Zusammenfassende Darstellung zum Urteil des BGH vom 02.05.2019 – IX ZR 11/18. Ⅰ.Ausgangsfall Der Kläger, ein Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, hatte mit der Beklagten am 18.12.2014 einen Steuerberatungsvertrag geschlossen. Gegenstand des Vertrages waren „Erstellung der Jahresabschlüsse einschließlich Gewinn- und Verlustrechnungen, Jahressteuererklärungen, Buchführungsarbeiten sowie Beratung in allen steuerlichen Angelegenheiten einschließlich Rechtsbehelfe.“ Der Vertrag lief mindestens ein Jahr und sollte sich um jeweils ein weiteres Jahr verlängern, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt würde.Der Kläger erbrachte in der Folge die Tätigkeiten der Finanzbuchhaltung von Oktober 2014 bis Februar 2015 und der Lohnbuchhaltung von November 2014 bis April 2015. Mit Schreiben vom 17.04.2015 kündigte die Beklagte den Vertrag unter Hinweis auf einen Beraterwechsel und bat den Kläger, der neuen Steuerberaterin alle notwendigen Unterlagen, Informationen und Akten zur Verfügung zu stellen. Dem kam der Kläger nicht nach. Seinerseits sendete er der Beklagten diverse Vorschussrechnungen insbesondere für die laufende Finanz- und Lohnbuchhaltung ab Mai 2015, welche von der Beklagten jedoch nicht bezahlt wurden.
Zusammenfassende Darstellung zum Urteil des BGH vom 16.09.2021 – IX ZR 144/19. Regressforderungen von Rechtsschutzversicherern gegenüber Rechtsanwälten haben die Gerichte in der jüngeren Vergangenheit häufiger beschäftigt. So auch in dem vorbezeichneten Verfahren, bei dem ein Kostenschaden geltend gemacht wurde, der dadurch entstanden sein sollte, dass der Beklagte einen vermeintlich aussichtslosen Rechtsstreit für einen Versicherungsnehmer (VN) der Klägerin geführt hatte.
Vermeintliche Deckungslücke „Unser Erfolgsgeheimnis? Es gibt keine Geheimnisse.“ hieß es in einem Prospekt der insolventen P&R-Gruppe. Was in der Rückschau wie ein schlechter Scherz anmutet, überzeugte in der Praxis tausende Anleger – vor allem weil P&R jahrzehntelang immer den vertraglich eingegangenen Verpflichtungen nachgekommen war. Umso böser war dann bekanntlich das Erwachen – nicht nur für die Anleger, sondern auch für manchen Vermittler von P&R-Verträgen.
Die Hamburger Haftpflichtexperten haben ein exzellentes Ein-Tages-Seminar im Zeitraum vom 31.05.2022 bis zum 16.06.2022 vorbereitet und bieten den teilnehmenden Vermittlern die Gelegenheit, bis zu 6 Stunden Bildungszeit für sich zu sichern. Die Teilnehmer dürfen sich auf spannende Vorträge zu den Themen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, Rechtsschutz und Cyber freuen, bei denen sie nicht nur erfahren, wie sie diese wichtigen Absicherungen bei ihren Gewerbekunden erfolgreich platzieren, sondern auch, wie diese Deckungen für den eigenen Vermittlerbetrieb ausgestaltet sein sollten.
Zusammenfassende Darstellung zum Urteil des OLG Zweibrücken vom 18.06.2021 – 2 U 52/20. In dem vorbenannten Verfahren ging es um Schadensersatzforderungen aus der Verletzung anwaltlicher Pflichten. Der Kläger warf der beklagten Rechtsanwältin vor, dass ein Anspruch auf Zugewinnausgleich nicht in unverjährter Zeit geltend gemacht wurde. I. Ausgangsfall Die Beklagte hatte den Kläger in dessen Scheidungsverfahren vor dem Familiengericht vertreten. Nachdem die Ehe mit Beschluss vom 26.06.2012 geschieden worden war, machte die Ex-Frau des Klägers Auskunftsansprüche zur Bezifferung eines etwaigen Zugewinnausgleichsanspruchs geltend. Die Beklagte führte für den Kläger den diesbezüglichen Schriftwechsel, der sich mit den Einzelpositionen des Anfangsvermögens der vormaligen Eheleute befasste und rechnete hierüber im Wege der Honorarvorschussnote mit Schreiben vom 22.03.2016 ab, wobei sie einen Gegenstandswert von 90.500 EUR zugrunde legte.