„Aus drei mach fünf“

Aus der heu­ti­gen Bera­tungs­land­schaft sind Koope­ra­tio­nen zwi­schen Mak­lern mit unter­schied­li­chen Fach­aus­rich­tun­gen, aber auch mit Pools oder ande­ren Dienst­leis­tern nicht mehr weg­zu­den­ken. Begeht einer der Koope­ra­ti­ons­part­ner einen Feh­ler, kann das im Ein­zel­fall zu Pro­ble­men in der Scha­dens­ab­wick­lung füh­ren.

 

A. Der Haf­tungs­fall

Zwi­schen Ver­si­che­rungs­mak­ler M1 und dem Kun­den K bestand seit Mit­te 2017 ein Mak­ler­ver­trag, der sich zunächst nur auf die pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­rung bezog, jedoch suk­zes­si­ve auch auf ande­re Ver­si­che­rungs­spar­ten aus­ge­wei­tet wur­de. So kon­tak­tier­te K den M1 etwa im Sep­tem­ber 2018, weil ihm von sei­nem Recht­schutz­ver­si­che­rer signa­li­siert wor­den war, dass sein bestehen­der Ver­trag scha­dens­be­dingt nur zu einer nicht uner­heb­li­chen Mehr­prä­mie über den 31.12.2018 hin­aus fort­ge­führt wer­den kön­ne, die K nicht bereit war zu zah­len. M1 hat­te in sei­ner täg­li­chen Arbeit aller­dings nur weni­ge Berüh­rungs­punk­te mit Rechts­schutz­ver­si­che­run­gen. Des­halb wand­te er sich hil­fe­su­chend an den Ver­si­che­rungs­mak­ler M2, mit dem er ver­schie­dent­lich koope­rier­te und von dem er wuss­te, dass die­ser über pro­fun­de Kennt­nis­se ver­füg­te, wenn es um Rechts­schutz­ver­si­che­run­gen ging. In der Fol­ge­zeit ent­wi­ckel­te sich dann eine rege Kor­re­spon­denz zwi­schen K und M1 einer­seits und zwi­schen M1 und M2 ande­rer­seits, der wie­der­um Ange­bo­te von meh­re­ren Rechts­schutz­ver­si­che­rern ein­hol­te. Am Ende sei­ner Bemü­hun­gen erstell­te M2 eine Über­sicht zu den unter­schied­li­chen Ver­si­che­rungs­lö­sun­gen und lei­te­te die­se zusam­men mit den vor­be­rei­te­ten Anträ­gen an M1 wei­ter. M1 beriet K auf Grund­la­ge der von M2 erstell­ten Über­sicht. K ent­schied sich schließ­lich für das Ange­bot der A‑Versicherung und unter­zeich­ne­te am 29.11.2018 den ent­spre­chen­den Antrag. Ver­si­che­rungs­be­ginn war der 01.01.2019.

Im April 2019 mel­de­te K der A‑Versicherung in sei­ner Eigen­schaft als Ver­mie­ter ins­ge­samt drei Scha­dens­fäl­le. Die A‑Versicherung lehn­te das Rechts­schutz­er­su­chen jedoch ab und ver­wies auf die War­te­zeit von fünf Mona­ten, die in sei­nem Ver­trag für den Ver­mie­ter­rechts­schutz vor­ge­se­hen sei, was sich in Anse­hung der Poli­ce als rich­tig her­aus­stell­te. In der Über­sicht des M2 war die­ser Punkt ver­se­hent­lich falsch dar­ge­stellt wor­den. K wand­te sich dar­auf­hin an M1. Er trug vor, dass er ent­we­der das Ange­bot der B‑Versicherung oder das Ange­bot der C‑Versicherung ange­nom­men hät­te, wenn er um die län­ge­re War­te­zeit bei der A‑Versicherung gewusst hät­te, auch wenn er dann eine höhe­re Ver­si­che­rungs­prä­mie hät­te zah­len müs­sen. Sowohl die B- als auch die C‑Versicherung hät­ten eine ledig­lich drei­mo­na­ti­ge War­te­zeit ange­bo­ten. K for­der­te M1 auf, ihn von den Kos­ten frei­zu­stel­len, die die B- oder C‑Versicherung über­nom­men hät­ten. M1 ver­such­te zunächst noch ver­geb­lich eine Eini­gung mit dem Rechts­schutz­ver­si­che­rer her­bei­zu­füh­ren, mel­de­te den Vor­gang dann aber sei­ner Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung.

B. Deckungs­ebe­ne

Nach ers­ter Prü­fung teil­te der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rer mit, dass man hier pri­mär M2 bzw. des­sen Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rer in der Ver­ant­wor­tung sehe, weil scha­densur­säch­lich des­sen feh­ler­haf­te Ange­bots­über­sicht gewor­den sei. Dem­entspre­chend ten­die­re man dazu, M1 Abwehr­schutz zu gewäh­ren. Das war nun aller­dings nicht im Sin­ne von M1, der sich gegen­über sei­nem Kun­den in der Ver­ant­wor­tung sah und auch um den Fort­be­stand der Kun­den­ver­bin­dung fürch­te­te.

Tat­säch­lich begeg­ne­te die ers­te Ent­schei­dung des Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rers recht­li­chen Beden­ken. Denn – so ergab es sich zumin­dest aus den Antrags­un­ter­la­gen, Bera­tungs­do­ku­men­ta­tio­nen aber auch der Schil­de­rung von M1 – gegen­über K war M2 über­haupt nicht in Erschei­nung getre­ten. Selbst die von M2 erstell­te Über­sicht wies nicht auf die­sen als Ver­fas­ser hin. Inso­fern konn­te man unse­res Erach­tens K kaum dar­auf ver­wei­sen, einen Mak­ler in Anspruch zu neh­men, zu dem zu kei­nem Zeit­punkt ein Rechts­ver­hält­nis bestan­den hat­te.

Dem hielt man dann sei­tens der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung ent­ge­gen, dass K sich aber zumin­dest ein hälf­ti­ges Mit­ver­schul­den anrech­nen las­sen müs­se. Auch dies schien uns aber nicht sach­ge­recht zu sein, da sich K nach gel­ten­der Recht­spre­chung grund­sätz­lich dar­auf ver­las­sen durf­te, dass sei­ne Ver­si­che­rungs­an­ge­le­gen­hei­ten von M1 besorgt wür­den und er nicht mit einer Pflicht­ver­let­zung rech­nen muss­te. Natür­lich hät­te auch K nach Erhalt der Rechts­schutz-Poli­ce die län­ge­re War­te­zeit auf­fal­len kön­nen, letzt­lich wich die­se aber nur in einem ein­zi­gen Wort — „fünf“ statt „drei“ – von der Über­sicht bzw. der dar­auf beru­hen­den Bera­tung des M1 ab und recht­fer­tig­te kaum die Annah­me eines 50%igen Mit­ver­schul­dens gegen­über einem Ver­si­che­rungs­un­kun­di­gen, noch dazu bei einem kom­ple­xen Ver­si­che­rungs­pro­dukt wie der Rechts­schutz­ver­si­che­rung.

Schluss­en­dich regu­lier­te die Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung hier einen Betrag von rund 8.000 EUR, über­nahm also die­je­ni­gen Kos­ten, die eigent­lich die Rechts­schutz­ver­si­che­rung von K hät­te tra­gen sol­len. Zugleich kün­dig­te man — durch­aus nach­voll­zieh­bar — an, den M2 bei ungüns­ti­gem Pro­zess­aus­gang für K in Regress zu neh­men. Der­ar­ti­ge Fäl­le sind sicher­lich nicht unbe­dingt an der Tages­ord­nung, kom­men aber durch­aus vor. So sind uns auch Kon­stel­la­tio­nen bekannt, in denen Mak­ler für Ver­stö­ße haft­bar gemacht wur­den, die eigent­lich auf Feh­lern in den Ver­gleichs­rech­nern und Pro­gram­men von Mak­ler­pools und ande­ren Dienst­leis­tern beruh­ten. Schei­tert dann eine kun­den­ori­en­tier­te Lösung, wie hier am Veto des Rechts­schutz­ver­si­che­rers oder weil sich die Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung des Dienst­leis­ters quer­stellt, macht das die Abwick­lung für den Mak­ler nicht unbe­dingt ein­fa­cher.