„Der aufgespießte Gefahrgutcontainer – Tücken bei der Umdeckung einer Betriebshaftpflichtversicherung“ Dass bei Umdeckungen von Risiken grundsätzlich zu beachten ist, dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes möglichst nicht verkleinert, ist uns allen bewusst; ebenso wie das Erfordernis den Kunden bei einer Schlechterstellung auf diese deutlich hinzuweisen. Dennoch kann im Eifer der täglichen Gefechte auch einem Profi einmal etwas durchrutschen. Besonders unangenehm wird dies nur dann, wenn sich ein Schaden aus dem nun leider nicht mehr versicherten Bereich realisiert und der VSH-Versicherer nicht leisten möchte.
„Der Teufel steckt im Detail“ Kleine Ungeschicklichkeit oder großer Fauxpas – fast jeder wird im Beruf schon einmal einen Fehler gemacht haben. „Wo gehobelt wird, da fallen Späne.“ Diese Volksweisheit sagt nichts anderes aus, als was bereits hinlänglich bekannt ist: Jeder Mensch macht Fehler. Natürlich wäre es am besten, es würde nie ein Fehler unterlaufen. Das ist aber schlichtweg unmöglich, schließlich kommt es immer wieder in unserem Berufsalltag durch die „Ver-Klassiker“ verwechseln, verrechnen, verschreiben bzw. -tippen und verlesen zu Fehlern.
„Obacht bei der Wahl und Nutzung fremder Tools und Programme – eine Haftung im Außenverhältnis dürfte im Schadensfall grundsätzlich anzunehmen sein.“ Seit vielen Jahren ist es üblich, dass Makler sich im Rahmen ihrer beratenden Tätigkeiten Hilfsmitteln wie Vergleichsprogrammen und/ oder Versicherungsrechnern bedienen. Dies erleichtert die Arbeit unstreitig ungemein. Gleichwohl gilt es auch bei der Nutzung derartiger Tools zu beachten, dass etwaige Beratungsfehler, die auf diese Hilfsmittel zurückzuführen sind, in vielen Fällen zunächst dem im Außenverhältnis dem Kunden gegenüber auftretenden Makler zuzurechnen sind.
„Fatales Hin und Her“ Bei Eintritt eines Versicherungsfalles gehört es zu den Obliegenheiten des jeweiligen Versicherungsnehmers den Schaden seiner Versicherungsgesellschaft anzuzeigen, also Tatsachen und Umstände mitzuteilen, aus denen der Versicherer ersehen kann, dass tatsächlich ein Versicherungsfall eingetreten ist. In vielen Sparten haben sich hierfür Schadenformulare etabliert. In der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung ist dies nicht der Fall. Die Sachverhalte sind meist zu komplex, als dass diese mittels eines standardisierten Fragebogens erschöpfend geklärt werden könnten. Die Schadensmeldung ist in dieser Sparte deshalb mitunter auch für diejenigen eine echte Herausforderung, die sich mit Versicherungsfällen eigentlich bestens auskennen.
„Umsatzsteuerhinterziehung im Konjunktiv“ Das hierzulande wohl prominenteste Beispiel dafür, dass geschäftsschädigende Äußerungen Schadensersatzforderungen nach sich ziehen können, ist der Fall des ehemaligen Deutsche-Bank Chefs Breuer, der 2002 in einem Interview öffentlich die Kreditwürdigkeit der Kirch-Gruppe in Zweifel gezogen und damit nicht nur diverse Gerichtsverfahren, sondern auch einen Versicherungsfall für die D&O-Versicherer der Deutschen Bank ausgelöst hatte. Auch wenn es kaum um vergleichbare Summen gehen dürfte, können derartige Haftungsszenarien natürlich auch deutlich kleinere Unternehmen bzw. deren Organe betreffen.