Die Gründe, warum Versicherungsmakler Bestände verkaufen bzw. kaufen, sind vielfältig. Beim Kauf von Versicherungsbeständen oder ganzen Maklerunternehmen führt der Käufer eine eingehende Prüfung des zum Verkauf stehenden Bestandes bzw. Unternehmens durch, die sog. Due-Diligence. Im Rahmen dieser Prüfung sollte sich der Käufer auch mit der Frage beschäftigen, ob er sich Haftung einkauft und ob ausreichender Versicherungsschutz besteht.
Hinsichtlich des Versicherungsschutzes ist zu differenzieren, ob es sich um die Übernahme einzelner Versicherungsverträge oder –beständen (Asset-Deal) oder um die Übernahme von Anteilen an einem Unternehmen (Share-Deal) handelt. Beim Asset-Deal ist darüber hinaus im Schadensfall zu untersuchen, wer gegen seine Pflichten als „treuhänderischer Sachwalter“ gegenüber dem Versicherungsnehmer verstoßen hat.
Share-Deal
Firmiert das abzugebende Maklerunternehmen beispielsweise als Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH), kann der Käufer die gesamten Unternehmensanteile übernehmen — das Unternehmen geht vollumfänglich, inkl. der bestehenden Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, — auf den Käufer über. Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung des Unternehmens kann der Käufer zwar auf Optimierungsbedarf prüfen, es besteht jedoch für ihn das Risiko, dass der Versicherungsschutz in der Vergangenheit lückenhaft war. So können beispielsweise die Versicherungssumme zu niedrig gewählt und/oder nachteilige Ausschlussgründe vereinbart worden sein. Zwei Lösungen kann Ihnen die Hans John Versicherungsmakler GmbH anbieten:
a) John-Anschluss-Rück®
Über das Produkt John-Anschluss-Rück® besteht die Möglichkeit, solche Risiken zu minimieren, indem über verbesserte Bedingungen und höhere Versicherungssummen Versicherungslücken rückwirkend sogar bis Tätigkeitsbeginn aufgefangen werden können. Dabei ist unerheblich, ob das Produkt für das Unternehmen durch den Verkäufer eingekauft wird, z.B. mit der Intention, das Unternehmen aufzuwerten, oder durch den Erwerber. Versicherungsnehmer wird in beiden Fällen das Unternehmen selbst.
b) Eintrittsversicherung
Alternativ können Lücken über eine Konditionendifferenzdeckung geschlossen werden, die im eigenen Vertrag des Käufers vereinbart wird. Voraussetzung ist also, dass der Erwerber selbst eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung unterhält.
Eine derartige Lösung bietet die „Eintrittsversicherung“, welche kostenfrei im Deckungskonzept der Hans John Versicherungsmakler GmbH über die ERGO integriert ist:
„Versicherungsschutz besteht über diesen Vertrag auch für gesetzliche Haftpflichtansprüche aus vor und nach dem Transaktionsstichtag begangenen Verstößen bei der Versicherungsvermittlung und ‑beratung, die gegen das übernommene Unternehmen geltend gemacht werden. Diese Deckung gilt im Anschluss an die Basisdeckung des übernommenen Unternehmens. Ist der Versicherungsschutz der Basisdeckung verbraucht, tritt diese Anschlussdeckung an die Stelle der Basisdeckung (drop down). Leistungen aus der Anschlussdeckung im Basisbereich mindern entsprechend den Versicherungsschutz im Anschlussbereich“.
c) Ergebnis
Während die „Eintrittsversicherung“ auf eine bestehende Versicherung des gekauften Maklerunternehmens aufsattelt und deren Anwendungsbereich sich nicht auf ein Unternehmen beschränkt, schließt John-Anschluss-Rück® durch eine echte Rückwärtsversicherung mit aktuellen Bedingungen und hohen Versicherungssummen sogar Versicherungslücken, wenn kein Vertrag für das zu übernommene Maklerunternehmen bestand.
Asset-Deal
Beim Asset-Deal überträgt der Verkäufer seinen Kundenbestand oder ggf. einen Teil des Bestandes auf den Käufer. Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 08.06.2016, Az: 4 U 223/15 entschieden, dass den Makler bei der Übernahme eines Vertrages in seinen Betreuungsbestand keine Pflicht zur „Bestandsaufnahme“ trifft. Vielmehr greift hier die Sphärentheorie:
„Ergeben sich die Veränderungen aus der Sphäre des Versicherungsnehmers (Neuanschaffungen, Werterhöhung, neue Gefahrenpotentiale), so könne der Makler nur auf Initiative des Kunden tätig werden. Bei allen außerhalb der Sphäre des Versicherungsnehmers liegenden Veränderungen (Änderung der Rechtslage; Änderung der Geschäftslage in vergleichbaren Branchen) muss der Makler von sich aus tätig werden.“
Auch wenn die Haftung für „alte“ Pflichtverletzungen des Veräußerers bei diesem verbleibt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Erwerber für die Pflichtverletzungen des Veräußerers in Anspruch genommen wird. Hat der Käufer seinerseits aber keine Pflichtverletzung begangen, ist er der „falsche“ Anspruchsgegner und seine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung bietet Versicherungsschutz für die Abwehr unberechtigter Ansprüche. Sofern die Pflichtverstöße des Verkäufers jedoch vor Beginn des Versicherungsvertrages des Käufers liegen, kann der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer aus zeitlichen Erwägungen Versicherungsleistungen versagen.
So bietet die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung nur seit „Beginn des Versicherungsschutzes bis zum Ablauf des Vertrages“ Versicherungsschutz für (angebliche) Pflichtverstöße.
An dieser Stelle setzt ebenfalls die Eintrittsversicherung über die ERGO an:
„Versicherungsschutz besteht auch für gesetzliche Haftpflichtansprüche aus Inanspruchnahmen des Versicherungsnehmers in seiner Eigenschaft als Erwerber von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Versicherungsbeständen für die bis zum Transaktionsstichtag durch den Verkäufer oder seine Erfüllungsgehilfen begangenen Verstöße bei der Versicherungsvermittlung und ‑beratung. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist: Dem Verkäufer und dem Käufer waren die bis zum Transaktionsstichtag begangenen Verstöße nicht bekannt und hätten ihnen auch nicht bekannt sein müssen.“
Die Eintrittsversicherung erweitert den Versicherungsschutz ohne zeitliche Begrenzung rückwirkend für Verstöße durch den Verkäufer bis zum Transaktionsstichtag und bietet damit eine Rückwärtsversicherung für Bestandskäufe.
Fazit
Unabhängig davon, ob der Versicherungsbestand im Wege des Share- oder Asset-Deals auf den Käufer übertragen wurde, können Deckungsunsicherheiten im zeitlichen Zusammenhang mit der Transaktion durch die Eintrittsversicherung minimiert und der Versicherungsschutz rückwirkend optimiert werden. In Betracht kommt für den Share-Deal alternativ oder in Ergänzung auch immer eine echte Rückwärtsversicherung über John-Anschluss-Rück®. Neben der Vergangenheit sollte der Blick des Käufers aber auch immer auf die Gegenwart und Zukunft gerichtet werden. Eine Analyse des aktuellen Versicherungsschutzes ist daher stets zu empfehlen.