Wie ein Ver­si­che­rungs­mak­ler sich erfolg­los aus sei­ner Qua­si-Haf­tung win­den will.

Das OLG Zwei­brü­cken (1 U 167/14) hat einen Ver­si­che­rungs­mak­ler zu Scha­den­er­satz ver­ur­teilt, weil die­ser den Bedarf sei­nes Kun­den nicht kor­rekt ver­si­chert hat­te. Im vor­lie­gen­den Fall muss­te der Kun­de bei einer Scha­dens­mel­dung fest­stel­len, dass ein bestimm­ter Bau­stein (Spritz­schä­den am behan­del­ten Gut) nicht ver­si­chert war. Zuvor soll er sei­nen Mak­ler bereits auf die­se Lücke hin­ge­wie­sen haben, der ihm aber ver­si­chert hat, dass er “gegen alles” ver­si­chert sei und somit auch die­se Schä­den vom Ver­si­che­rungs­schutz umfasst waren. Die Ableh­nung des Betriebs­haft­pflicht­ver­si­che­rers belehr­te ihn eines Bes­se­ren.

Im Pro­zess ver­such­te der Ver­si­che­rungs­mak­ler sich dann zu ret­ten, indem er behaup­te­te, man hät­te die­se Schä­den zum Zeit­punkt des Abschlus­ses nicht mit­ver­si­chern kön­nen. Die­ser Aus­sa­ge wur­de jedoch durch einen Zeu­gen wider­spro­chen.

Der Ver­si­che­rungs­mak­ler wur­de daher ver­ur­teilt und muss sei­nem (ehe­ma­li­gen) Kun­den nun den Scha­den erset­zen.