Die Pflich­ten des Ver­si­che­rungs­mak­lers gehen bekannt­lich „weit“ und er wird regel­mä­ßig als „Inter­es­sen­ver­tre­ter“ des Ver­si­che­rungs­neh­mers ange­se­hen (vgl. Sach­wal­ter­ur­teil des BGH vom 22.05.1985 – Iva ZR 190/83). Aber wie weit denn? Erstaun­lich weit – mit den Pflich­ten eines nicht über die Hans John Ver­si­che­rungs­mak­ler GmbH betreu­ten Ver­si­che­rungs­mak­lers und den Aus­wir­kun­gen von des­sen Pflicht­ver­stö­ßen auf den Ver­si­che­rungs­schutz der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung beschäf­tig­te sich das OLG Cel­le mit Urteil vom 02.10.2019 – 8 U 107/19. Eine Urteils­be­spre­chung mit kri­ti­schen Anmer­kun­gen.

Der Haf­tungs­fall (OLG Ham­burg)

Der Ver­si­che­rungs­mak­ler wur­de von einem Film­pro­duk­ti­ons­un­ter­neh­men zur Absi­che­rung einer Finan­zie­rung zur Pro­duk­ti­on von fünf Fil­men in Höhe von 148 Mio. USD (im wei­te­ren Ver­fah­ren wur­de die­ses auf zehn Fil­me und ein Volu­men in Höhe von 300 USD erwei­tert) beauf­tragt, ein Ver­si­che­rungs­ver­hält­nis über ein sog. Per­for­mance Bond zu beschaf­fen. Dabei han­delt es sich um eine Erfül­lungs­ga­ran­tie des Inhalts, dass die zu pro­du­zie­ren­den Fil­me inner­halb einer bestimm­ten Frist einen Erlös ein­spie­len, der das ein­ge­setz­te Kapi­tal der Inves­to­ren deckt.

Als mög­li­cher Ver­si­che­rer wur­de ein spa­ni­sches Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men ins Auge gefasst. Herr A, der eine ver­meint­lich von der Ver­si­che­rung aus­ge­stell­te Voll­macht vor­ge­legt hat­te, wur­de als deren Ansprech­part­ner benannt. In der Fol­ge wur­de der Mak­ler durch zwei Schrei­ben (ver­meint­lich) von der Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft auf­ge­for­dert, eine voll­stän­dig rück­zahl­ba­re Kau­ti­on („ful­ly refundable“) in Höhe von jeweils 240.000 USD auf ein Treu­hand­kon­to in Luxem­burg bzw. hin­sicht­lich der zwei­ten Kau­ti­on auf ein Treu­hand­kon­to einer Rechts­an­wäl­tin in Por­tu­gal zu über­wei­sen. Die­se Schrei­ben lei­te­te der Mak­ler an den Auf­trag­ge­ber wei­ter. Der Auf­trag­ge­ber über­wies die Kau­ti­on auf das ent­spre­chen­de Kon­to.

Das Pro­jekt wur­de schließ­lich abge­sagt und die gezahl­ten Kau­tio­nen zurück­ver­langt. Die Kau­tio­nen wur­den jedoch nicht erstat­tet. Der Ver­si­che­rer teil­te mit, dass die Unter­schrif­ten auf den Ver­si­che­rungs­un­ter­la­gen sowie die Voll­macht gefälscht waren. Ein Ver­such des Auf­trag­ge­bers, die Kau­tio­nen von den Treu­hän­dern zurück­zu­er­hal­ten, blieb erfolg­los.

Der Auf­trag­ge­ber nahm schließ­lich den Ver­si­che­rungs­mak­ler in Anspruch. Die­ser wur­de unter Berück­sich­ti­gung eines hälf­ti­gen Mit­ver­schul­dens­an­teils ver­ur­teilt, 240.000 USD wegen Pflicht­ver­let­zung aus einem Mak­ler­ver­trag zu bezah­len.

Das OLG Ham­burg hat zur Pflicht­ver­let­zung fest­ge­stellt:

Die Pflich­ten aus die­sem Ver­trag hat die Beklag­te schuld­haft ver­letzt. Mit inso­weit zutref­fen­der Begrün­dung hat das Land­ge­richt ange­nom­men, dass die Beklag­te aus dem geschlos­se­nen Ver­mitt­lungs­ver­trag ver­pflich­tet gewe­sen ist, in Bezug auf die in Aus­sicht genom­me­ne Ver­si­che­rung und die han­deln­den Per­so­nen nach­zu­for­schen, zu bera­ten und auf­zu­klä­ren. Dass die Beklag­te auch nur nach­ge­forscht hät­te, ob die C. O. [Anmer­kung: Das spa­ni­sche Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men] bereit war, die Per­for­mance Bonds aus­zu­stel­len und die Ver­si­che­rung für ein ganz erheb­li­ches Risi­ko zu über­neh­men, hat die Beklag­te nicht ein­mal vor­ge­tra­gen. […] Obwohl zumin­dest die Per­son des Herrn A. der Beklag­ten und ihren Mit­ar­bei­tern nicht aus frü­he­ren Geschäf­ten bekannt war, hat die­se sämt­li­chen Anga­ben ver­traut und auch die­se an ihre Ver­trags­part­ne­rin wei­ter­ge­ge­ben bzw. gedul­det, dass die­sen ohne nähe­re Nach­fra­gen ver­traut wur­de.

Letzt­lich liegt die schwer­wie­gends­te Ver­let­zung der Beklag­ten aber dar­in, dass die­se nicht nach­ge­prüft hat, ob die Zah­lung einer Kau­ti­on für die Aus­fer­ti­gung der Per­for­mance Bonds dem übli­chen Vor­ge­hen in sol­chen Fäl­len ent­spricht, ob die ver­lang­te Sum­me der Höhe nach ange­mes­sen und begrün­det war und was es mit den ‚Zahl­stel­len‘ auf sich hat­te. Immer­hin han­del­te es sich hier­bei um zwei Per­so­nen, die bis­lang weder von den Ver­trags­part­nern in die Ver­hand­lun­gen ein­ge­bun­den waren noch sonst gehan­delt hat­ten und in kei­ner­lei Zusam­men­hang zu dem beab­sich­tig­ten Geschäft stan­den.”

Der Mak­ler muss­te zwi­schen­zeit­lich Insol­venz anmel­den. Der Auf­trag­ge­ber for­der­te daher vom Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rer den Aus­gleich der titu­lier­ten For­de­rung. Die Ver­si­che­rung lehn­te den Anspruch jedoch ab, weil der Ver­si­che­rungs­mak­ler sei­ne Pflich­ten wis­sent­lich ver­letzt hat und sie somit leis­tungs­frei war. Der Auf­trag­ge­ber klag­te schließ­lich gegen den Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rer auf Deckung.

Deckungs­pro­zess (OLG Cel­le)

Nach § 115 Abs. 1 VVG steht dem geschä­dig­ten Drit­ten (hier: dem Auf­trag­ge­ber) im Insol­venz­fall des Ver­si­che­rungs­neh­mers aus­nahms­wei­se ein Direkt­an­spruch zu. Dass dem Auf­trag­ge­ber gegen die Ver­si­che­rungs­neh­me­rin ein Scha­den­er­satz­an­spruch zusteht, steht auf­grund des rechts­kräf­ti­gen Urteils des OLG Ham­burg fest.

Ein Anspruch des Auf­trag­ge­bers gegen die Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung schei­tert nach Ansicht des OLG Cel­le aber dar­an, dass die­se wegen einer wis­sent­li­chen Pflicht­ver­let­zung im Sin­ne der AVB leis­tungs­frei ist. Das OLG Ham­burg stüt­ze sei­ne Ent­schei­dung auf eine unter­blie­be­ne Nach­for­schung des Mak­lers: So hat der Ver­si­che­rungs­mak­ler es unter­las­sen zu prü­fen,

  • ob die Ver­si­che­rung über­haupt bereit gewe­sen wäre, die Per­for­mance Bonds aus­zu­stel­len,
  • ob die Zah­lung einer Kau­ti­on für die Aus­fer­ti­gung der Per­for­mance Bonds dem übli­chen Vor­ge­hen in sol­chen Fäl­len ent­spricht,
  • ob die ver­lang­te Sum­me der Höhe nach ange­mes­sen und begrün­det war und
  • was es mit den „Zahl­stel­len“ auf sich hat­te und wer die zwi­schen­ge­schal­te­ten Per­so­nen sind

und wur­de damit als blo­ßer „Über­mitt­lungs­bo­te“ tätig.

Hin­sicht­lich der zum Scha­den­er­satz­an­spruch füh­ren­den Pflicht­ver­let­zung besteht Bin­dungs­wir­kung an das Haft­pflich­tur­teil und die dort getrof­fe­nen Fest­stel­lun­gen. Das OLG Cel­le war an die Fest­stel­lun­gen gebun­den. Im Deckungs­pro­zess ist es nicht mehr mög­lich, eine ande­re scha­den­ver­ur­sa­chen­de Pflicht­ver­let­zung des Ver­si­che­rungs­neh­mers zugrun­de zu legen, als dies im Haft­pflicht­pro­zess gesche­hen ist.

Aber wur­den die Pflicht­ver­stö­ße auch wis­sent­lich began­gen?

Ver­si­che­rungs­schutz kann nur dann ver­sagt wer­den, wenn es sich um eine wis­sent­li­che Pflicht­ver­let­zung im Sin­ne der maß­geb­li­chen AVB han­del­te.

Wis­sent­lich han­delt nur der­je­ni­ge, der die ver­letz­ten Pflich­ten posi­tiv kennt. Beding­ter Vor­satz reicht eben­so wenig aus wie eine fahr­läs­si­ge Unkennt­nis. Es muss viel­mehr fest­ste­hen, dass der Ver­si­che­rungs­neh­mer die Pflich­ten zutref­fend gese­hen hat. Der Ver­si­che­rungs­neh­mer muss die von ihm ver­letz­te Pflicht posi­tiv gekannt und sub­jek­tiv das Bewusst­sein gehabt haben, gesetzes‑, vor­schrifts- oder sonst pflicht­wid­rig zu han­deln.

Grund­sätz­lich muss der Ver­si­che­rer die Vor­aus­set­zun­gen für einen Risi­ko­aus­schluss bewei­sen. Dem­entspre­chend muss er auch bewei­sen, dass der Ver­si­che­rungs­neh­mer sei­ne Pflich­ten wis­sent­lich ver­letz­te. Bei sog. Kar­di­nal­pflich­ten kom­men zuguns­ten des Ver­si­che­rers jedoch Beweis­erleich­te­run­gen zum Tra­gen.

Bei einer Kar­di­nal­pflicht han­delt es sich um eine ele­men­ta­re beruf­li­che Pflicht, deren Kennt­nis nach der Lebens­er­fah­rung bei jedem Berufs­an­ge­hö­ri­gen vor­aus­ge­setzt wer­den kann.  Gehört die ver­letz­te Regel zum Ele­men­tar­wis­sen einer ver­si­cher­ten Per­son, erlaubt allein das grund­sätz­lich bereits den Schluss auf eine wis­sent­li­che Pflicht­ver­let­zung.

Als Sach­wal­ter des Ver­si­che­rungs­neh­mers ist es Auf­ga­be des Ver­si­che­rungs­mak­lers, ver­si­che­rungs­be­zo­ge­ne Wis­sens- und Erfah­rungs­de­fi­zi­te des Ver­si­che­rungs­neh­mers gegen­über dem Ver­si­che­rer aus­zu­glei­chen. Dabei han­delt es sich nicht um läss­li­che Neben­pflich­ten, son­dern um ele­men­tar wich­ti­ge Haupt­pflich­ten, also Kar­di­nal­pflich­ten (Wer­ber, VersR 2007, 1153, unter C. II. 1.).

Dem ist grund­sätz­lich zuzu­stim­men. Ein Kun­de betraut einen Ver­si­che­rungs­mak­ler ins­be­son­de­re des­halb, um sei­ne eige­nen Infor­ma­ti­ons- und Wis­sens­de­fi­zi­te, wie auch sei­ne man­geln­de prak­ti­sche Erfah­rung aus­zu­glei­chen. Er möch­te sich nicht selbst um die Ange­le­gen­heit küm­mern, son­dern sie in die Hän­de eines ande­ren, eines Fach­man­nes, geben. Das Schutz­be­dürf­nis des Kun­den ergibt sich also auch aus sei­ner infor­ma­tio­nel­len und intel­lek­tu­el­len Unter­le­gen­heit in der Ver­si­che­rungs­an­ge­le­gen­heit. Damit trifft den Ver­si­che­rungs­mak­ler eine beson­de­re Inter­es­sen­wahr­neh­mungs- und Auf­klä­rungs­pflicht gegen­über dem Ver­si­che­rungs­neh­mer.

Das OLG Ham­burg hat zur Pflicht­ver­let­zung fest­ge­hal­ten, „dass die Beklag­te aus dem geschlos­se­nen Ver­mitt­lungs­ver­trag ver­pflich­tet gewe­sen ist, in Bezug auf die in Aus­sicht genom­me­ne Ver­si­che­rung und die han­deln­den Per­so­nen nach­zu­for­schen, zu bera­ten und auf­zu­klä­ren.“

In Fall des OLG Cel­le geht es damit nicht um den Wis­sens­aus­gleich inhalt­li­cher Natur, also um die Fra­ge, wel­chen Inhalt das (kon­kre­te) Ver­si­che­rungs­pro­dukt hat. Vor­lie­gend geht es eher um die Abschluss­be­reit­schaft des Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­mens sowie die kon­kre­ten Abschluss­vor­aus­set­zun­gen. Aber ob es sich hier­bei noch um „ver­si­che­rungs­be­zo­ge­ne Wis­sens- und Erfah­rungs­de­fi­zi­te“ han­delt, ist frag­lich.

Das OLG geht davon aus, dass der Mak­ler jeden­falls mit der unter­blie­be­nen „Erkun­di­gung“ nach der Bereit­schaft der Ver­si­che­rung, die Per­for­mance Bonds aus­zu­stel­len, und – ins­be­son­de­re – mit der unter­blie­be­nen „Erkun­di­gung“ in Bezug auf die Kau­tio­nen gegen Kar­di­nal­pflich­ten ver­stieß.

Dass ein Ver­si­che­rungs­mak­ler die Abschluss­be­reit­schaft eines Ver­si­che­rers prü­fen muss, dürf­te in der Tat selbst­ver­ständ­lich sein, schließ­lich ist sei­ne Haupt­auf­ga­be die „Ver­mitt­lung von Ver­si­che­run­gen.“ Der zwi­schen dem Ver­si­che­rungs­mak­ler und sei­nem Kun­den geschlos­se­ne Geschäfts­be­sor­gungs­ver­trag begrün­det ein Schuld­ver­hält­nis, das u.a. auf die Beschaf­fung ange­mes­se­nen Ver­si­che­rungs­schut­zes gerich­tet ist. Inhalt der Betä­ti­gungs­pflicht des Ver­si­che­rungs­mak­lers ist das Bemü­hen, eine für das spe­zi­fi­sche Risi­ko pas­sen­de Deckung zu fin­den.

Aber muss ein Ver­si­che­rungs­mak­ler auch die Zeich­nungs­be­reit­schaft kri­tisch hin­ter­fra­gen? Ein Ver­si­che­rungs­mak­ler ist grds. auch dazu ver­pflich­tet, die Sol­venz des Ver­si­che­rers zu prü­fen. An die Prü­fungs­pflicht dür­fen zwar kei­ne zu hohen Erwar­tun­gen gestellt wer­den, doch wird man von ihm erwar­ten dür­fen, dass er alle zumut­bar erreich­ba­ren Infor­ma­ti­ons­mög­lich­kei­ten aus­wer­tet.  Dies wird man auch auf die Zeich­nungs­be­reit­schaft des Ver­si­che­rers über­tra­gen kön­nen. Gibt es kei­ne Anhalts­punk­te dafür, dass die Zeich­nungs­be­reit­schaft ange­zwei­felt wer­den muss, dürf­te ein erfor­der­li­ches Hin­ter­fra­gen der Zeich­nungs­be­reit­schaft nicht als zusätz­li­che Pflicht – und schon gar nicht als Kar­di­nals­pflicht begrün­det wer­den.

Aber selbst wenn man ent­ge­gen der Auf­fas­sung des OLG vor­lie­gend ver­tre­ten wür­de, dass die Prü­fung der Zeich­nungs­be­reit­schaft durch Hin­ter­fra­gen kei­ne Kar­di­nals­pflicht dar­stellt, wür­de eine wei­te­re Pflicht­ver­let­zung, die wis­sent­lich began­gen wur­de, den Aus­schluss begrün­den.

Der Ver­si­che­rungs­mak­ler wird nach Ansicht des OLG dazu ver­pflich­tet, nicht nur die Zeich­nungs­be­reit­schaft des Ver­si­che­rers zu hin­ter­fra­gen, son­dern auch des­sen Zeich­nungs­po­li­tik bzw. die ent­spre­chen­den Vor­ga­ben.

Den Ver­si­che­rungs­mak­ler tref­fen selbst­ver­ständ­lich Prü­fungs­pflich­ten für Unter­la­gen des Ver­si­che­rers, nament­lich der Poli­ce. Der Ver­si­che­rungs­mak­ler muss sich ver­ge­wis­sern, dass der doku­men­tier­te Ver­trags­in­halt mit den zuvor getrof­fe­nen Abspra­chen über­ein­stimmt. Selbst wenn ein Ver­si­che­rungs­mak­ler die Poli­ce mit dem Ver­merk „unge­prüft“ an den Ver­si­che­rungs­neh­mer wei­ter­lei­tet, ent­bin­det ihn dies nach der wohl über­wie­gen­den Ansicht nicht von sei­ner Pflicht zur Durch­sicht und Doku­men­tie­rung. Aber muss ein Ver­si­che­rungs­mak­ler prü­fen, ob die Unter­la­gen des Ver­si­che­rers echt sind? Dies wird man wohl nur dann anneh­men kön­nen, wenn sich Fäl­schun­gen auf­drän­gen.

Das OLG Cel­le sieht in der dop­pel­ten Abwei­chung der Nen­nung des Sit­zes der Ver­si­che­rung im Kau­ti­ons­an­for­de­rungs­schrei­ben sowie in der Tat­sa­che, dass die Kau­ti­ons­an­for­de­rung von der Vor­stands­ebe­ne und nicht vom bevoll­mäch­tig­ten Ansprech­part­ner stammt, einen Anlass zur Prü­fung.  Auch das zwei­te Kau­ti­ons­an­for­de­rungs­schrei­ben gab nach Ansicht des OLG Cel­le Anlass zur Prü­fung, weil die­ses u.a. kei­ne Anschrift des Absen­ders ent­hielt, was im Geschäfts­ver­kehr durch­aus unge­wöhn­lich ist und eine wei­te­re Per­son in einem wei­te­ren Land als Zah­lungs­stel­le genannt wur­de.

Hät­te der Ver­si­che­rungs­mak­ler die ver­meint­li­chen Schrei­ben der Ver­si­che­rung kri­tisch gele­sen, wären ihm die o.g. Umstän­de – jeden­falls teil­wei­se – ins Auge gesto­chen. Eine Pflicht­ver­let­zung wird man daher anneh­men kön­nen. Nach Ansicht des OLG Cel­le ist dies sogar eine Kar­di­nals­pflicht­ver­let­zung.

Dar­über, dass die unter­las­se­nen Prü­fun­gen „Pflicht­ver­let­zun­gen“ des Mak­lers dar­stel­len, wird man sicher­lich dis­ku­tie­ren kön­nen, dar­über, dass es sich sogar um Kar­di­nal­pflich­ten han­delt, erst Recht.

Als Pra­xis­hin­weis ist daher fest­zu­hal­ten, dass Ver­si­che­rungs­mak­ler alle Unter­la­gen, die er (ver­meint­lich) vom Ver­si­che­rer erhält, auf for­mel­le und inhalt­li­che Unstim­mig­kei­ten prü­fen soll­te und bei neu­en Risi­ken beim Ver­si­che­rer nach­fra­gen soll­te, ob die vor­ge­schla­ge­ne Vor­ge­hens­wei­se üblich ist.