„Obacht bei der Wahl und Nutzung fremder Tools und Programme – eine Haftung im Außenverhältnis dürfte im Schadensfall grundsätzlich anzunehmen sein.“ Seit vielen Jahren ist es üblich, dass Makler sich im Rahmen ihrer beratenden Tätigkeiten Hilfsmitteln wie Vergleichsprogrammen und/ oder Versicherungsrechnern bedienen. Dies erleichtert die Arbeit unstreitig ungemein. Gleichwohl gilt es auch bei der Nutzung derartiger Tools zu beachten, dass etwaige Beratungsfehler, die auf diese Hilfsmittel zurückzuführen sind, in vielen Fällen zunächst dem im Außenverhältnis dem Kunden gegenüber auftretenden Makler zuzurechnen sind.
„Fatales Hin und Her“ Bei Eintritt eines Versicherungsfalles gehört es zu den Obliegenheiten des jeweiligen Versicherungsnehmers den Schaden seiner Versicherungsgesellschaft anzuzeigen, also Tatsachen und Umstände mitzuteilen, aus denen der Versicherer ersehen kann, dass tatsächlich ein Versicherungsfall eingetreten ist. In vielen Sparten haben sich hierfür Schadenformulare etabliert. In der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung ist dies nicht der Fall. Die Sachverhalte sind meist zu komplex, als dass diese mittels eines standardisierten Fragebogens erschöpfend geklärt werden könnten. Die Schadensmeldung ist in dieser Sparte deshalb mitunter auch für diejenigen eine echte Herausforderung, die sich mit Versicherungsfällen eigentlich bestens auskennen.
„Umsatzsteuerhinterziehung im Konjunktiv“ Das hierzulande wohl prominenteste Beispiel dafür, dass geschäftsschädigende Äußerungen Schadensersatzforderungen nach sich ziehen können, ist der Fall des ehemaligen Deutsche-Bank Chefs Breuer, der 2002 in einem Interview öffentlich die Kreditwürdigkeit der Kirch-Gruppe in Zweifel gezogen und damit nicht nur diverse Gerichtsverfahren, sondern auch einen Versicherungsfall für die D&O-Versicherer der Deutschen Bank ausgelöst hatte. Auch wenn es kaum um vergleichbare Summen gehen dürfte, können derartige Haftungsszenarien natürlich auch deutlich kleinere Unternehmen bzw. deren Organe betreffen.
Bei der Vermittlung von Rechtsschutzversicherungen kommt es im Vergleich zu anderen Sparten deutlich häufiger zu Haftungsfällen des Versicherungsvermittlers. Doch woran liegt das eigentlich? Welche Fehler passieren immer wieder und wie kann der Versicherungsvermittler diese vermeiden? Schauen wir uns die häufigsten Pflichtverletzungen an, lässt sich zunächst festhalten, dass der Vermittler – wie in anderen Sparten auch – natürlich in Anspruch genommen werden kann, wenn es erst gar keine Rechtsschutzversicherung gibt und der Kunde glaubhaft machen kann, dass er eine solche abgeschlossen hätte. Auch die Kündigung der alten Police ohne einen darauffolgenden Neuabschluss führt zu einem potenziellen Haftungsrisiko, wie es aus anderen Sparten bekannt ist. Die Besonderheit hier: Wenn zwar ein Folgevertrag abgeschlossen wurde, dieser aber nicht direkt an den Vorvertrag anschließt, führt die erneute Wartezeit zu einer weiteren Haftungsfalle für den Versicherungsvermittler.
„Haftung ja, Deckung nein“ Bei vorsätzlicher Herbeiführung eines Schadens ist der Versicherer bereits nach § 103 VVG nicht zur Leistung verpflichtet. In der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung hat dagegen der in den Versicherungsbedingungen enthaltene Ausschluss „wissentlicher Pflichtverletzungen“ eine größere praktische Relevanz. Ende 2014 beauftragte die spätere Klägerin (K) ein Maklerunternehmen (M) mit dem Verkauf eines in ihrem Eigentum stehenden Mehrfamilienhauses. Im Maklervertrag wurde zwischen den Vertragsparteien ein Zielpreis von 190.000 EUR und ein Angebotspreis von 229.000 EUR vereinbart. Außerdem sah der Vertrag eine vom Käufer zu zahlende Außenprovision von 2,38 % vor. Die Innenprovision wurde dagegen nicht konkret beziffert, lediglich eine tarifbedingte Mindestpauschale von 4.500 EUR festgelegt.