Die Beendigung des Versicherungsvertrages durch Kündigung des Versicherers kann theoretisch zu einem „Berufs- oder Berufsausübungsverbot“ führen, sofern kein Versicherer zum Abschluss eines (Folge-)Vertrages bereit ist. Während sich Versicherungsvermittler regelmäßig davor fürchten, dass sie aufgrund einer schadenbedingten Kündigung keinen Folgeversicherer finden, zeichnet sich nunmehr ab, dass dieses Problem viel eher an anderer Stelle auftreten kann. Und die Praxis zeigt bedauerlicherweise, dass sich eine Vielzahl von Vermittlern diesem Risiko aussetzt: Die Nichtzahlung der Versicherungsprämie für die Berufshaftpflichtversicherung.
Die richtige Beratungsdokumentation ist ein Dauerbrenner in der Vermittlerschaft. Das verwundert auch nicht, da die Beratungsdokumentation oftmals Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen ist. Während die Frage des Versicherungsschutzes über die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung geklärt ist (vgl. unsere Blogbeiträge aus 2017 und 2022), sind neben der deckungsrechtlichen Thematik auch stets die Auswirkungen auf Haftungsebene zu beachten.
„Der Versicherungsmakler – das scheinbar teilweise immer noch unbekannte Wesen“ – Wer hat es nicht schon einmal erlebt, dass es für den Verbraucher oder auch den Gewerbekunden nicht immer klar ist, was ein Versicherungsmakler eigentlich ist, welche umfassenden Dienstleistungen er zu erbringen und welche hohen Anforderungen er zu erfüllen hat. Auch wenn es in den vergangenen Jahren und auch ganz aktuell beeindruckende Marketingkampagnen von Maklerverbänden gegeben hat und gibt, die die Mehrwerte unseres Berufsstandes und seine gesamtwirtschaftliche Bedeutung beleuchten und verdeutlichen, können nach wie vor viele Menschen einen Versicherungsvertreter nicht von einem Makler unterscheiden. Weniger häufig, aber auch regelmäßig anzutreffen ist die Fehlannahme, dass es sich bei dem Makler direkt um die Versicherungsgesellschaft handelt. Dass dies mitunter zu deckungsrechtlichen Schwierigkeiten auf Seiten der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung führen kann, musste Makler M feststellen.
„Der aufgespießte Gefahrgutcontainer – Tücken bei der Umdeckung einer Betriebshaftpflichtversicherung“ Dass bei Umdeckungen von Risiken grundsätzlich zu beachten ist, dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes möglichst nicht verkleinert, ist uns allen bewusst; ebenso wie das Erfordernis den Kunden bei einer Schlechterstellung auf diese deutlich hinzuweisen. Dennoch kann im Eifer der täglichen Gefechte auch einem Profi einmal etwas durchrutschen. Besonders unangenehm wird dies nur dann, wenn sich ein Schaden aus dem nun leider nicht mehr versicherten Bereich realisiert und der VSH-Versicherer nicht leisten möchte.
„Der Teufel steckt im Detail“ Kleine Ungeschicklichkeit oder großer Fauxpas – fast jeder wird im Beruf schon einmal einen Fehler gemacht haben. „Wo gehobelt wird, da fallen Späne.“ Diese Volksweisheit sagt nichts anderes aus, als was bereits hinlänglich bekannt ist: Jeder Mensch macht Fehler. Natürlich wäre es am besten, es würde nie ein Fehler unterlaufen. Das ist aber schlichtweg unmöglich, schließlich kommt es immer wieder in unserem Berufsalltag durch die „Ver-Klassiker“ verwechseln, verrechnen, verschreiben bzw. -tippen und verlesen zu Fehlern.