In einem aktu­el­len Auf­satz in der Zeit­schrift „Recht und Scha­den“ (r+s 2020, 606 ff) beschäf­tigt sich Prof. Dr. Schi­mi­kow­ski mit der Fra­ge, ob für Ver­si­che­rungs­mak­ler­ver­trä­ge, die im Wege des Fern­ab­sat­zes (z.B. über den Online-Ver­trieb) mit einem Ver­brau­cher geschlos­sen wer­den, ein Wider­rufs­recht besteht, über das der Mak­ler den Ver­brau­cher schließ­lich auch zu beleh­ren hät­te.

Zuletzt wur­de viel über die Bera­tungs­pflich­ten von Ver­si­che­rungs­mak­lern im Online-Ver­trieb gespro­chen, die Ent­schei­dun­gen im Fall Check24 sind sicher­lich jedem Online-Mak­ler geläu­fig. Doch mit einem The­ma hat sich die Recht­spre­chung – soweit ersicht­lich – noch gar nicht und die juris­ti­sche Lite­ra­tur bis­lang kaum beschäf­tigt: Das Wider­rufs­recht im Zusam­men­hang mit dem Mak­ler­ver­trag.

Nicht gemeint ist § 8 VVG, der dem Ver­si­che­rungs­neh­mer ein Wider­rufs­recht für die auf den Abschluss eines Ver­si­che­rungs­ver­tra­ges gerich­te­te Wil­lens­er­klä­rung bie­tet. Viel­mehr könn­te dem Ver­brau­cher nach §§ 312g Abs. 1, 355 BGB ein Wider­rufs­recht zuste­hen. Schi­mi­kow­ski prüft in sei­nem Arti­kel die ein­zel­nen Vor­aus­set­zun­gen, bejaht die­se und ver­tritt kon­se­quent die Auf­fas­sung, dass dem Ver­brau­cher bei Ver­si­che­rungs­mak­ler­ver­trä­gen im Fern­ab­satz ein Wider­rufs­recht zusteht, über das der Mak­ler den Ver­brau­cher auch zu infor­mie­ren hat. Ganz neu ist die­ser Gedan­ke nicht: Recht­an­walt Michae­lis hat in sei­nem Bei­trag „Anfor­de­run­gen an den Mak­ler­ver­trag im Online-Ver­trieb“ bei experten.de eben­falls auf das gesetz­li­che Wider­rufs­recht hin­ge­wie­sen.*

In der Pra­xis infor­mie­ren – soweit ersicht­lich – die wenigs­ten Online-Mak­ler über die Wider­rufs­mög­lich­kei­ten. Das mag dar­in begrün­det sein, dass die­se eine abwei­chen­de Auf­fas­sung ver­tre­ten oder die­ses „Pro­blem“ nicht ken­nen. Unter­stellt, die Rechts­auf­fas­sung trifft zu und unter­bleibt die Infor­ma­ti­on über das Wider­rufs­recht, steht dem Ver­brau­cher nach Schi­mi­kow­ski ein „ewi­ges“ Wider­rufs­recht zu. Und das „ewi­ge Wider­rufs­recht“ kann für den Mak­ler zu „unan­ge­neh­men“ Fol­gen und zu „erheb­li­chen Rechts­un­si­cher­heit“ füh­ren. Auch Michae­lis spricht von „bösen Über­ra­schun­gen“. Die­se Fol­gen kön­nen dann ver­mie­den wer­den, wenn die Beleh­rung erfolgt und das Wider­rufs­recht nach 14 Tagen endet.

Sowohl Michae­lis als auch Schi­mi­kow­ski spre­chen die Mög­lich­keit des „Erlö­schens“ des Wider­rufs­rechts an. Wäh­rend Michae­lis die Anwend­bar­keit nach §356 Abs. 5 BGB („Beginn der Tätig­keit“) bejaht, ver­neint Schi­mi­kow­ski die­se Mög­lich­keit und bringt viel­mehr § 356 Abs. 4 Satz 3 BGB („Voll­stän­di­ge Erfül­lung“) ins Spiel.

Es bleibt abzu­war­ten, wie sich die Recht­spre­chung zu die­sem The­ma äußern wird.

*In sei­nem Blog­bei­trag „Online-Ver­mitt­lung von Ver­si­che­rungs­ver­trä­gen“ ver­neint er noch ein sol­ches gesetz­li­ches Wider­rufs­recht und spricht die Mög­lich­keit eines „frei­wil­li­gen Wider­rufs­rechts“ an.

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