Wetter- und klimabedingte Schadenereignisse, wie sie etwa der Orkan Zeynep im vergangenen Februar zur Folge hatte, haben in den vergangenen Jahren stark zugenommen. Regelmäßig kommt es nach derartigen Wetterextremen zu gehäuften Schadensmeldungen an Gebäude- und Hausratversicherer. Genauso regelmäßig stellt sich dann aber auch heraus, dass nicht jeder, der sich bis dahin gut versichert wähnte, dies tatsächlich war. Oft stellt sich dann die Frage nach der Maklerhaftung.
Zusammenfassende Darstellung zum Urteil des BGH vom 02.05.2019 – IX ZR 11/18.
Ⅰ.Ausgangsfall
Der Kläger, ein Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, hatte mit der Beklagten am 18.12.2014 einen Steuerberatungsvertrag geschlossen. Gegenstand des Vertrages waren „Erstellung der Jahresabschlüsse einschließlich Gewinn- und Verlustrechnungen, Jahressteuererklärungen, Buchführungsarbeiten sowie Beratung in allen steuerlichen Angelegenheiten einschließlich Rechtsbehelfe.“ Der Vertrag lief mindestens ein Jahr und sollte sich um jeweils ein weiteres Jahr verlängern, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt würde.Der Kläger erbrachte in der Folge die Tätigkeiten der Finanzbuchhaltung von Oktober 2014 bis Februar 2015 und der Lohnbuchhaltung von November 2014 bis April 2015. Mit Schreiben vom 17.04.2015 kündigte die Beklagte den Vertrag unter Hinweis auf einen Beraterwechsel und bat den Kläger, der neuen Steuerberaterin alle notwendigen Unterlagen, Informationen und Akten zur Verfügung zu stellen. Dem kam der Kläger nicht nach. Seinerseits sendete er der Beklagten diverse Vorschussrechnungen insbesondere für die laufende Finanz- und Lohnbuchhaltung ab Mai 2015, welche von der Beklagten jedoch nicht bezahlt wurden.
Zusammenfassende Darstellung zum Urteil des BGH vom 16.09.2021 – IX ZR 144/19.
Regressforderungen von Rechtsschutzversicherern gegenüber Rechtsanwälten haben die Gerichte in der jüngeren Vergangenheit häufiger beschäftigt. So auch in dem vorbezeichneten Verfahren, bei dem ein Kostenschaden geltend gemacht wurde, der dadurch entstanden sein sollte, dass der Beklagte einen vermeintlich aussichtslosen Rechtsstreit für einen Versicherungsnehmer (VN) der Klägerin geführt hatte.
Vermeintliche Deckungslücke
„Unser Erfolgsgeheimnis? Es gibt keine Geheimnisse.“ hieß es in einem Prospekt der insolventen P&R-Gruppe. Was in der Rückschau wie ein schlechter Scherz anmutet, überzeugte in der Praxis tausende Anleger – vor allem weil P&R jahrzehntelang immer den vertraglich eingegangenen Verpflichtungen nachgekommen war. Umso böser war dann bekanntlich das Erwachen – nicht nur für die Anleger, sondern auch für manchen Vermittler von P&R-Verträgen.
Die Hamburger Haftpflichtexperten haben ein exzellentes Ein-Tages-Seminar im Zeitraum vom 31.05.2022 bis zum 16.06.2022 vorbereitet und bieten den teilnehmenden Vermittlern die Gelegenheit, bis zu 6 Stunden Bildungszeit für sich zu sichern.
Die Teilnehmer dürfen sich auf spannende Vorträge zu den Themen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, Rechtsschutz und Cyber freuen, bei denen sie nicht nur erfahren, wie sie diese wichtigen Absicherungen bei ihren Gewerbekunden erfolgreich platzieren, sondern auch, wie diese Deckungen für den eigenen Vermittlerbetrieb ausgestaltet sein sollten.