si­che­rungs­mak­ler soll­ten hier­bei grund­sätz­lich beach­ten, dass allein der Umfang  eines Bedin­gungs­wer­kes  nichts über die Qua­li­tät des Ver­si­che­rungs­schut­zes aus­sagt. So ent­hal­ten ver­mehrt Bedin­gungs­wer­ke – wohl auch aus Mar­ke­ting­grün­den — eine Viel­zahl von ledig­lich  klar­stel­len­den Klau­seln, die ohne­hin zum ver­si­cher­ten Tätig­keits­be­reich zäh­len. Am Markt übli­che „Häk­chen­ver­glei­che“ sug­ge­rie­ren sodann in die­ser Form nicht exis­ten­te Unter­schie­de in den Pro­duk­ten.

Stets kri­tisch gilt es auch im Hin­blick auf wohl­klin­gen­de Garan­tien und ver­gleich­ba­re Gene­ral­klau­seln zu sein. Pro­ble­ma­tisch ist in die­sem Zusam­men­hang ins­be­son­de­re, dass sich die bedin­gungs­sei­ti­ge Trag­fä­hig­keit eines erhoff­ten oder ange­prie­se­nen Ver­si­che­rungs­schut­zes regel­mä­ßig erst im Scha­dens­fall offen­bart und ein bis dahin vor­lie­gen­des trü­ge­ri­sches Gefühl der Sicher­heit dann  der deckungs­recht­li­chen Rea­li­tät wei­chen muss. Eine regel­mä­ßi­ge Aktua­li­sie­rung von Klau­seln und eine exak­te Anpas­sung des Bedin­gungs­wer­kes an die tat­säch­lich aus­ge­üb­ten Tätig­kei­ten des Ver­mitt­lers las­sen sich nicht allein durch Auto­ma­tis­men und „Garan­tie­klau­seln“ abbil­den. Eine mög­lichst kol­le­gia­le, regel­mä­ßi­ge und fort­wäh­ren­de Bera­tung und Risi­ko­ana­ly­se blei­ben unver­zicht­bar.

4. Der Ser­vice

Der Mak­ler soll­te im Zusam­men­hang mit sei­ner Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung  auch schnel­le Reak­ti­ons­zei­ten, kom­pe­ten­te Unter­stüt­zung und Ser­vice bei der Bean­tra­gung und Ver­wal­tung des Ver­tra­ges sowie im Scha­dens­fall von sei­nem Ansprech­part­ner erwar­ten. Mög­li­che   Anbie­ter sind Pools und Ver­bän­de, die Rah­men­ver­trä­ge zur Ver­fü­gung stel­len sowie Ver­si­che­rungs­ver­tre­ter bzw. Asse­ku­ra­deu­re und Ver­si­che­rungs­mak­ler mit ent­spre­chen­den Deckungs­kon­zep­ten. Eini­ge Aspek­te des Ser­vice­um­fangs — etwa inwie­weit der Ver­si­che­rungs­schutz regel­mä­ßig aktua­li­siert oder Unter­stüt­zung im Scha­dens­fall gebo­ten wird — kön­nen bereits durch die Berück­sich­ti­gung des jewei­li­gen Sta­tus des Anbie­ters beant­wor­tet wer­den. Eine rein vor­sorg­li­che Scha­den­mel­dung an einen Versicherungsvertreter/Assekuradeur wird bei­spiels­wei­se nicht mög­lich sein, ohne dass die­ser Fall zumin­dest als Reser­ve in die Scha­dens­ren­ta des Ver­si­che­rers flie­ßen muss. Auch der „dop­pel­te Boden“ durch die Betreu­ung der eige­nen VSH durch einen Mak­ler ist grund­sätz­lich zu beach­ten: begeht die­ser Spe­zi­al­mak­ler eine Pflicht­ver­let­zung, so haf­tet er hier­für dem Ver­mitt­ler nach den übli­chen Maß­stä­ben. Letzt­lich bleibt fest­zu­stel­len, dass ohne das Vor­han­den­sein eines breit auf­ge­stell­ten Ser­vice-Dienst­leis­tungs­spek­trums ein ech­tes „Sorg­los­pa­ket“ nicht denk­bar ist. Nur über einen hohen Grad an Ser­vice­ori­en­tiert­heit und fach­li­cher Kom­pe­tenz lässt sich die not­wen­di­ge Inten­si­tät der Betreu­ung der eige­nen VSH dau­er­haft in jeder Pha­se der Ver­trags­lauf­zeit gewähr­leis­ten.

Fazit

Es gibt wich­ti­ge Aspek­te, die bei der Wahl des Ansprech­part­ners, Dienst­leis­ters oder Part­ners im Bereich der eige­nen VSH zu berück­sich­ti­gen sind. Neben den Gesichts­punk­ten Prä­mie, Abschluss­mög­lich­kei­ten, Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen und Ser­vice sind natür­lich vie­le wei­te­re Punk­te beach­tens­wert. An die­ser Stel­le sei nur auf die Wich­tig­keit hin­ge­wie­sen, dass auch ein ver­läss­li­cher und im deut­schen VSH Markt für Ver­mitt­ler erfah­re­ner Risi­ko­trä­ger gewählt wird, der eine hohe Fach- und Scha­den­kom­pe­tenz hat. Für ein „Sorg­los­pa­ket“ kommt es dar­auf an, dass die Anfor­de­run­gen an alle Punk­te min­des­tens gut erfüllt wer­den. Zu guter Letzt wird auch stets das Berück­sich­ti­gung fin­den, was in unse­rer Bran­che so wich­tig ist und sie zudem so ange­nehm macht: Der Nasen­fak­tor. Eine ver­trau­ens­vol­le Part­ner­schaft in einem so wich­ti­gen Seg­ment wie der eige­nen VSH muss von kol­le­gia­ler Wert­schät­zung und Ver­trau­en getra­gen wer­den.