„Fatales Hin und Her“ Bei Eintritt eines Versicherungsfalles gehört es zu den Obliegenheiten des jeweiligen Versicherungsnehmers den Schaden seiner Versicherungsgesellschaft anzuzeigen, also Tatsachen und Umstände mitzuteilen, aus denen der Versicherer ersehen kann, dass tatsächlich ein Versicherungsfall eingetreten ist. In vielen Sparten haben sich hierfür Schadenformulare etabliert. In der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung ist dies nicht der Fall. Die Sachverhalte sind meist zu komplex, als dass diese mittels eines standardisierten Fragebogens erschöpfend geklärt werden könnten. Die Schadensmeldung ist in dieser Sparte deshalb mitunter auch für diejenigen eine echte Herausforderung, die sich mit Versicherungsfällen eigentlich bestens auskennen.
„Umsatzsteuerhinterziehung im Konjunktiv“ Das hierzulande wohl prominenteste Beispiel dafür, dass geschäftsschädigende Äußerungen Schadensersatzforderungen nach sich ziehen können, ist der Fall des ehemaligen Deutsche-Bank Chefs Breuer, der 2002 in einem Interview öffentlich die Kreditwürdigkeit der Kirch-Gruppe in Zweifel gezogen und damit nicht nur diverse Gerichtsverfahren, sondern auch einen Versicherungsfall für die D&O-Versicherer der Deutschen Bank ausgelöst hatte. Auch wenn es kaum um vergleichbare Summen gehen dürfte, können derartige Haftungsszenarien natürlich auch deutlich kleinere Unternehmen bzw. deren Organe betreffen.
„Haftung ja, Deckung nein“ Bei vorsätzlicher Herbeiführung eines Schadens ist der Versicherer bereits nach § 103 VVG nicht zur Leistung verpflichtet. In der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung hat dagegen der in den Versicherungsbedingungen enthaltene Ausschluss „wissentlicher Pflichtverletzungen“ eine größere praktische Relevanz. Ende 2014 beauftragte die spätere Klägerin (K) ein Maklerunternehmen (M) mit dem Verkauf eines in ihrem Eigentum stehenden Mehrfamilienhauses. Im Maklervertrag wurde zwischen den Vertragsparteien ein Zielpreis von 190.000 EUR und ein Angebotspreis von 229.000 EUR vereinbart. Außerdem sah der Vertrag eine vom Käufer zu zahlende Außenprovision von 2,38 % vor. Die Innenprovision wurde dagegen nicht konkret beziffert, lediglich eine tarifbedingte Mindestpauschale von 4.500 EUR festgelegt.
„Unter falscher Flagge“ Die Möglichkeiten zu Kooperation und Zusammenarbeit sind vielfältig in der Vermittlerlandschaft. Kaum ein Versicherungsmakler verfügt nicht über wenigstens eine Anbindung an einen Maklerpool. Andere sind in den unterschiedlichsten Ausgestaltungen als Unterermittler, Handelsvertreter oder Tippgeber tätig, nutzen Servicepartner oder teilen sich Büroräume. Etwas, dass in diesem Zusammenhang leider immer wieder Probleme bereitet, ist der richtige Außenauftritt.
„Ein lang ver­ges­se­nes Gespräch“ Dass ein Ver­si­che­rungs­neh­mer irgend­wann nicht mehr weiß, wel­che Ver­si­che­rungs­ver­trä­ge er im Ein­zel­nen […]