Die Grün­de, war­um Ver­si­che­rungs­mak­ler Bestän­de ver­kau­fen bzw. kau­fen, sind viel­fäl­tig. Beim Kauf von Ver­si­che­rungs­be­stän­den oder gan­zen Mak­ler­un­ter­neh­men führt der Käu­fer eine ein­ge­hen­de Prü­fung des zum Ver­kauf ste­hen­den Bestan­des bzw. Unter­neh­mens durch, die sog. Due-Dili­gence. Im Rah­men die­ser Prü­fung soll­te sich der Käu­fer auch mit der Fra­ge beschäf­ti­gen, ob er sich Haf­tung ein­kauft und ob aus­rei­chen­der Ver­si­che­rungs­schutz besteht.

Hin­sicht­lich des Ver­si­che­rungs­schut­zes ist zu dif­fe­ren­zie­ren, ob es sich um die Über­nah­me ein­zel­ner Ver­si­che­rungs­ver­trä­ge oder –bestän­den (Asset-Deal) oder um die Über­nah­me von Antei­len an einem Unter­neh­men (Share-Deal) han­delt. Beim Asset-Deal ist dar­über hin­aus im Scha­dens­fall zu unter­su­chen, wer gegen sei­ne Pflich­ten als „treu­hän­de­ri­scher Sach­wal­ter“ gegen­über dem Ver­si­che­rungs­neh­mer ver­sto­ßen hat.

Share-Deal

Fir­miert das abzu­ge­ben­de Mak­ler­un­ter­neh­men bei­spiels­wei­se als Kapi­tal­ge­sell­schaft (z.B. GmbH), kann der Käu­fer die gesam­ten Unter­neh­mens­an­tei­le über­neh­men — das Unter­neh­men geht voll­um­fäng­lich, inkl. der bestehen­den Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung, — auf den Käu­fer über. Die Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung des Unter­neh­mens kann der Käu­fer zwar auf Opti­mie­rungs­be­darf prü­fen, es besteht jedoch für ihn das Risi­ko, dass der Ver­si­che­rungs­schutz in der Ver­gan­gen­heit lücken­haft war. So kön­nen bei­spiels­wei­se die Ver­si­che­rungs­sum­me zu nied­rig gewählt und/oder nach­tei­li­ge Aus­schluss­grün­de ver­ein­bart wor­den sein. Zwei Lösun­gen kann Ihnen die Hans John Ver­si­che­rungs­mak­ler GmbH anbie­ten:

a) John-Anschluss-Rück®

Über das Pro­dukt John-Anschluss-Rück® besteht die Mög­lich­keit, sol­che Risi­ken zu mini­mie­ren, indem über ver­bes­ser­te Bedin­gun­gen und höhe­re Ver­si­che­rungs­sum­men Ver­si­che­rungs­lü­cken rück­wir­kend sogar bis Tätig­keits­be­ginn auf­ge­fan­gen wer­den kön­nen. Dabei ist uner­heb­lich, ob das Pro­dukt für das Unter­neh­men durch den Ver­käu­fer ein­ge­kauft wird, z.B. mit der Inten­ti­on, das Unter­neh­men auf­zu­wer­ten, oder durch den Erwer­ber. Ver­si­che­rungs­neh­mer wird in bei­den Fäl­len das Unter­neh­men selbst.

b) Eintrittsversicherung

Alter­na­tiv kön­nen Lücken über eine Kon­di­tio­nen­dif­fe­renz­de­ckung geschlos­sen wer­den, die im eige­nen Ver­trag des Käu­fers ver­ein­bart wird. Vor­aus­set­zung ist also, dass der Erwer­ber selbst eine Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung unter­hält.

Eine der­ar­ti­ge Lösung bie­tet die „Ein­tritts­ver­si­che­rung“, wel­che kos­ten­frei im Deckungs­kon­zept der Hans John Ver­si­che­rungs­mak­ler GmbH über die ERGO inte­griert ist:

„Ver­si­che­rungs­schutz besteht über die­sen Ver­trag auch für gesetz­li­che Haft­pflicht­an­sprü­che aus vor und nach dem Trans­ak­ti­ons­stich­tag began­ge­nen Ver­stö­ßen bei der Ver­si­che­rungs­ver­mitt­lung und ‑bera­tung, die gegen das über­nom­me­ne Unter­neh­men gel­tend gemacht wer­den. Die­se Deckung gilt im Anschluss an die Basis­de­ckung des über­nom­me­nen Unter­neh­mens. Ist der Ver­si­che­rungs­schutz der Basis­de­ckung ver­braucht, tritt die­se Anschluss­de­ckung an die Stel­le der Basis­de­ckung (drop down). Leis­tun­gen aus der Anschluss­de­ckung im Basis­be­reich min­dern ent­spre­chend den Ver­si­che­rungs­schutz im Anschluss­be­reich“.

c) Ergebnis

Wäh­rend die „Ein­tritts­ver­si­che­rung“ auf eine bestehen­de Ver­si­che­rung des gekauf­ten Mak­ler­un­ter­neh­mens auf­sat­telt und deren Anwen­dungs­be­reich sich nicht auf ein Unter­neh­men beschränkt, schließt John-Anschluss-Rück® durch eine ech­te Rück­wärts­ver­si­che­rung mit aktu­el­len Bedin­gun­gen und hohen Ver­si­che­rungs­sum­men sogar Ver­si­che­rungs­lü­cken, wenn kein Ver­trag für das zu über­nom­me­ne Mak­ler­un­ter­neh­men bestand.

Asset-Deal

Beim Asset-Deal über­trägt der Ver­käu­fer sei­nen Kun­den­be­stand oder ggf. einen Teil des Bestan­des auf den Käu­fer. Das OLG Frank­furt hat mit Urteil vom 08.06.2016, Az: 4 U 223/15 ent­schie­den, dass den Mak­ler bei der Über­nah­me eines Ver­tra­ges in sei­nen Betreu­ungs­be­stand kei­ne Pflicht zur „Bestands­auf­nah­me“ trifft. Viel­mehr greift hier die Sphä­ren­theo­rie:

Erge­ben sich die Ver­än­de­run­gen aus der Sphä­re des Ver­si­che­rungs­neh­mers (Neu­an­schaf­fun­gen, Wert­erhö­hung, neue Gefah­ren­po­ten­tia­le), so kön­ne der Mak­ler nur auf Initia­ti­ve des Kun­den tätig wer­den. Bei allen außer­halb der Sphä­re des Ver­si­che­rungs­neh­mers lie­gen­den Ver­än­de­run­gen (Ände­rung der Rechts­la­ge; Ände­rung der Geschäfts­la­ge in ver­gleich­ba­ren Bran­chen) muss der Mak­ler von sich aus tätig wer­den.“

Auch wenn die Haf­tung für „alte“ Pflicht­ver­let­zun­gen des Ver­äu­ße­rers bei die­sem ver­bleibt, kann nicht aus­ge­schlos­sen wer­den, dass der Erwer­ber für die Pflicht­ver­let­zun­gen des Ver­äu­ße­rers in Anspruch genom­men wird. Hat der Käu­fer sei­ner­seits aber kei­ne Pflicht­ver­let­zung began­gen, ist er der „fal­sche“ Anspruchs­geg­ner und sei­ne Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung bie­tet Ver­si­che­rungs­schutz für die Abwehr unbe­rech­tig­ter Ansprü­che. Sofern die Pflicht­ver­stö­ße des Ver­käu­fers jedoch vor Beginn des Ver­si­che­rungs­ver­tra­ges des Käu­fers lie­gen, kann der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rer aus zeit­li­chen Erwä­gun­gen Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen ver­sa­gen.

So bie­tet die Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung nur seit „Beginn des Ver­si­che­rungs­schut­zes bis zum Ablauf des Ver­tra­ges“ Ver­si­che­rungs­schutz für (angeb­li­che) Pflicht­ver­stö­ße.

An die­ser Stel­le setzt eben­falls die Ein­tritts­ver­si­che­rung über die ERGO an:

„Ver­si­che­rungs­schutz besteht auch für gesetz­li­che Haft­pflicht­an­sprü­che aus Inan­spruch­nah­men des Ver­si­che­rungs­neh­mers in sei­ner Eigen­schaft als Erwer­ber von Unter­neh­men, Unter­neh­mens­tei­len oder Ver­si­che­rungs­be­stän­den für die bis zum Trans­ak­ti­ons­stich­tag durch den Ver­käu­fer oder sei­ne Erfül­lungs­ge­hil­fen began­ge­nen Ver­stö­ße bei der Ver­si­che­rungs­ver­mitt­lung und ‑bera­tung. Vor­aus­set­zung für den Ver­si­che­rungs­schutz ist: Dem Ver­käu­fer und dem Käu­fer waren die bis zum Trans­ak­ti­ons­stich­tag began­ge­nen Ver­stö­ße nicht bekannt und hät­ten ihnen auch nicht bekannt sein müs­sen.“

Die Ein­tritts­ver­si­che­rung erwei­tert den Ver­si­che­rungs­schutz ohne zeit­li­che Begren­zung rück­wir­kend für Ver­stö­ße durch den Ver­käu­fer bis zum Trans­ak­ti­ons­stich­tag und bie­tet damit eine Rück­wärts­ver­si­che­rung für Bestands­käu­fe.

Fazit

Unab­hän­gig davon, ob der Ver­si­che­rungs­be­stand im Wege des Share- oder Asset-Deals auf den Käu­fer über­tra­gen wur­de, kön­nen Deckungs­un­si­cher­hei­ten im zeit­li­chen Zusam­men­hang mit der Trans­ak­ti­on durch die Ein­tritts­ver­si­che­rung mini­miert und der Ver­si­che­rungs­schutz rück­wir­kend opti­miert wer­den. In Betracht kommt für den Share-Deal alter­na­tiv oder in Ergän­zung auch immer eine ech­te Rück­wärts­ver­si­che­rung über John-Anschluss-Rück®. Neben der Ver­gan­gen­heit soll­te der Blick des Käu­fers aber auch immer auf die Gegen­wart und Zukunft gerich­tet wer­den. Eine Ana­ly­se des aktu­el­len Ver­si­che­rungs­schut­zes ist daher stets zu emp­feh­len.