Wie ein Versicherungsmakler sich erfolglos aus seiner Quasi-Haftung winden will.
Das OLG Zweibrücken (1 U 167/14) hat einen Versicherungsmakler zu Schadenersatz verurteilt, weil dieser den Bedarf seines Kunden nicht korrekt versichert hatte. Im vorliegenden Fall musste der Kunde bei einer Schadensmeldung feststellen, dass ein bestimmter Baustein (Spritzschäden am behandelten Gut) nicht versichert war. Zuvor soll er seinen Makler bereits auf diese Lücke hingewiesen haben, der ihm aber versichert hat, dass er “gegen alles” versichert sei und somit auch diese Schäden vom Versicherungsschutz umfasst waren. Die Ablehnung des Betriebshaftpflichtversicherers belehrte ihn eines Besseren.
Im Prozess versuchte der Versicherungsmakler sich dann zu retten, indem er behauptete, man hätte diese Schäden zum Zeitpunkt des Abschlusses nicht mitversichern können. Dieser Aussage wurde jedoch durch einen Zeugen widersprochen.
Der Versicherungsmakler wurde daher verurteilt und muss seinem (ehemaligen) Kunden nun den Schaden ersetzen.